Inhalt
Präambel 1
§ 1 Erhebungsgrundsatz, Abgabentatbestand 2
§ 2 Abgabenmaßstab und Abgabensatz 2
§ 3 Beginn und Ende der Abgabenpflicht 3
§ 4 Abgabenschuldner 3
§ 5 Entstehung und Fälligkeit 3
§ 6 Pflichten des Abgabenschuldners 3
§ 7 Anzeigepflicht 3
§ 8 Ordnungswidrigkeiten 3
§ 9 In-Kraft-Treten 4
Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285), den §§ 8, 9 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114); zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327), den §§ 7, 8 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 167), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) und des § 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG)in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) hat der Stadtrat der Stadt Dohna am 10.12.2025 mit Beschluss 140/17/2025 folgende Satzung über die Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen beschlossen:
(1) Die Stadt Dohna erhebt eine Abgabe zur Deckung ihrer Aufwendungen aus der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen nach § 8 Abs. 1 SächsAbwAG. Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt und für dessen Einleitung die Stadt Dohna nach § 8 Abs. 1 SächsAbwAG anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist. Dies sind Einleitungen von im Jahresdurchschnitt weniger als acht m³/Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser in ein Gewässer nach § 2 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
(2) Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliche Schmutzwassereinleitungen bleiben abgabenfrei, wenn
| 1. | der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und |
| 2. | der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird. |
(3) Wird Schmutzwasser rechtmäßig auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht, stellt dies keine Einleitung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 dar.
(1) Die Abgabe wird für Grundstücke, von denen Schmutzwasser aus Haushaltungen im Sinne des § 1 Abs. 1 eingeleitet werden, nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet. Maßgebend für die Zahl der Einwohner ist der 30.06. des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist. Für Grundstücke von denen ähnliche Schmutzwassereinleitungen im Sinne von § 1 Abs. 1 vorgenommen werden, weil das Grundstück nicht oder nicht nur zu Wohnzwecken dient, wird die Abgabe nach der im Kalenderjahr eingeleiteten Schmutzwassermenge berechnet. Zur Abgabe nach Satz 1 und 3 gehört auch der durch die Erhebung der Abgabe entstehende Verwaltungsaufwand.
(2) Die Abgabe nach § 2 Abs. 1 Satz 1 wird nachfolgender Formel berechnet:
Anzahl der Einwohner des Grundstückes x 50 v.H. x Abgabensatz für eine Schadeinheit zzgl. Verwaltungsaufwand je Grundstück
(3) Die Abgabe nach § 2 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt berechnet:
Mengen des jährlich eingeleiteten Abwassers geteilt durch 40 multipliziert mit 50 v. H. des Abgabensatzes für eine Schadeinheit zzgl. Verwaltungsaufwand je Grundstück
(4) Der Abgabensatz für eine Schadeinheit beträgt 35,79 € gem. § 9 AbwAG.
(5) Der Verwaltungsaufwand je abgabepflichtiges Grundstück beträgt 14,38 €.
(1) Die Abgabenpflicht entsteht jeweils zu Beginn und endet jeweils mit Ende des Kalenderjahres, für das gegenüber der Stadt Dohna die Abwasserabgabe für Kleineinleitungen festgesetzt wurde.
(2) Abweichend von Abs. 1 endet die Abgabenpflicht mit Ablauf des Monates,
| 1. | in dem die Einleitung vom Grundstück entfällt und dies der Stadt Dohna schriftlich angezeigt wurde; |
| 2. | in dem das Grundstück an das zentrale Abwassernetz angeschlossen wurde; |
| 3. | in dem die Voraussetzungen für die Abgabenpflicht (Einleitung von Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnlichem Schmutzwasser) entfallen. |
(1) Abgabenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld Eigentümer des Grundstückes ist. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Eigentümers Abgabenschuldner.
(2) Mehrere Abgabenschuldner für dasselbe Grundstück haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Abgabenschuld entsteht jeweils zum Ende eines Kalenderjahres.
(2) Die Abgabe ist durch schriftlichen Bescheid festzusetzen.
(3) Die Abgabe wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte bzw. sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte hat die, für die Prüfung und Berechnung der Abgabenansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zu Kontrollzwecken hat er dem Personal oder den Beauftragten der Stadt Dohna den Zutritt zur Anlage zu gewährleisten und somit das Betreten des Grundstückes zu dulden.
Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Stadt Dohna sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der Rechtsänderung schriftlich anzuzeigen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer die erforderlichen Auskünfte nach § 6 und § 7 nicht erteilt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Dohna, den 11.12.2025
Bekanntmachungsanordnung gemäß § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn,
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Verband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach vorstehender Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Dohna, den 11.12.2025