Stadt Dohna
Am Markt 10/11
01809 Dohna
- erfüllende Gemeinde im Namen der Gemeinde Müglitztal -
Gemäß §§ 1 Absatz 4, 33 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S.298), zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert (Kommunalwahlgesetz – KomWG) und § 1 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung – SächsKomWO) vom 24. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 674) ergeht folgende Bekanntmachung mit ergänzenden Hinweisen:
1. Zu wählen ist:
| Stadt/Ortschaft | Anzahl Mitglieder | Höchstzahl Bewerber Wahlvorschlag | Mindestzahl Unterstützungs-unterschriften |
| Gemeinderat | Müglitztal | 12 | 18 | 20 |
2. Die Wahlgebiete bzw. Wahlkreise für die unter 1. bezeichneten Wahlen werden wie folgt abgegrenzt:
| Wahl | Wahlgebiet | Anzahl zugehöriger Wahlkreise | Abgrenzung der Wahlkreise |
| Gemeinderatswahl in der Gemeinde Müglitztal | Müglitztal, bestehend aus den Ortsteilen: Burkhardswalde, Crotta, Falkenhain, Maxen, Mühlbach, Schmorsdorf, Weesenstein | 1 | 1 |
3. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese oben bezeichnete Wahl
| frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und bis spätestens am 4. April 2024, 18:00 Uhr |
| (66. Tag vor der Wahl gem. § 6 Abs. 2 KomWG) |
| schriftlich einzureichen beim: | |
| Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses |
| Am Markt 10/11 |
| 01809 Dohna |
Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KomWG). Jede Partei und jede Wählervereinigung kann für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
4. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
4.1.
Die Wahlvorschläge sind unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung – SächsKomWO) aufzustellen und einzureichen. Sie müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den §§ 6a bis 6e KomWG sowie § 16 Sächs-KomWO entsprechen.
Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 16 zu § 16 Abs. 1 SächsKomWO eingereicht werden. Er muss enthalten:
Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber müssen in der durch die Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählervereinigung festgelegten Reihenfolge aufgeführt sein. Jede Bewerberin und jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein; für niemanden dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen sein.
Als Beruf der Bewerberin oder des Bewerbers ist derjenige anzugeben, der zurzeit als Hauptberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wurde. Die zusätzliche Angabe von akademischen Graden und Wahlehrenämtern ist zulässig. Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden.
| Dem Wahlvorschlag sind die im § 16 Abs. 3 SächsKomWO genannten Unterlagen beizufügen: | |
| • | eine Erklärung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers nach dem Muster der Anlage 17, dass sie oder er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat (§ 6a Absatz 2 des KomWG) und dass sie oder er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, |
| • | beim Wahlvorschlag für eine Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihre oder seine Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 17, |
| • | beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung eine Ausfertigung der nach § 6c Absatz 7 des KomWG anzufertigenden Niederschrift mit der erforderlichen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 19 und die Versicherung an Eides statt soll nach dem Muster der Anlage 20, auch unmittelbar auf der Niederschrift, gefertigt werden, |
| • | im Falle der Anwendung von § 6c Absatz 1 Satz 4 des KomWG eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen (§ 6a Absatz 4 Satz 2 des KomWG gilt entsprechend), |
| • | beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter mitgeteilt worden ist, zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation eine gültige Satzung, |
| • | beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Wahlvorschlags eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihr oder sein Wahlrecht nach dem Muster der Anlage 21, |
| • | bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Absatz 3 des KomWG. |
Formulare zur Bewerberaufstellung sind - während der allgemeinen üblichen Öffnungszeiten – bei der Stadtverwaltung Dohna/Wahlamt, Am Markt 10/11, 01809 Dohna erhältlich, im Internet auf der Plattform REVOSax/Sächsische Kommunalwahlordnung/Anlagen oder unter www.stadt-dohna.de/wahlen abrufbar.
4.2.
Wählbar sind Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde, insofern sie nicht nach § 31 Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGem0) von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. Wer in mehreren Gemeinden wohnt, ist Bürgerin oder Bürger nur in der Gemeinde des Freistaates Sachsen, in der er/sie seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung hat (§ 15 Absatz 1 SächsGemO).
4.3.
Als Bewerber einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in
hierzu in geheimer Wahl gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen. Hierzu sind im Rahmen der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung für jeden Wahlkreis getrennte Wahlen durchzuführen. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.
Das Nähere über die Wahl von Vertretern für Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.
Als Bewerberin und Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen.
Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben zu Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Außerdem haben der Leiter bzw. die Leiterin und zwei von der Versammlung festgelegte stimmberechtigte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Bewerberinnen bzw. Bewerber in geheimer Wahl bestimmt wurden und die Bewerberinnen bzw. Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.
4.4.
Die Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
Die Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen der Vereinigung, die an der Versammlung zur Bewerberaufstellung teilgenommen haben, eigenhändig zu unterzeichnen.
4.5.
Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen erfordern jeweils drei Unterschriften nach § 6a Abs. 4 KomWG für jeden der beteiligten Wahlvorschlagsträger. Die Wahlvorschlagsträger haben unabhängig voneinander jeder ein Aufstellungsverfahren nach § 6c KomWG durchzuführen.
5. Hinweise auf Unterstützungsunterschriften
5.1. Wer benötigt welche Anzahl Unterstützungsunterschriften?
Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags im Sächsischen Landtag vertreten ist oder seit der letzten Wahl im Gemeinderat der Gemeinde oder im Gemeinderat einer an einer Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung beteiligten früheren Gemeinde im Wahlgebiet zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mandate vertreten war, bedarf abweichend von § 6b Absatz 1 und 2 KomWG keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören oder zum Zeitpunkt der Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung angehört haben, unterschrieben ist.
Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.
5.2. Anzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften
Jeder Wahlvorschlag für den Gemeinderat muss von mindestens 20 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden.
Ein Wahlberechtiger kann nicht mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterstützen. Hat eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle ihre oder seine Unterschriften ungültig. Hierauf ist er vor Unterschriftsleistung hinzuweisen. Die geleistete Unterschrift zur Unterstützung eines Wahlvorschlages kann nicht zurückgenommen werden.
5.3. Leisten der Unterstützungsunterschriften
Die Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des Wahlvorschlages bei der Stadtverwaltung Dohna/Wahlamt, Am Markt 10/11, 01809 Dohna zu den allgemein üblichen Öffnungszeiten bis zum 04.04.2024 geleistet werden. Am Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist die Unterzeichnung bis 18:00 Uhr möglich.
Die Unterstützungsunterschrift muss vom Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsblatt nach dem Muster der Anlage 23 SächsKomWO unter Angabe des Tages der Unterzeichnung eigenhändig geleistet werden. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) von der Unterzeichnerin oder dem Unterzeichner anzugeben; auf Verlangen hat sie oder er sich auszuweisen. Dabei ist sicherzustellen, dass bei der Unterzeichnung die von anderen Wahlberechtigten unterzeichneten Unterschriftsblätter nicht eingesehen werden können. Die Identität und die Wahlberechtigung der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners sind auf dem Unterschriftsblatt zu bescheinigen.
Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustands die Unterzeichnung durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies beim Vorsitzenden des Wahlausschusses spätestens am 28.03.2024 (7. Tag vor Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge) schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. Offensichtlich unbegründete Anträge können zurückgewiesen werden; der ablehnende Bescheid ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen. Die oder der Beauftragte sucht die oder den Wahlberechtigten in seiner Wohnung oder an dem von diesem bezeichneten anderen Aufenthaltsort, der innerhalb des Wahlgebiets liegen muss, auf und legt ihm ein Unterschriftsblatt zum Unterschreiben vor. Ist die oder der Wahlberechtigte des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert, eine Unterschrift zu leisten, hat die oder der Beauftragte deren oder dessen Erklärung zu Protokoll zu nehmen, indem sie oder er auf dem Unterschriftsblatt die geforderten Angaben einträgt und bestätigt, dass er die Eintragung auf Grund der Erklärung der oder des Wahlberechtigten selbst vorgenommen wurde.
6. Rücknahme bzw. Änderung von Wahlvorschlägen
Ein eingereichter Wahlvorschlag kann nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauenspersonen und nur bis zum Ende der Einreichungsfrist zurückgenommen oder inhaltlich geändert werden. Für die Behebung von Mängeln, die den Inhalt des Wahlvorschlags nicht verändern, genügt die schriftliche Erklärung einer Vertrauensperson.
Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an Wahlvorschlägen behoben werden, die den Inhalt des Wahlvorschlags nicht verändern. Ausnahmsweise kann ein Wahlvorschlag auch nach Ablauf der Einreichungsfrist inhaltlich geändert werden, wenn ein Bewerber des Wahlvorschlags stirbt oder seine Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 6c braucht in diesem Fall nicht eingehalten zu werden. Erneute Unterstützungsunterschriften sind nicht erforderlich.
Nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge durch den Gemeindewahlausschuss ist jede Änderung ausgeschlossen.
7. Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen
Indem die Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur Sächsischen Kommunalwahlordnung) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur Sächsischen Kommunalwahlordnung) und – soweit sie Bürgerinnen/Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, der Wahlbewerberin/dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 (Datenschutzrechtliche Informationen nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung) unter
https://www.datenschutz.sachsen.de/informationspflichten-4155.html?_cp=%7B%7D
auszuhändigen. Das Merkblatt einschließlich der Erläuterung ist auch als Formular im Wahlamt der Stadtverwaltung Dohna erhältlich. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz).
8. Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen
Die unter Punkt 1 benannten Wahlen werden gemäß § 57 KomWG organisatorisch mit der Wahl zum Europäischen Parlament sowie der Wahl zum Kreistag verbunden.
Dohna,19.01.2024