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Lokal-Anzeiger – Amtliches Mitteilungsblatt Stadt Dohna und Gemeinde Müglitztal
Ausgabe 4/2025
Stadt Dohna
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Satzung zur Rechtsstellung und Unterstützung der Fraktionen im Stadtrat der Stadt Dohna

Stadt Dohna

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Satzung zur Rechtsstellung und Unterstützung

der Fraktionen im Stadtrat der Stadt Dohna

Inhalt

Präambel:

§ 1

Fraktionen

§ 2

Ende der Rechtsstellung

§ 3

Unterstützung der Fraktionen

§ 4

Unzulässige Verwendung

§ 5

Sachleistungen

§ 6

Geldleistungen

§ 7

Buchführung und Bestandsverzeichnis

§ 8

Rechnungsprüfung

§ 9

Nachweis und Prüfung

§ 10

Auflösung von Fraktionen

§ 11

Inkrafttreten

Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung

Berechnungsbeispiel zur Ermittlung der Fraktionsentschädigung

Präambel

Aufgrund des § 4 Absatz 1 und § 35a der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBI. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBI. S. 500) geändert worden ist in Verbindung mit der Sächsische Fraktionsfinanzierungsverordnung vom 27. März 2023 (SächsGVBI. S. 110), hat der Stadtrat der Stadt Dohna am 26.03.2025 mit Beschluss 063/10/2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Fraktionen

Stadträte können sich zu Fraktionen zusammenschließen (§ 35a SächsGemO). Diese sind Organteile des Stadtrates. Fraktionen sind auf Dauer angelegte Zusammenschlüsse von mindestens 2 Stadträten, zwischen denen eine grundsätzliche Übereinstimmung besteht. Ein Stadtrat kann nur einer Fraktion angehören. Das Nähere über die Bildung der Fraktionen sowie Ihre Rechte und Pflichten sind im § 2 der Geschäftsordnung der Stadt Dohna geregelt.

§ 2

Ende der Rechtsstellung

Die Rechtsstellung einer Fraktion entfällt:

a. mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen nach § 1,

b. mit ihrer Auflösung durch Fraktionsbeschluss oder

c. mit der Konstituierung des neu gewählten Stadtrates.

§ 3

Unterstützung der Fraktionen

(1) Zur Wahrnehmung ihrer teilorganisierten Aufgaben werden die Fraktionen jährlich mit Fraktionsmitteln in Form von

Sachleistungen nach § 5

Geldleistungen nach § 6

unterstützt.

(2) Für die Inanspruchnahme von Sachleistungen und die Verwendung von Geldleistungen durch die Fraktionen gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

(3) Die Sachleistungen und Geldleistungen dürfen gemäß § 2 der Sächsischen Fraktionsfinanzierungsverordnung nur für die Wahrnehmung der teilorganisierten Aufgaben der Fraktionen verwendet werden. Dazu zählen insbesondere die folgenden Zwecke:

a.

Die Anmietung von Räumen für eine Fraktionsgeschäftsstelle, die Durchführung von Fraktions- und Arbeitskreissitzungen oder sonstige Fraktionsarbeit, sofern den Fraktionen nicht durch die Gemeinde geeignete Räume kostenfrei zur Verfügung gestellt werden,

b.

Die Durchführung von Fraktions- und Arbeitskreissitzungen oder sonstige Fraktionsarbeit,

c.

Die Anschaffung von Büromöbeln und Bürobedarf, für Porto sowie die Anschaffung und Wartung von Informationstechnologie und Technik für Internetnutzung und Telekommunikation, sofern die Ausstattung und die Leistungen nicht kostenfrei durch die Stadt zur Verfügung gestellt werden.

d.

Die Beschaffung einer Grundausstattung an Print- und Onlinemedien,

e.

Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit nach Maßgabe des § 35a Abs. 3 SächsGemO,

f.

Fortbildungsmaßnahmen

g.

Die Hinzuziehung von Sachkundigen und Referenten,

h.

Sonstige für die Arbeit der Fraktionen erforderlichen Sachaufwendungen.

§ 4

Unzulässige Verwendung

Die zur Verfügung gestellten Mittel dürfen insbesondere nicht verwendet werden für:

a.

die Bewirtung der Fraktionsmitglieder,

b.

gesellige Veranstaltungen oder allgemeine Bildungsreisen,

c.

Spenden, Verfügungsmittel für den Vorsitzenden,

d.

Aufwendungen für die Teilnahme an Parteiveranstaltungen, soweit es sich im Einzelfall nicht um eine aufgabenorientierte Fortbildung handelt,

e.

Geschenke, Darlehen und andere Zuwendungen an Fraktionsmitglieder, Beschäftigte der Stadtverwaltung und andere Dritte,

f.

Aufwendungen der Fraktionsmitglieder für die Teilnahme an Fraktionssitzungen.

§ 5

Sachleistungen

(1) Für die Durchführung von Fraktionssitzungen, die Arbeitskreissitzungen der Fraktionen und die sonstige Fraktionsarbeit werden die Beratungsräume in den kommunalen Objekten

a.

Rathaus Dohna, Am Markt 10/11, 01809 Dohna, Raum Nummer A 101,

b.

Feuerwehrgerätehaus Borthen-Röhrsdorf, Hauptstraße 24, 01809 Dohna / OT Röhrsdorf Versammlungsraum,

c.

Heimatmuseum Dohna, Am Markt 2, 01809 Dohna, Beratungsraum,

d.

Feuerwehrgerätehaus Meusegast, Am Ziegenrücken 11, 01809 Dohna / OT Meusegast Beratungsraum

kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die konkrete Inanspruchnahme richtet sich nach dem

Belegungskalender, der von der Stadtverwaltung Dohna geführt wird. Anmeldungen zur Inanspruchnahme sind von den Fraktionen in der Regel monatlich im Voraus im Sekretariat des Bürgermeisters vorzunehmen.

(2) Bei den Sachleistungen handelt es sich um geldwerte Leistungen, deren Höhe im Haushaltsplan rechtsverbindlich festgesetzt wird und die in einer besonderen Anlage zum Haushaltplan der Stadt Dohna dargestellt werden.

§ 6

Geldleistungen

(1) Die Fraktionen erhalten zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs Geldleistungen, deren Höhe im Haushaltsplan rechtsverbindlich festgesetzt wird und die in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan der Stadt Dohna dargestellt werden.

(2) Die Geldleistung setzt sich zusammen aus

einem Grundbetrag in Höhe von 120,00 EUR jährlich für jede Fraktion

einen Betrag in Höhe von 167,00 EUR jährlich pro Fraktionsmitglied

Veränderungen der Zahl der Fraktionsmitglieder sind dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen und werden ab den auf die Veränderung folgenden Monat wirksam. Der Betrag für Fraktionsmitglieder kann sich geringfügig jährlich ändern, in Abhängigkeit der Ermittlung des Gesamtbudget, basierend auf den aktuellen Einwohner der Stadt Dohna.

(3) Eine Fraktion erhält die Mittel nach Absatz 1 für jeden Monat, indem sie die Stellung einer Fraktion hat, letztmals jedoch für den Monat, in dem die Wahlperiode endet (vgl. § 33 Abs. 2 SächsGemO). Die Mittel werden halbjährlich, unbar durch die Stadtverwaltung an die Fraktionen zum 31.01. und 31.07. ausgezahlt.

(4) Bei einer Änderung der Anzahl der Fraktionsmitglieder werden die Zuschüsse zum nächsten Auszahltermin (siehe Abs. 3) angepasst. Gleiches gilt, wenn sich die Fraktion innerhalb einer Wahlperiode auflöst.

(5) Die Verwaltung ist gehalten, an der Lösung von Problemen mitzuwirken, die sich aus üblichen, von dieser Satzung gedeckten Rechtsgeschäften bei Fraktionsauflösungen vor Ende der Wahlperiode ergeben können.

(6) Im Haushaltsjahr nicht verausgabte Fraktionsmittel sind grundsätzlich an die Stadtverwaltung zurückzuführen. Ausnahmen sind möglich, wenn ein konkreter Bedarf für die Übertragung besteht. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Ansammlung von Mitteln einer späteren Investition dient. Im Fall der Übertragung nicht verbrauchter Mittel ist deshalb stets anzugeben, für welchen konkreten Zweck die Mittel künftig verwendet werden sollen. Die Übertragung der Mittel in das Folgejahr hat 25 von Hundert der jährlichen Mittelzuweisung nicht zu überschreiten und bedarf der Zustimmung durch den Fachbediensteten für Finanzen (§ 62 SächsGemO).

§ 7

Buchführung und Bestandsverzeichnis

(1) Gemäß § 35a Absatz 3 Satz 5 SächsGemO ist über die Verwendung der Geldleistungen ein Nachweis in einfacher Form zu führen.

(2) Die Fraktionen haben Bestandsverzeichnisse in einfacher Form zu führen, aus denen die handelsübliche Bezeichnung, Datum der Beschaffung, Menge und Anschaffungswert der aus Geldleistungen beschafften Gegenstände ersichtlich sein müssen. Die Beschaffung muss durch eine ordentliche Rechnung des Verkäufers nachgewiesen werden. Für diese Bestandsverzeichnisse gelten die Wertgrenzen der Inventurrichtlinie der Stadt Dohna in der jeweils für das Haushaltsjahr geltenden Fassung.

Die Gegenstände sind grundsätzlich anhand von Kennzeichnungen zu inventarisieren, die eine eindeutige Identifizierung ermöglichen. Die dafür notwendigen Barcodes erhalten die Fraktionen beim Sachbearbeiter Inventuren der Stadt Dohna. Diese sind am Vermögensgegenstand anzubringen.

(3) Die Geldleistungen der Fraktionen werden durch die Fraktionen selbst verwaltet (Selbstbewirtschaftung). Für die jeweilige Fraktion wird zur Bewirtschaftung ein separates Bankkonto einrichtet, bei dem die/der jeweilige Fraktionsvorsitzende und Stellvertreter/in als verfügungsberechtigte eingetragen werden. Kontoinhaber ist die Stadt Dohna. Das Bankkonto ist ausschließlich für Zwecke der Abrechnung und Verwendung dieser Mittel zu nutzen. Das Fraktionsbankkonto wird grundsätzlich als Guthabenkonto geführt. Bei Einrichtung der Konten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 72 SächsGemO). Anfallende Kontoführungsgebühren werden aus den Geldleistungen der Fraktionen finanziert.

(4) Alle Verträge sind durch die/den Fraktionsvorsitzende/n selbst zu schließen. Vertragspartner und Rechnungsempfänger ist die/der Fraktionsvorsitzende. Miet-, Dienstleistungs- und andere Verträge mit einer längeren Laufzeit, sind auf die jeweilige Wahlperiode zu befristen.

§ 8

Rechnungsprüfung

(1) Der örtlichen und überörtlichen Prüfung ist von den Fraktionen Einsicht in die Belege über die Inanspruchnahme der Mittel zu geben.

(2) Kassenbücher und Belege sind nach § 34 SächsKomKBVO aufzubewahren. Nach der Auflösung der Fraktion sind die entsprechenden Akten der Stadtverwaltung zu übergeben.

(3) Die den Fraktionen zur Verfügung gestellten Mittel können zurückgefordert werden, insoweit sie zweckwidrig verwendet wurden.

§ 9

Nachweis und Prüfung

(1) Über die Verwendung der den Fraktionen zur Verfügung gestellten Mittel ist jährlich ein Nachweis in einfacher Form zu führen. Dieser Bericht über das abgelaufene Haushaltsjahr ist bis spätestens 28.02. des Folgejahres an die Verwaltung (Sachbearbeiter/in Sitzungsdienst) zu übergeben.

(2) Mit dem Nachweis sind das vollständige Bestandsverzeichnis sowie das Verzeichnis der vorhandenen Fachliteratur anzugeben. Erforderlich ist die Erklärung der/des Fraktionsvorsitzenden, dass die Mittel bestimmungsgemäß nach § 3 Abs. 3 und § 4 dieser Satzung verwendet wurden. Sollte der Nachweis nicht fristgemäß bis zum 28.02. eingehen, wird die Zahlung der Fraktionsmittel bis zur Vorlage des Nachweises eingestellt.

(3) Der Nachweis wird in der Regel einmal jährlich durch die Verwaltung bis zum 31.03. des jeweiligen Jahres geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der/dem jeweiligen Fraktionsvorsitzenden bis zum 07.04. des Prüfungsjahres schriftlich mitzuteilen. Bei einem positiven Prüfergebnis ist der/dem Fraktionsvorsitzenden eine vorläufige Entlastungsbescheinigung der Verwaltung auszustellen.

(4) Sollten begründete Zweifel an der bestimmungsgemäßen Verwendung von Fraktionsmittel bekannt werden und/oder Vorliegen so müssen diese umgehend, mindestens aber innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach bekannt werden, der/dem Fraktionsvorsitzenden in schriftlicher Form mitgeteilt werden.

(5) Eine Einsichtnahme durch den Bürgermeister oder der Fachbediensteten für Finanzen ist insbesondere dann zu gewährleisten, wenn begründete Zweifel an der Nachweisführung bzw. der bestimmungsgemäßen Verwendung der Mittel bestehen.

§ 10

Auflösung von Fraktionen

(1) Bei Auflösung einer Fraktion ist innerhalb von 6 Wochen nach dem Auflösungstag ein Nachweis entsprechend § 9 Abs. 1 dem Bürgermeister zu übergeben. Nicht in Anspruch genommene Mittel sind an den städtischen Haushalt zurückzuführen. Vorhandenes Inventar sowie Fachliteratur sind der Stadtverwaltung zu übergeben.

(2) Eine sich mit der neuen Wahlperiode konstituierende Fraktion gleichen Namens und/oder gleicher politischer Herkunft ist mit der vorhergehenden nicht identisch und nicht deren Rechtsnachfolgerin. Sofern dem keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen, ist die Verwaltung gehalten, die Bildung von Fraktionen gleichen Namens oder gleicher politischer Herkunft durch Übergabe des bisher genutzten Inventars zu erleichtern.

§ 11

Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.

Dohna, 27.03.2025

Dr. Ralf Müller
Bürgermeister

Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung vom Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

(1) die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

(2) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

(3) der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

(4) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist,

a.

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b.

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Be-zeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Dohna, 27.03.2025

Dr. Ralf Müller
Bürgermeister

Berechnungsbeispiel zur Ermittlung der Fraktionsentschädigung § 6 der Satzung zur Rechtsstellung und Unterstützung der Fraktionen im Stadtrat der Stadt Dohna