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Lokal-Anzeiger – Amtliches Mitteilungsblatt Stadt Dohna und Gemeinde Müglitztal
Ausgabe 3/2024
Gemeinde Müglitztal
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Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Müglitztal

Der Gemeinderat der Gemeinde Müglitztal hat in seiner Sitzung am 07.02.2024 folgendes beschlossen:

„Der Gemeinderat berät und beschließt aufgrund des § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches in der aktuell gültigen Fassung die Ergänzungssatzung „Maxen - Schafweg", bestehend aus dem Satzungstext und der Karte zur Satzung in der Fassung vom Juni 2023 mit redaktionellen Korrekturen. Die Begründung zur Satzung in der Fassung vom Juni 2023 mit redaktionellen Korrekturen wird gebilligt.

Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen.“

Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Die Ergänzungssatzung bedarf nicht der Genehmigung durch die obere Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt die Ergänzungssatzung „Maxen - Schafweg“ mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft und wird rechtsverbindlich.

Die Ergänzungssatzung „Maxen - Schafweg“ bestehend aus dem Satzungstext und der Karte zur Satzung in der Fassung vom Juni 2023 mit redaktionellen Korrekturen sowie die gebilligte Begründung zur Satzung in der Fassung vom Juni 2023 mit redaktionellen Korrekturen, liegt ab dem 15.03.2024 in der Stadtverwaltung Dohna, Sachgebiet Stadtplanung/Tiefbau, während der Sprechstunden für jedermann zur Einsicht aus.

ohne Terminvereinbarung:

Dienstag und Donnerstag:

08:30 Uhr – 12:00 Uhr

mit Terminvereinbarung:

Dienstag:

13.30 Uhr – 18.00 Uhr

Donnerstag:

13.30 Uhr – 15.30 Uhr

Freitag:

08.30 Uhr – 12.00 Uhr

Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisherige zulässige Nutzung durch die Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Gemäß § 6 Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Müglitztal erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung durch Aushang der Satzung im Schaukasten vor dem Verwaltungsgebäude der Gemeinde Müglitztal, Schulstraße 18, OT Weesenstein, 01809 Müglitztal. Zusätzlich erfolgt die Veröffentlichung im Lokalanzeiger März 2024.

Müglitztal, 21.02.2024

Michael Neumann
Bürgermeister