Gemeinde Müglitztal
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Inhaltsverzeichnis:
Präambel
§ 1 Entschädigung
§ 2 Höhe und Art der Entschädigung
§ 3 Einschränkungen
§ 4 Einsatzentschädigung
§ 5 Verdienstausfall
§ 6 In-Kraft-Treten
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
Nach Artikel 3 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister eingetragenen Aufgaben sind Frauen, Männer, Divers gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen, Männer und Divers in gleicher Weise.
Präambel
Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500), der §§ 22 und 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. März 2024 (SächsGVBl. S. 289), des § 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung -SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl S. 532) und aufgrund der §§ 2, 8a des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) hat der Gemeinderat der Gemeinde Müglitztal in seiner öffentlichen Sitzung am 05.02.2025 mit Beschluss-Nr.: 6-1/2025 folgende Satzung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Müglitztal beschlossen:
(1) Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr Müglitztal, welche regelmäßig mehr Dienst leisten, um die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr zu sichern, erhalten eine Aufwandsentschädigung. Dies sind nachfolgend genannte Funktionen:
(2) Gemeindewehrleiter
(3) Stellvertretender Gemeindewehrleiter
(4) Ortswehrleiter
(5) Stellvertretender Ortswehrleiter
(6) Jugendfeuerwehrwart
(7) Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart
(8) Kinderfeuerwehrwart
(9) Stellvertretender Kinderfeuerwehrwart
(10) Gerätewart
(1) Die Aufwandsentschädigung ist als monatlicher Pauschalbetrag, Quartalsweise, im letzten Monat des Quartals zu zahlen.
(2) Sie wird in folgender Höhe gezahlt:
| Position | Monatliche Aufwandsentschädigung in Euro |
| Gemeindewehrleiter | 70,00 |
| Stv. Gemeindewehrleiter | 40,00 |
| Ortswehrleiter | 70,00 |
| Stv. Ortswehrleiter | 40,00 |
| Jugendfeuerwehrwart | 40,00 |
| Stv. Jugendfeuerwehrwart | 30,00 |
| Kinderfeuerwehrwart | 40,00 |
| Stv. Kinderfeuerwehrwart | 30,00 |
| Gerätewart | 50,00 |
(3) Nimmt ein Stellvertreter die Aufgaben des Leiters in vollem Umfang länger als vier Wochen wahr, so erhält er während der Zeit der Vertretung die Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie dieser.
(4) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung entfällt mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte aus seinem Ehrenamt scheidet oder, wenn der Anspruchsberechtigte ununterbrochen länger als drei Monate sein Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über die drei Monate hinausgehende Zeit.
(1) Um den mit der Funktion verbundenen Aufwand angemessen zu entschädigen, werden folgende Einschränkungen vorgenommen:
Der stellvertretende Ortswehrleiter erhält dann eine Aufwandsentschädigung, wenn mindestens 12 Einsatzkräfte der Ortsfeuerwehr angehören.
Der stellvertretende Jugend-/ Kinderfeuerwehrwart erhält dann eine Aufwandsentschädigung, wenn mindestens 15 Kinder und Jugendliche der Jugend-/Kinderfeuerwehr angehören.
(2) § 2 Satz 3 bleibt davon unberührt.
(1) Jeder Kamerad, der sich nach dem Alarm im Gerätehaus einfindet, erhält eine pauschale Entschädigung. Dies gilt nicht für Folgeeinsätze. Die Entschädigung wird jeweils im Dezember einen jeden Jahres an die betreffenden Kameraden ausgezahlt. Stichtag ist der 30.11.des jeweiligen Jahres.
| Position | Einsatzentschädigung in Euro |
| Im Einsatz | 4,50 |
| Am Gerätehaus | 2,00 |
(1) Beruflich selbstständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Müglitztal erhalten auf Antrag von der Gemeinde Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls infolge von Einsätzen, Einsatzübungen sowie Aus- und Fortbildung während der üblichen Arbeitszeit.
(2) Der Erstattungsbetrag beträgt pro Stunde höchstens das Stundenentgelt der Entgeltgruppe 15 Stufe 2 der Anlage B 3 zum TV-L vom 12.10.2006 in der jeweils geltenden Fassung.
Je Arbeitstag wird der Verdienstausfall für höchstens 10 Stunden erstattet.
Angefangene Stunden werden als volle Stunden angerechnet.
Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen.
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Aufwandsentschädigung für Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Müglitztal vom 26.09.2012, Beschlussnummer: 31-4/2012 außer Kraft.
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Müglitztal, den 06.02.2025
Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
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Müglitztal, den 06.02.2025