Stadt Dohna
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Inhaltsverzeichnis:
Präambel
Paragraph 1- Erhebungsgrundsatz
Paragraph 2- Hebesätze
Paragraph 3- Inkrafttreten
Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) und der §§ 2, 7 Absatz 4 Kommunalabgabegesetz (SächsKAG) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500), hat der Stadtrat der Stadt Dohna in seiner Sitzung am 13.11.2024 mit Beschluss 039/04/2024 folgende Satzung beschlossen.
Die Stadt Dohna erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
| Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt: | ||
| 1. | Für die Grundsteuer | |
| a. | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf der Steuermessbeträge — 410 v. H. |
| b. | für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) auf der Steuermessbeträge — 380 v. H. |
| 2. | Für die Gewerbesteuer aufder Steuermessbeträge — 415 v. H. | |
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hebesatzsatzung der Stadt Dohna vom 31.03.2021 (Beschluss 150/21/2021) außer Kraft.
Dohna, 14.11.2024
| Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung vom Freistaat Sachsen (SächsGemO) | ||
| Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn | ||
| (1) die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | ||
| (2) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | ||
| (3) der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | ||
| (4) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | ||
| a.) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b.) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Dohna, 14.11.2024