Jede Partei/Wählervereinigung möchte am liebsten seine Wahlplakate da anbringen, wo die Aufmerksamkeit besonders groß ist. Genau an den Stellen ist das Plakatieren von Wahlplakaten aber verboten. Das gilt u.a. am Rathaus, vor Schulen und Kitas oder direkt vor dem Wahllokal. Hier sind Abstände einzuhalten, denn öffentliche Gebäude haben eine Neutralitätspflicht.
Gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz haben die politischen Parteien die Aufgabe, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Die Parteien können diesen Auftrag des Grundgesetzes nur dann wirksam wahrnehmen, wenn sie nicht nur innerparteilich arbeiten, sondern auch nach außen tätig und sichtbar werden. Das regelt der Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes- Recht auf Meinungsfreiheit. Allerdings finden diese Aktivitäten ihre Schranken in den Vorschriften der „allgemeinen Gesetze“. Plakatwerbung kann aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen verschiedenen Reglementierungen unterliegen. Dies sind insbesondere bauordnungsrechtliche, straßen- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, die je nach Größe und Dauer der Plakatwerbung unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen und Grenzen normieren.
Über den Standort von Wahlplakaten entscheiden nicht die Parteien, sondern die zuständige Gemeinde, in der das Werbemittel aufgehangen wird. Die Stadt Dohna und die Gemeinde Müglitztal haben dazu eine Satzung zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke auf öffentlichen Straßen während der Wahlkampfzeit (Satzung Verfahrensregelung Wahlwerbung) erlassen. Diese Satzung bestimmt die Grundsätze der Werbung für politische Zwecke anlässlich von Wahlen mit Werbeträgern auf öffentlichen Straßen und Straßenbegleitgrünflächen sowie das Aufstellen und Betreiben von Informationsständen, welche als Sondernutzung nach dem Straßengesetzes für den Freistaat in Verbindung mit der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen der öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) der Erlaubnis bedürfen. Es werden die Grundsätze bestimmt, die innerhalb der Wahlkampfzeit für eine Erlaubnis eingehalten sein müssen, und es wird der Rahmen für das Verwaltungshandeln in diesem Sachbereich gesetzt. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Sondernutzungssatzung.
Zuständig für die Erlaubniserteilung ist die Stadtverwaltung Dohna.
Abreißen bzw. Übermalen von Plakaten
Des Öfteren sieht man auch heruntergerissene Plakate, die das Straßenbild verschmutzen. Abreißen von Wahlplakaten ist kein Kavaliersdelikt. Nach § 303 Absatz 1 des Strafgesetzbuches gilt das Abreißen von Wahlplakaten als Sachbeschädigung: "Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft."
§ 303 StGB regelt auch das Übermalen von Wahlplakaten. Wer Slogans durchstreicht, Politikern schwarze Zähne malt oder eigene Parolen drauf schreibt, begeht ebenfalls eine Sachbeschädigung. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Inhalt das Plakat hat oder ob es vor oder erst nach der Wahl beschädigt wurde.
Demokratie lebt von Fairness und Respekt.