Stadt Dohna, Am Markt 10/11, 01809 Dohna
Am 09. Juni 2024 finden in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum 10. Europäischen Parlament und im Freistaat Sachsen die allgemeinen Kommunalwahlen statt.
1. Wahlen
In der Stadt Dohna
werden hiernach
| • | die Europawahl, |
| • | die Wahl des Stadtrates |
| • | die Wahl von Ortschaftsräten sowie |
| • | die Wahl des Kreistages |
gemeinsam und in denselben Wahlräumen durchgeführt.
Die Wahlzeit dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.
2. Wahlbezirke
Die Stadt ist in folgende 5 Wahlbezirke eingeteilt:
| Nr. des Wahlbezirks | Abgrenzung des Wahlbezirks | Lage des Wahlraums | Zugang |
| D001 | Autohaus van Kolck Dohna, | Müglitztalstraße 60/62, 01809 Dohna | barrierefrei |
| D002 | Sportheim SV Chemie Dohna | Am Robisch 8 A, 01809 Dohna | barrierefrei |
| D003 | Marie-Curie-Schule Dohna | Burgstraße 15, 01809 Dohna | barrierefrei |
| D004 | Feuerwehrgerätehaus Meusegast | OT Meusegast, Am Ziegenrücken 11, 01809 Dohna | barrierefrei |
| D005 | Veranstaltungshalle Bauernmarkt | OT Röhrsdorf, Am Landgut 1, 01809 Dohna | barrierefrei |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 19.05.2024 zu übersenden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde aus:
Stadt Dohna/Wahlamt, Am Markt 10/11, 01809 Dohna, Zimmer A 002, B 003
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses zusammen am
09.06.2024 um 15:00 Uhr im Rathaus Dohna, Am Markt 10/11, 01809 Dohna - Ratssaal –
3. Wahlraum
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Das Fotografieren oder Filmen in der Wahlkabine und im Wahllokal ist verboten.
4. Stimmzettel
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die folgende Farben haben:
| Wahl zum Europäischen Parlament | weißes oder weißliches Papier |
| Stadtratswahl | gelbes Papier, |
| Ortschaftsratswahl | grünes Papier |
| Kreistagswahl | rosa Papier. |
Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums die Stimmzettel ausgehändigt, für die er wahlberechtigt ist. Die Stimmzettel müssen vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise einzeln gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
4.1 Europawahl
Für die Europawahl werden weiße (weißliche) Stimmzettel verwendet. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, und er kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes).
Der Stimmzettel enthält (§15 Europawahlgesetz):
| • | die Überschrift "Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments" |
| • | die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei sonstigen politischen Vereinigungen deren Namen und, sofern sie ein Kennwort verwenden, auch dieses, |
| • | die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Listen für einzelne Länder oder gemeinsame Listen für alle Länder sowie bei Listen für einzelne Länder die Angabe des Landes, für das der Wahlvorschlag aufgestellt ist |
| • | die ersten zehn Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge mit Vor- und Familiennamen, Beruf oder Stand, Ort der Wohnung (Hauptwohnung) sowie bei Bewerbern für gemeinsame Listen für alle Länder zusätzlich die Abkürzung des Landes, in dem der Ort der Wohnung liegt. |
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahl-vorschlag sie gelten soll.
4.2. Kommunalwahl
Jeder Wähler hat bei der Wahl zum Stadtrat (gelbe Stimmzettel), zu den Ortschaftsräten (grüner Stimmzettel) und zum Kreistag (rosa Stimmzettel) jeweils drei Stimmen.
Die Stimmzettel enthalten unter fortlaufender Nummer(§ 25 Absatz 1 Kommunalwahlordnung)
| • | die für den Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Bezeichnung, |
| • | Familiennamen, Vornamen und Beruf oder Stand ihrer Bewerberinnen und Bewerber in der zugelassenen Reihenfolge, |
| • | auf den Stimmzetteln für die Kreistagswahl erfolgt zusätzlich die Angabe der Postleitzahl und des Wohnortes. |
| Verhältniswahl: | |
| Es können nur Bewerber gewählt werden, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind. | |
| • | Der Wähler kann seine Stimmen Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben oder einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben. |
| • | Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den oder die Bewerber, dem oder denen er seine Stimmen geben will, durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig als gewählt kennzeichnet. |
| • | Gibt der Wähler weniger als drei Stimmen ab, so wird die Gültigkeit der Stimmabgabe dadurch nicht berührt |
Mehrheitswahl:
Es können die Bewerberinnen/ Bewerber gewählt werden, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind und andere Personen gewählt werden. Die/der Wahlberechtigte kann jeder Bewerberin /jeden Bewerber oder einer anderen Person nur eine Stimme geben. Die/der Wahlberechtigte gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie/er den Stimmzettel
| a. | eine Bewerberin/einen Bewerber durch Ankreuzen oder auf andere Weise, |
| b. | andere Personen durch eindeutige Benennung mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Anschrift auf den freien Zeilen, |
als gewählt kennzeichnet.
5. Wahlwerbung
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in einem Bereich mit einem Abstand von weniger als zwanzig Metern von dem Gebäudeeingang bzw. im Sichtbereich jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
6. Wählerbefragung
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.
7. Briefwahl
Wer durch Briefwahl wählen will, muss amtliche Stimmzettel, amtliche Stimmzettelumschläge sowie amtliche Wahlbriefumschläge beantragen und seine Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (in den verschlossenen Stimmzettelumschlägen) und dem Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt, rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeindebehörde (Stadt Dohna) übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der bzw. die Wahlbrief/e können auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeindebehörde (Stadt Dohna) abgegeben werden.
Die Briefwahl für die Europawahl und die Kommunalwahlen finden mit jeweils eigenen Vordrucken statt; lediglich für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gibt es einen gemeinsamen Vordruck auf der Wahlbenachrichtigung. Die Wahlscheine werden jeweils gesondert mit den Briefwahlunterlagen erteilt. Es sind jeweils gesonderte, farblich unterscheidbare Wahlbriefe abzusenden. Entsprechende Hinweise sind den Merkblättern für die Briefwahl zu entnehmen.
7.1 Briefwahl Europawahl
Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl besitzen, können an der Wahl in dem Kreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen:
| • | einen amtlichen Wahlschein für die Europawahl, |
| • | einen amtlichen weißlichen Stimmzettel des Wahlkreises für die Europawahl, |
| • | einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Europawahl, |
| • | einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag, |
| • | ein Merkblatt für die Briefwahl. |
7.2.Briefwahl Kommunalwahl
Für die Kommunalwahlen wird ein Wahlschein ausgestellt, der in einem beliebigen Wahlraum des zuständigen Wahlgebiets in der Gemeinde/Stadt, für den der Wahlschein ausgestellt ist, gültig ist. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen besitzen, können an den Wahlen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für sie zuständigen Wahlgebiets oder durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen:
| • | einen Wahlschein mit Angabe der Wahl/en, für die der Wahlberechtigte wahlberechtigt ist, |
| • | einen amtlichen gelben Stimmzettel für die Wahl zum Stadtrat |
| • | einen amtlichen grünen Stimmzettel für die Wahl zum Ortschaftsrat |
| • | einen amtlichen rosa Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag (wenn im Wahlschein angegeben), |
| • | einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag, |
| • | einen amtlichen grünen Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist und |
| • | ein Merkblatt für die Briefwahl. |
7.3 Übersendung Wahlbriefe
Die roten und grünen Wahlbriefe mit den jeweils dazugehörenden Stimmzetteln in den richtigen und verschlossenen Stimmzettelumschlägen und den unterschriebenen Wahlscheinen sind so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle getrennt für die Europawahl und die Kommunalwahlen zu übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen. Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.
8. Ausübung Wahlrecht
Jeder Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter, der nicht schreiben oder lesen kann oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.
9. Unbefugtes Wählen
Nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.
10. Öffentlichkeit
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgte Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Dohna, 22.04.2024