| 1. | Das verbundene Wählerverzeichnis für die Europawahl und die Kommunalwahlen der Wahlbezirke der Gemeinde Müglitztal wird für Wahlberechtigte in der Zeit vom |
| 20. Mai bis 24. Mai 2024 |
| an Werktagen während der allgemeinen Öffnungszeiten: |
| Montag | von 08:30 bis 12:00 und von 13:30 bis 15:00 Uhr |
| Dienstag | von 08:30 bis 12:00 und von 13:30 bis 18:00 Uhr |
| Mittwoch | von 08:30 bis 12:00 und von 13:30 bis 15:00 Uhr |
| Donnerstag | von 08:30 bis 12:00 und von 13:30 bis 15:30 Uhr |
| Freitag | von 08:30 bis 12:00 Uhr |
| (außer Pfingstmontag - 20. Mai 2024) | |
| in der Stadt Dohna (erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Dohna-Müglitztal), Am Markt 10/11 (Rathaus), 01809 Dohna, Zimmer A 002, B 003 – barrierefrei – für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. | |
| Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person eingetragenen Daten zu überprüfen. Die Einsichtnahme kann sich auch auf die Eintragung anderer Personen erstrecken, wenn derjenige, der Einsicht nehmen möchte, Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieser Personen ergeben kann. Die Einsichtnahme in Daten anderer Personen ist ausgeschlossen, wenn für diese im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist. | |
| Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, welches nur von einem Bediensteten der Stadt Dohna bedient werden darf. | |
| Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen (getrennten) Wahlschein für die Europawahl und einen Wahlschein für die Kommunalwahl hat. | |
| 2. | Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtnahme, spätestens am 24. Mai 2024 bis 12.00 Uhr, bei der Stadt Dohna, Wahlamt, Am Markt 10/11, 01809 Dohna einen schriftlichen Berichtigungsantrag stellen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizufügen. Für das Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung des Freistaates Sachsen. | |
| 3. | Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung. | |
| Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits Wahlschein/e und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. | |
| Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann. | |
| 4. | Wer einen Wahlschein | |
| • | zur Wahl des Europäischen Parlaments hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Landkreises Sächsische Schweiz - Osterzgebirge |
| • | zu den Kommunalwahlen hat, kann an der/den Wahl/en durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlgebiets in der Gemeinde/Stadt |
| • | oder durch Briefwahl |
| teilnehmen. | |
| 5. | auf Antrag erhalten Wahlscheine und Briefwahlunterlagen: | |
| 5.1 | In das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte. Das Gleiche gilt für Wahlberechtigte, die aus einem durch sie nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind. | |
| 5.2 | Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, wenn | |
| a) | sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden versäumt haben, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen, |
| b) | das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist oder der Einspruchsfrist entstanden ist oder |
| c) | sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren/Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. |
| Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07. Juni 2024, 18.00 Uhr bei der Stadt Dohna, Am Markt 10/11, 01809 Dohna, Zimmer A 002, B 003, B 005 mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax (03529 563699) oder E-Mail (wahlen@stadt-dohna.de) oder durch sonstige elektronische Übermittlung (Antragstellung über die Homepage der Stadt Dohna: www.stadt-dohna.de) als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. | |
| In dem Antrag sind die Anschrift des Wahlberechtigten sowie sein Geburtsdatum oder die laufende Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis geführt wird, anzugeben. | |
| Im Falle einer plötzlichen Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch am Wahltag bis 15:00 Uhr bei der Stadt Dohna, unter vorstehender Anschrift, gestellt werden. | |
| Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. | |
| Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den vorstehend unter Nr. 5.2 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag 15:00 Uhr stellen. | |
| Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. | |
| • | Mit dem Wahlschein für die Europawahl erhalten die Wahlberechtigten einen amtlichen weißen Stimmzettel, |
| • | einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag, |
| • | einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag, |
| • | ein Merkblatt für die Briefwahl. |
| Die Wahlberechtigten erhalten für die Kommunalwahlen | |
| • | einen Wahlschein mit Angabe der Wahl/en, für die der Wahlberechtigte wahlberechtigt ist, |
| • | einen amtlichen gelben Stimmzettel für die Wahl zum Stadtrat |
| • | einen amtlichen grünen Stimmzettel für die Wahl zum Ortschaftsrat (wenn im Wahlschein angegeben), |
| • | einen amtlichen rosa Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag (wenn im Wahlschein angegeben), |
| • | einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag, |
| • | einen amtlichen grünen Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist und |
| • | ein Merkblatt für die Briefwahl. |
| Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, ist Gelegenheit gegeben, dass er die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben kann. Es ist sichergestellt, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. | |
| Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. | |
| Bei der Briefwahl muss der verschlossene amtliche Wahlbrief mit Stimmzettelumschlag, Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Gemeindebehörde abgegeben oder gesandt werden, dass die Unterlagen dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen. | |
| Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post ohne besondere Versendungsform unentgeltlich für den Wähler befördert. Die Wahlbriefe können auch bei den auf den Wahlbriefen angegebenen Stellen abgegeben werden. | |
| Nähere Hinweise über die Briefwahl sind den Merkblättern für die Briefwahl, die mit den Briefwahlunterlagen übersandt werden, zu entnehmen. | |
| 6. | Informationen zum Datenschutz | |
| Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung über die für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten: | |
| 6.1. | ||
| a) | Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes und den §§ 14 bis 17b, §§ 20 bis 22 der Europawahlordnung sowie i. V. m. §§ 4, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und § 9 der Sächsischen Kommunalwahlordnung. |
| b) | Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und den §§ 24 bis 29 der Europawahlordnung sowie i. V. m. §§ 5 Absatz 1, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und den §§ 12 und 13 der Sächsischen Kommunalwahlordnung. |
| c) | Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und dem Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. mit § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 26 Absatz 3, § 27 Absatz 5 der Europawahlordnung sowie i. V. m. §§ 5 Absatz 1, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und den § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4 und 6 der Sächsischen Kommunalwahlordnung. |
| d) | Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 27 Absatz 6 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 8 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 27 Absatz 8 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 11 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 14 Absatz 4 Satz 5 der Sächsischen Kommunalwahlordnung[i]. |
| 6.2. | Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an einen Bevollmächtigten ist ohne die Angaben nicht möglich. | |
| 6.3. | Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die Stadt Dohna. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Stadt Dohna sind: | |
| datarea GmbH, Meißner Straße 103. D-01445 Radebeul | |
| 6.4. | Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten für die Europawahl der Kreiswahlleiter, Herr Thomas Obst, Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Schlosshof 2-4, 01796 Pirna, für die Kommunalwahlen das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Schlosshof 2-4, 01796 Pirna als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Im Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein. | |
| 6.5. | Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie Verzeichnisse über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, soweit nicht gemäß § 83 Absatz 2 der Europawahlordnung, § 62 Absatz 2 der Sächsischen Kommunalwahlordnung | |
| - | der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet, |
| - | die Entscheidung über die Gültigkeit der Kommunalwahl noch angefochten ist oder |
| - | sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. |
| 6.6. | Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu: | |
| Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung) Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung) Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung) | |
| Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i. V. m. § 20 der Europawahlordnung; §§ 4 Absatz 2, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 8 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i. V. m. §§ 21 und 22 der Europawahlordnung; §§ 4 Absatz 3 und 4, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 9 Absatz 1 der Sächsischen Kommunalwahlwahlordnung und die Löschungsfristen (siehe Punkt 5). | |
| 6.7. | Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (Postanschrift: Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte, Postfach 11 01 32, 01330 Dresden; E-Mail: post@sdtb.sachsen.de) richten. | |
Dohna, 22.04.2024