Inhaltsverzeichnis:
| Präambel | |
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Kostenerstattungsfreiheit |
| § 3 | Kostenpflicht |
| § 4 | Kostenhöhe |
| § 5 | Personalkosten |
| § 6 | Fahrzeug- und Gerätekosten |
| § 7 | Sachkosten |
| § 8 | Kostenschuldner |
| § 9 | Befreiung von Kosten |
| § 10 | Entstehung und Fälligkeit der Kosten |
| § 11 | In-Kraft-Treten |
| Anlage Kostenverzeichnis | |
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (GVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705), der §§ 69 und 22 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2019 (GVBl. S. 521) und des § 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung - SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (GVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Mai 2020 (GVBl. S. 218) hat der Stadtrat der Stadt Dohna in seiner öffentlichen Sitzung am 22.03.2023 folgende Satzung über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Dohna (FF-Kostensatzung) beschlossen:
Diese Satzung gilt für die Leistungen der Feuerwehr der Stadt Dohna im Sinne des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) und die Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung der Stadt Dohna in der jeweils geltenden Fassung sowie für die der Stadt Dohna obliegende Durchführung von Brandverhütungsschauen nach den §§ 6 Abs. 1 Nr. 8 und 22 SächsBRKG i.V.m. den Bestimmungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung - SächsFwVO). Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch private Feuer- bzw. Brandmeldeanlagen. Beim Abbruch eines Einsatzes wegen Fehlalarmierung durch private Feuer- bzw. Brandmeldeanlagen vor dem Ausrücken der Feuerwehr erfolgt zum Zwecke der Kontrolle und der Ermittlung der Ursachen für die Fehlalarmierung in jedem Fall das Ausrücken der Feuerwehr mit den im Einzelfall erforderlichen Kräften und Mitteln.
Die Einsätze der Feuerwehr zur Brandbekämpfung und zur technischen Hilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 SächsBRKG sind unentgeltlich, soweit der § 3 Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt.
(1) Zum Ersatz der Kosten, die der Stadt Dohna durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen, ist verpflichtet:
| 1. | der Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, |
| 2. | der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist, |
| 3. | der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist, |
| 4. | der Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst wird, |
| 5. | derjenige, der wider besseren Wissens oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert, |
| 6. | derjenige, in dessen Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird, |
| 7. | die Gemeinde, der im Rahmen eines gemeindeübergreifenden Einsatzes nach § 14 Abs. 1 SächsBRKG Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen oder getroffen werden. |
(2) Zum Ersatz der Kosten, die der Stadt Dohna durch einen Einsatz der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung entstehen, ist über Absatz 1 hinaus verpflichtet:
| 1. | derjenige, dessen Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, |
| 2. | die in § 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes über die Aufgaben, Organisation, Befugnisse und Datenverarbeitung der Polizeibehörden im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeibehördengesetz - SächsPBG) in der jeweils geltenden Fassung genannten Personen, |
| 3. | der Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, |
| 4. | derjenige, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist. |
(3) Die Stadt Dohna erhebt für die Durchführung von Brandverhütungsschauen nach den §§ 6 Abs. 1 Nr. 8 und 22 SächsBRKG i.V.m. den Bestimmungen der SächsFwVO in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Nachschau einen Ersatz der durch die Brandverhütungsschau entstandenen Kosten.
(1) Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Kostenverzeichnis und beinhaltet Personal-, Fahrzeug-, Geräte- und Sachkosten. Die Kosten der im Kostenverzeichnis bezeichneten Leistungen verstehen sich als Nettokosten. Sofern die Leistungen der Feuerwehr der Umsatzsteuer unterliegen, ist die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu vergüten.
(2) Die Kosten werden minutengenau abgerechnet und erhoben. Der Minutensatz beträgt jeweils ein Sechzigstel des im Kostenverzeichnis angegebenen Kostensatzes. Abweichend von der Regelung der Sätze 1 und 2 werden die Kosten für die Durchführung von Brandverhütungsschauen für jede angefangene ½ Stunde erhoben.
(3) Der Stadt Dohna entstandene Auslagen werden in tatsächlich entstandener Höhe erhoben. Auslagen sind Aufwendungen, die der Stadt Dohna im Einzelfall im Zusammenhang mit einem Einsatz
der Feuerwehr oder bei der Durchführung von Brandverhütungsschauen einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Nachschau entstehen. Bei der Durchführung von Brandverhütungsschauen einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Nachschau sind Auslagen insbesondere die Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Angehörigen der Feuerwehr oder Dritten, die über die fachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne des § 15 SächsFwVO verfügen.
(1) Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen und bei Brandsicherheitswachen aufgrund der Einsatzzeit.
(2) Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum Gerätehaus oder mit der Übernahme eines Folgeeinsatzes. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung zur Einsatzzeit hinzugerechnet.
(3) Die Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen richtet sich nach dem Einsatzbericht oder dem zusätzlich gefertigten Protokoll des Einsatzleiters der Brandsicherheitswache.
(4) Die Verrechnung für die Stellung von Brandsicherheitswachen erfolgt unter den vorgenannten Sätzen je Person und Stunde zzgl. dem Stundensatz für die Fahrzeugnutzung/Bereitstellung.
(5) Die Durchführung von regelmäßigen und außerordentlichen Brandverhütungsschauen wird nach den vorgenannten Sätzen je Person und Stunde berechnet, zzgl. dem Stundensatz für die Fahrzeugnutzung.
(1) Bei Einsätzen und Brandsicherheitswachen werden die Fahrzeug- und Gerätekosten für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte aufgrund der Einsatzzeit, in der sie vom Feuerwehrgerätehaus abwesend sind, abgerechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus oder mit der Übernahme eines Folgeeinsatzes.
(2) Bei Fahrzeugen sind im Kostensatz die Nebenkosten und die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte enthalten.
Die Sachkosten, wie Schaummittel, Ölbindemittel, Türschlösser usw. werden zusätzlich zu den Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in Höhe der jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags von 10 % berechnet.
(1) Kostenschuldner sind
| 1. | im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verursacher, |
| 2. | im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Fahrzeughalter, |
| 3. | im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, |
| 4. | im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Betreiber der automatischen Brandmeldeanlage, |
| 5. | im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 5 derjenige, der die Feuerwehr alarmiert, |
| 6. | im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 6 derjenige, in dessen Interesse die Brandsicherheitswache gestellt wird, |
| 7. | im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 7 die Gemeinde, |
| 8. | im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 1 derjenige, dessen Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, |
| 9. | im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 2 die in § 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes über die Aufgaben, Organisation, Befugnisse und Datenverarbeitung der Polizeibehörden im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeibehördengesetz - SächsPBG) in der jeweils geltenden Fassung genannten Personen, |
| 10. | im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 3 der Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, |
| 11. | im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 4 derjenige, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist, |
| 12. | im Falle des § 3 Abs. 3 der Eigentümer oder der Besitzer des der Brandverhütungsschau unterliegenden Objektes. |
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Kosten werden nicht erhoben, soweit dies für den Kostenschuldner eine unbillige Härte darstellen würde.
(1) Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht in den Fällen des § 3 Abs. 1 und 2 mit Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr sowie im Falle des § 3 Abs. 3 mit Beendigung der Brandverhütungsschau oder einer gegebenenfalls erforderlichen Nachschau und wird durch Verwaltungsakt festgesetzt.
(2) Die Kosten werden 1 Monat nach Bekanntgabe des Kostenbescheides fällig, sofern nicht im Kostenbescheid ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Satzungen
| • | Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Dohna (Feuerwehrkostenersatzsatzung) vom 22.06.2016, Beschlussnummer: 0211/23/2016 |
| • | Satzung zur 1. Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Dohna (Feuerwehrkostenersatzsatzung) vom 25.10.2028, Beschlussnummer: 0469/46/2018 |
| • | Satzung zur 2. Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Dohna (Feuerwehrkostenersatzsatzung) vom 29.09.2022, Beschlussnummer: 0328/38/2022 |
außer Kraft.
Dohna, 23.03.2023
Kostenverzeichnis
1. Personalkosten im Sinne des § 5 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Dohna je Feuerwehrangehöriger und Stunde für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige aller Dienstgrade
| je Stunde | 124,07 EUR |
2. Fahrzeugkosten je Stunde
| 2.1 Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF-W) | 1.125,32 EUR |
| 2.2 Tanklöschfahrzeug (TLF) | 634,18 EUR |
| 2.3 Löschgruppenfahrzeug (LF/HLF) | 500,79 EUR |
| 2.4 Manschaftstransportwagen (MTW) | 564,71 EUR |
| 2.5 Einsatzleitwagen (ELW) | 283,89 EUR |
| 2.6 Gerätewagen Logistik (GW-L2) | 2.420,55 EUR |
3. Personalkosten im Sinne des § 5 Abs. 4 und 5 der Satzung über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Dohna
| je angefangene halbe Stunde | 62,03 EUR |
| Im Falle einer gegebenenfalls erforderlichen Nachschau reduziert sich die Personalkostenpauschale für die Vor- und Nachbereitung der Nachschau auf 50% je angefangene halbe Stunde | 31,00 EUR |
Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Dohna, den 23.03.2023