Gemeinde Müglitztal
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Inhaltsverzeichnis:
| Präambel |
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| Paragraph 1- | Erhebungsgrundsatz |
| Paragraph 2- | Hebesätze |
| Paragraph 3- | Inkrafttreten |
Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) und der §§ 2, 7 Absatz 4 Kommunalabgabegesetz (SächsKAG) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500), hat der Gemeinderat der Gemeinde Müglitztal in seiner Sitzung am 19.11.2024 mit Beschluss
4-1/2024 folgende Satzung beschlossen.
Die Gemeinde Müglitztal erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Für die Grundsteuer |
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| a. | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 590 v. H. |
| der Steuermessbeträge |
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| b. | für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 560 v. H. |
| der Steuermessbeträge |
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| 2. | Für die Gewerbesteuer auf | 435 v. H. |
| der Steuermessbeträge |
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Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hebesatzsatzung der Gemeinde Müglitztal vom 26.06.2018 (Beschluss 40-6/2018) außer Kraft.
Müglitztal, 21.11.2024
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
(1) die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
(2) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
(3) der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
(4) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a.) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b.) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Müglitztal, 21.11.2024