Aufgrund eines redaktionellen Hinweises, ist die erneute Veröffentlichung der Sondernutzungssatzung, erforderlich.
Die Änderungen sind kenntlich gemacht.
Inhaltsverzeichnis:
| Präambel |
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| Artikel 1 | Einfügen eines neuen Satzes 2 im § 2 Abs. 1 |
| Artikel 2 | Konkretisierung des § 3 Absatz 1, l) |
| Artikel 3 | Konkretisierung des §4 Abs. 1 |
| Artikel 4 | Änderung der Antragsfrist und Konkretisierung der Anschrift im § 5 Absatz 1- Erlaubnisantrag |
| Artikel 5 | Einfügen eines Satz 2 im § 11 Absatz 1 |
| Artikel 6 | In-Kraft-Treten |
Präambel:
Aufgrund § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134), den §§ 18 und 21 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBI. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) geändert worden ist und dem § 8 Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 922) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Müglitztal mit Zustimmung der für die Ortsdurchfahrten zuständigen höheren Straßenbaubehörde (RP Dresden) vom 06.07.2011 in seiner Sitzung am 31.08.2011 mit der Beschlussnummer 22-7/2011 die Satzung über die Erteilung von Erlaubnissen für die Sondernutzung und über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Gemeinde Müglitztal (Sondernutzungs- und Sondernutzungsgebührensatzung), die 1. Änderung der Satzung über die Erteilung von Erlaubnissen für die Sondernutzung und über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Gemeinde Müglitztal (Sondernutzungs- und Sondernutzungsgebührensatzung) vom 28.03.2012 mit der Beschlussnummer 28-4/2012, die 2. Änderung der Satzung über die Erteilung von Erlaubnissen für die Sondernutzung und über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Gemeinde Müglitztal (Sondernutzungs- und Sondernutzungsgebührensatzung) vom 15…03.2023 mit der Beschlussnummer 35-5/2023, beschlossen.
Die Zustimmung der Oberen Straßenaufsichtsbehörde Landesamt für Straßen und Verkehr (LaSuV) für die 2. Änderung der Sondernutzungssatzung liegt mit Schreiben (E-Mail) des LaSuV vom 16.02.2023 vor.
Einfügen eines neuen Satzes 2 im § 2 Abs. 1
„Sofern die Gemeinde Müglitztal nicht selbst Baulastträger der zur Nutzung vorgesehenen Flächen ist, muss vor der Erteilung der Erlaubnis die Zustimmung der betreffenden Straßenbaubehörde eingeholt werden“
Neufassung des § 2 Absatz 1:
(1) Die Benutzung der im § 1 bezeichneten Straße über den Gemeindegebrauch hinaus als Sondernutzung bedarf, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, der Erlaubnis der Stadt Dohna (erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Dohna- Müglitztal). Sofern die Gemeinde Müglitztal nicht selbst Baulastträger der zur Nutzung vorgesehenen Flächen ist, muss vor der Erteilung der Erlaubnis die Zustimmung der betreffenden Straßenbaubehörde eingeholt werden. Die Benutzung ist erst nach schriftlicher Erteilung und nur im festgelegten Umfang der Erlaubnis zulässig. Wird eine Straße durch mehrere Anlagen, Einrichtungen oder sonst in mehrfacher Weise genutzt, so ist jede Benutzungsart für sich erlaubnispflichtig. Die Sondernutzungserlaubnis ist nicht übertragbar.
Konkretisierung des § 3 Absatz 1, l)
„... die nicht im Zusammenhang mit demokratischen Wahlen sind ...“
Neufassung des § 3 Absatz 1 I):
l) die Werbung für politische Parteien, Organisationen, Wählervereinigungen die nicht im Zusammenhang mit demokratischen Wahlen sind, soweit sie mit Plakaten, Ständen oder ähnlichen sperrigen Anlagen durchgeführt wird.
Konkretisierung des § 4
Konkretisierung des § 4 Abs. 1 Satz 1, Einfügen einer Wortgruppe am Satzende
„... und keine Beeinträchtigung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Gemeinde-, Staats-, oder Kreisstraßen entsteht.“
Neufassung des § 4 Abs. 1 Satz 1
Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb geschlossener Ortschaften keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist, und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch) und keine Beeinträchtigung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Gemeinde-, Staats-, oder Kreisstraßen entsteht.
Herausnahme des § 4 Abs. 1 a)
a) Aufstellen von Dachdeckeraufzuges, Baugerüsten und Containern bis zu drei Tagen zwecks Instandhaltung der Gebäude
Anmerkung: das Aufstellen ist bereits ist bereits in § 3 Abs. 1 c) (Erlaubnisbedürftigte Sondernutzungen) der Sondernutzungssatzung der Gemeinde Müglitztal geregelt.
Änderung der Antragsfrist und Konkretisierung der Anschrift im § 5 Absatz 1- Erlaubnisantrag
„... 4 Wochen ...“
„... Am Markt 10/11 ...“
Neufassung des § 5 Absatz 1
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich innerhalb einer angemessenen Frist spätestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben von Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadtverwaltung Dohna (erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Dohna-Müglitztal) Am Markt 10/11, 01809 Dohna zu stellen. Die Stadt Dohna kann Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen.
Einfügen eines Satz 2 im § 11 Absatz 1 (Erhebung von Gebühren und Kostenersatz)
„... Soweit einzelne Lieferungen oder sonstige Leistungen dieser Satzung der Umsatzsteuer unterliegen, ist die anfallende Steuer in Höhe des jeweils geltenden Steuersatzes zu entrichten.“
Neufassung des § 11 Absatz 1
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen im Sinne des § 2 werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben. Soweit einzelne Lieferungen oder sonstige Leistungen dieser Satzung der Umsatzsteuer unterliegen, ist die anfallende Steuer in Höhe des jeweils geltenden Steuersatzes zusätzlich zu entrichten.
Die Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Erteilung von Erlaubnissen für die Sondernutzung und über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Gemeinde Müglitztal (Sondernutzungs- und Sondernutzungsgebührensatzung) tritt am 01.04.2023 in Kraft.
Müglitztal, den 16.03.2023
Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung vom Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Müglitztal, den 16.03.2023