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Lokal-Anzeiger – Amtliches Mitteilungsblatt Stadt Dohna und Gemeinde Müglitztal
Ausgabe 13/2023
Stadt Dohna
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Satzungsänderung

(Abwassersatzung AbwS)

Inhaltsverzeichnis:

Präambel

Artikel 1 – Änderung der Fälligkeiten in § 50 Abwassersatzung der Stadt Dohna

Artikel 2 – Inkrafttreten

Aufgrund von § 50 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705), in Verbindung mit den §§ 2, 9, 17, 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S.245), hat der Stadtrat der Stadt Dohna die Abwassersatzung der Stadt Dohna vom 13.12.2006 (Beschluss Nr. 483/29/2006), geändert mit der Satzung zur 1. Änderung der Abwassersatzung am 18.11.2010 (Beschluss Nr.0302/2010), geändert mit der Satzung zur 2. Änderung der Abwassersatzung am 20.04.2011 (Beschluss Nr. 0232/22/2011), geändert mit der Satzung zur 3. Änderung der Abwassersatzung am 21.11.2013(Beschluss Nr. 0532/55/2013), geändert mit der Satzung zur 4. Änderung der Abwassersatzung am 18.11.2014 (Beschluss Nr. 0039/04/2014), geändert mit der Satzung zur 5. Änderung der Abwassersatzung am 22.06.2016 (Beschluss Nr. 0212/23/2016), geändert mit der Satzung zur 6. Änderung der Abwassersatzung am 15.11.2017 (Beschluss Nr. 0342/37/2017), geändert mit der Satzung zur 7. Änderung der Abwassersatzung am 13.11.2019 (Beschluss Nr. 030/05/2019), geändert mit der Satzung zur 8. Änderung der Abwassersatzung am 05.02.2020 (Beschluss Nr. 055/07/2020), geändert mit der Satzung zur 9. Änderung der Abwassersatzung am 14.09.2022 mit (Beschluss Nr. 0309/37/2022) und der Satzung zur 10. Änderung der Abwassersatzung am 08.11.2023 mit Beschluss Nr. 0482/49/2023 beschlossen.

Artikel 1

Änderung der Fälligkeiten in § 50 Abwassersatzung der Stadt Dohna

Vorauszahlungen erfolgen jeweils zum 31. März, 30. April, 31. Mai, 30. Juni, 31. Juli, 31.August, 30. September, 31. Oktober, 30. November und zum 31. Dezember.

Neufassung des § 50 der Abwassersatzung der Stadt Dohna

Jeweils zum 31. März, 30. April, 31. Mai, 30. Juni, 31. Juli, 31.August, 30. September, 31. Oktober, 30. November und zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres sind Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Gebührenschuld nach § 49 Abs. 2 zu leisten. Bei der Ermittlung der Vorauszahlungen ist jeweils ein Zehntel der Abwassermenge des Vorjahres zu Grunde zu legen. Fehlt eine Vorjahresabrechnung oder bezieht sich diese nicht auf ein volles Kalenderjahr, wird die voraussichtliche Abwassermenge geschätzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

(1) Die Satzung zur 10. Änderung der Abwassersatzung tritt zum 01.Januar 2024 in Kraft.

Dohna, 09.11.2023

Dr. Ralf Müller
Bürgermeister

Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung vom Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

(1) die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

(2) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

(3) der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

(4) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a.)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b.)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Dohna, 09.11.2023

Dr. Ralf Müller
Bürgermeister