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Lokal-Anzeiger – Amtliches Mitteilungsblatt Stadt Dohna und Gemeinde Müglitztal
Ausgabe 3/2024
Stadt Dohna
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Hauptsatzung der Stadt Dohna

Stadt Dohna

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Satzung zur 3. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Dohna

Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28.11.2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Dohna in seiner Sitzung am 07.02.2024 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Stadtrates folgende Satzung zur 3. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Dohna beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Satzung

Die Hauptsatzung der Stadt Dohna vom 05.02.2015, geändert durch die Satzung zur 1. Änderung vom 01.09.2016 und die Satzung zur 2. Änderung vom 25.09.2019, wird wie folgt geändert:

1.

§ 6 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

Die Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse wird nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen im Stadtrat vorgenommen. Die Verteilung der Sitze wird nach dem mathematischen Verhältnissystem nach Sainte-Laguë ermittelt. Je stimmenberechtigtem Ausschussmitglied können bis zu 3 Stellvertreter bestellt werden. Die Ausschussmitglieder und Stellvertreter werden durch die Fraktionen schriftlich benannt (§42 Absatz 2 SächsGemO). Der Bürgermeister gibt die Zusammensetzung der Ausschüsse dem Stadtrat schriftlich bekannt.

2.

§ 9 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Die Stadt Dohna und die Gemeinde Müglitztal bilden eine Verwaltungsgemeinschaft, der die Stadt Dohna als erfüllende Gemeinde, die Gemeinde Müglitztal als Mitgliedsgemeinde angehören (Gemeinschaftsvereinbarung zwischen der Stadt Dohna und der Gemeinde Müglitztal, Beschluss des Verwaltungsgemeinschaftsausschusses vom 27.09.2023 Beschlussnummer 0461/48/2023, Unterschriebene Vereinbarung vom 01.11.2023).

(2) Die Stadt Dohna bildet mit der Gemeinde Müglitztal einen Gemeinschaftsausschuss. Der Gemeinschaftsausschuss besteht aus dem Gemeinschaftsvorsitzenden (Bürgermeister der Stadt Dohna), dem Bürgermeister der Gemeinde Müglitztal sowie Stadträte der Stadt Dohna und Gemeinderäte der Gemeinde Müglitztal gemäß § 5 der Gemeinschaftsvereinbarung. Die Vertreter und Stellvertreter der Gemeinde Müglitztal werden im Gemeinderat aus seiner Mitte bestimmt.

3.

§ 15 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

Der Bürgermeister muss Beschlüsse des Stadtrates und der beschließenden Ausschüsse widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind. Er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für die Stadt nachteilig sind. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung gegenüber dem Stadtrat ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist. Diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Ist nach Ansicht des Bürgermeisters auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Rechtsmäßigkeit herbeiführen. Im Falle des Widerspruchs gegen Beschlüsse beschließender Ausschüsse entscheidet der Stadtrat entsprechend.

4.

§ 18 Abs 2 wird wie folgt neu gefasst:

Allgemein bedeutsame Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck soll der Stadtrat mindestens zweimal im Jahr eine Einwohnerversammlung anberaumen.

5.

§ 18 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

Eine Einwohnerversammlung ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werde. Der Antrag muss von mindestens 5 Prozent der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

6.

§ 19 wird wie folgt neu gefasst:

Der Stadtrat muss Gemeindeangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monate behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu behandelnden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens 5 Prozent der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

7.

§ 20 wird wie folgt neu gefasst:

Die Durchführung eines Bürgerentscheid nach § 24 SächsGemO, kann schriftlich von den Bürgern der Stadt Dohna beantragt werden (Bürgerbegehren gem. § 25 SächsGemO). Das Bürgerbegehren muss mindestens von 5 Prozent der Bürger der Stadt Dohna unterzeichnet sein.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Satzung zur 3. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Dohna tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Dohna, 08.02.2024

Dr. Ralf Müller
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung vom Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Dohna, 08.02.2024

Dr. Ralf Müller
Bürgermeister