| Inhaltsverzeichnis: | |
| Präambel | |
| § 1 | Kostenpflicht |
| § 2 | Kostenschuldner |
| § 3 | Kostenpflichtige Tatbestände und Gebührenhöhe |
| § 4 | Nichterhebung von Kosten wegen Unbilligkeit |
| § 5 | Inkrafttreten |
Aufgrund § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28.November 2023 (SächsGVBI. S. 870) in Verbindung mit § 8a des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), dass zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Müglitztal am 13. Dezember 2023 mit Beschluss Nr. 41-4/2023, die Satzung der Gemeinde Müglitztal über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten beschlossen.
(1) Die Gemeinde Müglitztal erhebt für ihre Amtshandlungen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Leistungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungskosten).
(2) Die in § 8a SächsKAG genannten Bestimmungen des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG) finden bei der Erhebung von Kosten nach dieser Satzung entsprechende Anwendung.
| (1) Zur Zahlung der Verwaltungskosten ist verpflichtet, | |
| • | wem die Amtshandlung oder die sonstige öffentlich-rechtliche Leistung individuell zuzurechnen ist, |
| • | wer die Verwaltungskosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder |
| • | wer für die Verwaltungskostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. |
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, hat dieser zu tragen.
(1) Die verwaltungsgebühren- und auslagenpflichtigen Tatbestände sowie die Höhe der Verwaltungsgebühren bestimmen sich nach dem Kostenverzeichnis, das Anlage dieser Satzung ist.
(2) Die Gebühren bemessen sich unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes aller an der öffentlich-rechtlichen Leistung beteiligten Behörden und Stellen (Kostendeckungsgebot) und nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Personen, denen die öffentlich-rechtliche Leistung zuzurechnen ist.
(3) Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die nach den im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, wird eine Verwaltungsgebühr von 5 EUR bis 50.000 EUR erhoben.
(4) Soweit einzelne Lieferungen oder sonstige Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die anfallende Steuer in Höhe des jeweils geltenden Steuersatzes zusätzlich zu entrichten.
(5) Kostenschuldner sind verpflichtet, die zur Feststellung der Kosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen ggf. auch in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizubringen.
Erscheint aus Gründen der Billigkeit oder wegen eines besonderen öffentlichen Interesses, unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze, die Erhebung von Kosten nicht geboten und zweckmäßig, kann von der Erhebung von Kosten im Einzelfall abgesehen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Bürgermeister, soweit nach der Gebührenhöhe nicht der Gemeinderat entsprechend der Hauptsatzung der Gemeinde Müglitztal zuständig ist.
(1) Diese Satzung mit dem zugehörigen kommunalen Kostenverzeichnis tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Müglitztal über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten vom 08.02.2023 (Beschluss Nr.34-4/2023), außer Kraft.
Müglitztal, der 14.12.2023
Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung vom Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Müglitztal, 14.12.2023
zu Paragraph 3 der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Müglitztal
| Lfd. Nr. | Aufgabe | Verwaltungsgebühren | |
| 1. | Gebühren für Allgemeine Amtshandlungen |
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| 1.1. | Amtliche Beglaubigungen nach §§ 33, 34 VwVfG |
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| 1.1.1. | Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln | 11,30 EUR | |
| 1.1.2. | Beglaubigung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien, Zeugnisse usw. aus Akten oder privaten Schriftstücken mit dem Original |
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| 1.1.2.1. | bei Schriftstücken, die nicht in deutscher oder sorbischer Sprache abgefasst sind, jede 1. Seite des Dokuments jede weitere Seite | 11,30 EUR 1,70 EUR | |
| 1.1.2.2. | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, welche die Behörde selbst hergestellt hat, jede 1. Seite des Dokuments jede weitere Seite | 11,30 EUR 1,70 EUR | |
| 1.1.2.3. | in nicht von den Tarifstellen 1.1.2.1. und 1.1.2.2. erfassten Fällen, jede 1. Seite des Dokuments jede weitere Seite | 11,30 EUR 1,70 EUR | |
| 1.1.3. | Ersatzbeschaffung von abhanden gekommenen Schülerausweisen, pro Ausweis | 9,30 EUR | |
| 1.2. | Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind (Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Beglaubigung und Legalisation von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind) |
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| 1.2.1. | Vorbeglaubigung von öffentlichen Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind, zum Zweck der Legalisation durch die Auslandsvertretung, je Seite | 11,30 EUR | |
| 1.3. | Erteilung von Schulbescheinigungen und Zeugnissen; Nachweis über zurückliegende Schulbesuche | 9,30 EUR | |
| 1.4. | Einsichtgewährung in Akten |
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| 1.4.1. | Einsichtnahme in Akten und amtliche Bücher, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird | 67,40 EUR | |
| 1.4.2. | Überlassung von Akten für die Verfolgung von Ansprüchen und Interessen | 157,20 EUR | |
| 1.5. | Aufnahme einer Niederschrift (außer Widerspruchsverfahren), je Stunde | 67,40 EUR | |
| 1.6. | Abschriften aus Akten, die auf Antrag erteilt werden, sofern sie nicht durch Ablichtungen - Fotokopien - hergestellt wurden | 33,70 EUR | |
| 1.7. | Abgabe von mehrseitigen Schriftstücken |
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| 1.7.1. | Abgabe von Satzungen, Pläne, Verzeichnisse u.a. mehrseitige Dokumente, je Seite s/w A4, andere Größen nach Aufwand/Auslagen | 5,70 EUR | |
| 2. | Gebühren für Amtshandlungen im Liegenschaftsbereich |
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| 2.1. | Ausstellung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung eines Vorkaufsrechtes nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch | 11,30 EUR | |
| 2.2. | Vermögensverwaltung |
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| 2.2.1. | Pfandentlastungsgenehmigung | 22,50 EUR | |
| Belastungsgenehmigung und tatsächliche Grundbuchbelastung | 33,70 EUR | |
| Löschungsbewilligung | 33,70 EUR | |
| Rangänderungsgenehmigung | 33,70 EUR | |
| 2.2.2. | Erschließungsbescheinigungen, bis zu 3 Ausfertigungen | 33,70 EUR | |
| 3. | Gebühren für Amtshandlungen im Aufgabenbereich Ordnungsangelegenheiten |
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| 3.1. | Aufbewahrung von Fundsachen einschl. Aushändigung an Verlierer, Eigentümer oder Finder |
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| 3.1.1. | bei Sachwerten |
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| bis 25,00 EUR | 11,30 EUR | |
| bis 500,00 EUR | 33,70 EUR | |
| für jede weitere 500,00 EUR | 33,70 EUR | |
| 3.1.2. | bei Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln 3 % des Wertes zzgl. ausgewiesene Verwaltungsgebühr | 11,30 EUR | |
| 3.1.3. | bei Tieren die Unterbringungskosten im Tierheim, zzgl. ausgewiesene Verwaltungsgebühr | 67,40 EUR | |
| 3.2. | Ausstellung einer Bescheinigung des Fundbüros für Versicherungen | 16,90 EUR | |
| 4. | Schreibauslagen für die Bereitstellung von Ausfertigungen und Abschriften |
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| 4.1. | Kopien |
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| 4.1.1. | schwarz/weiß, A4 je Seite | 1,20 EUR | |
| 4.1.2. | schwarz/weiß A3, je Seite | 1,70 EUR | |
| 4.1.3. | Farbkopie, A4, je Seite | 2,30 EUR | |
| 4.1.4. | Farbkopie, A3, je Seite | 3,40 EUR | |
| 4.2. | Ausfertigung und Abschrift in elektronischer Form (Scan), je Seite | 2,30 EUR | |