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Lokal-Anzeiger – Amtliches Mitteilungsblatt Stadt Dohna und Gemeinde Müglitztal
Ausgabe 3/2024
Stadt Dohna
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Bekanntmachung der Stadt Dohna

Bekanntmachung über die Erteilung der Genehmigung der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Dohna-Müglitztal

Mit Bescheid vom 21.04.2023 (Az.: 0004-14.6.28-621.3-080.000-02.0) hat das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge die vom Stadtrat der Stadt Dohna am 14.09.2022 und vom Verwaltungsgemeinschaftsausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Dohna-Müglitztal am 21.09.2022 festgestellte 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes in der Planfassung vom 29.07.2022, bestehend aus dem Planteil, der Begründung, dem Landschaftsplan sowie dem Umweltbericht unter einer Auflage sowie redaktionellen Änderungen gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Baugesetzbuch genehmigt. Die Auflage wurde erfüllt, die redaktionellen Änderungen wurden vorgenommen, die geänderte 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 29.09.2023 wurde dem Landratsamt zur Anbringung des Genehmigungsvermerkes erneut vorgelegt. Der Genehmigungsvermerk wurde am 29.02.2024 angebracht.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Dohna-Müglitztal wirksam.

Gemäß Artikel 5 der Bekanntmachungssatzung der Stadt Dohna erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung durch Aushang im Schaukasten an der Außenwand des Rathauses Dohna sowie im Rathaus Dohna an der Bekanntmachungstafel im Erdgeschoss. Zusätzlich erfolgt die Veröffentlichung im Lokalanzeiger März 2024.

Jedermann kann die 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Dohna-Müglitztal, bestehend aus dem Planteil, der Begründung, dem Landschaftsplan sowie dem Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, in der Stadtverwaltung Dohna, Am Markt 10/11, 01809 Dohna, Bereich Stadtplanung zu den Sprechzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Dohna unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Nach § 4 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) kann die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften gegen diesen Flächennutzungsplan nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Ausfertigung des Flächennutzungsplanes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

1.

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

2.

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Dohna unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Zifffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in §4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten First jedermann diese Verletzung geltend machen.

Dohna, 01.03.2024

Dr. Ralf Müller
Bürgermeister