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Lokal-Anzeiger – Amtliches Mitteilungsblatt Stadt Dohna und Gemeinde Müglitztal
Ausgabe 5/2025
Gemeinde Müglitztal
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Bekanntmachung der Wahl und Aufforderung zur Einreichung von

Stadt Dohna

Am Markt 10/11

01809 Dohna

- erfüllende Gemeinde im Namen der Gemeinde Müglitztal -

Bekanntmachung der Wahl

und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters

in der Gemeinde Müglitztal

am Sonntag, dem 10. August 2025,

sowie für einen eventuellen zweiten Wahlgang am 31. August 2025

Der Gemeinderat der Gemeinde Müglitztal hat in seiner öffentlichen Sitzung am 05.02.2025 den Wahltermin und Termin für einen eventuell notwendigen zweiten Wahlgang für die Bürgermeisterwahl (Ablauf der Amtszeit) beschlossen (§ 39 Kommunalwahlgesetzes- KomWG).

Gemäß § 1 in Verbindung mit § 38 KomWG und § 1 der Sächsischen Kommunalwahlordnung (SächsKomWO) ergeht folgende Bekanntmachung mit ergänzenden Hinweisen:

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1. Wahltag

Die oben bezeichnete Wahl findet am Sonntag, dem 10. August 2025, in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr statt.

Ein etwaig notwendig werdender zweiter Wahlgang findet am 31. August 2025 in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr statt.

Mit der Festsetzung des oben genannten Wahltermins werden die Parteien und Wählervereinigungen hiermit aufgefordert, rechtzeitig ihre Wahlvorschläge einzureichen.

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2. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Wahlvorschläge können von Parteien, Wählervereinigungen und von Einzelbewerbern eingereicht werden (§ 41 Abs. 1 KomWG). Dabei kann jede Partei, jede Wählervereinigung und jeder Einzelbewerber nur einen Wahlvorschlag einreichen.

Die Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum 05. Juni 2025, 18:00 Uhr (66. Tag vor der Wahl – § 38 i.V.m. § 6 Abs. 2 KomWG), beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Am Markt 10/11 schriftlich eingereicht werden. Da der Wahlausschussvorsitzende ehrenamtlich tätig ist, bitten wir um eine vorherige Terminabsprache zur Abgabe beim Wahlamt (Frau Sanders, 03529 563657).

Die Wahlvorschläge gelten auch für einen etwaigen zweiten Wahlgang, sofern sie nicht bis zum 5. Tag nach der Wahl geändert oder zurückgenommen werden (§ 44a Abs. 2 KomWG).

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3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

3.1 Grundsätzliches

Die Wahlvorschläge sind unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen. Die Wahlvorschläge müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge (§ 16 SächsKomWO) entsprechen; die in § 16 Abs. 3 SächsKomWO genannten Unterlagen sind den Wahlvorschlägen beizufügen.

Formulare zur Bewerberaufstellung sind - während der allgemeinen üblichen Öffnungszeiten – bei der Stadtverwaltung Dohna/Wahlamt, Am Markt 10/11, 01809 Dohna erhältlich.

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3.2 Wählbarkeit (§ 49 Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)

Zum ehrenamtlichen Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen.

Nicht wählbar ist,

wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 16 Abs. 2 SächsGemO), oder

infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder

als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat.

sowie

wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist oder

wer wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die Recht sprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.

3.3 Aufstellung von Bewerbern

Bei der Aufstellung von Bewerbern ist gemäß § 38 i.V.m. § 6c KomWG folgendes zu beachten:

Als Bewerber einer Partei oder einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wenn er in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet. Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Reicht die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlichen Wählervereinigung in der Gemeinde nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung aus, tritt an deren Stelle eine Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter im Landkreis.

Als Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wenn er in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist.

Der Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung müssen geheim gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt; satzungsmäßige Vorschlagsrechte bleiben unberührt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

Die Wahl der Bewerber darf frühestens 12 Monate, die Wahl der Vertreter frühestens 15 Monate vor Ablauf des Zeitraums, in dem die Wahl durchzuführen ist, stattfinden.

Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien und Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.

Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben über Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahl einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei stimmberechtigte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Wahl erfolgt ist und den Bewerbern die Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.

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3.4 Einreichung des Wahlvorschlags

Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 16 SächsKomWO eingereicht werden.

Er muss enthalten:

als Bezeichnung des Wahlvorschlags den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder ein Kennwort, wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt,

Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers, bei ausländischen Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit sowie

das Wahlgebiet.

Dem Wahlvorschlag sind beizufügen (§ 16 Abs. 3 SächsKomWO):

-

eine Erklärung jedes Bewerbers nach dem Muster der Anlage 17 SächsKomWO, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat (§ 6a Abs. 2 KomWG) und dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist,

-

beim Wahlvorschlag für eine Bürgermeisterwahl eine Erklärung des Bewerbers zum Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 41 Abs. 3 KomWG, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 KomWG) nach dem Muster der Anlage 18 SächsKomWO,

-

beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung eine Ausfertigung der nach § 6c Abs. 7 KomWG anzufertigenden Niederschrift mit der erforderlichen Versicherung an Eides Statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 19 SächsKomWO und die Versicherung an Eides statt soll nach dem Muster der Anlage 20 SächsKomWO, auch unmittelbar auf der Niederschrift, gefertigt werden,

-

im Falle der Anwendung von § 6c Abs. 1 Satz 4 KomWG eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen (§ 6a Abs. 4 Satz 2 KomWG gilt entsprechend),

-

beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter mitgeteilt worden ist, zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation eine gültige Satzung,

-

beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jeden Unterzeichner des Wahlvorschlags eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihr oder sein Wahlrecht nach dem Muster der Anlage 21 SächsKomWO,

-

bei ausländischen Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Abs. 3 KomWG.

4. Unterstützungsunterschriften

4.1 Wer benötigt welche Anzahl Unterstützungsunterschriften?

Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags im Sächsischen Landtag vertreten ist oder seit der letzten Wahl im Gemeinderat der Gemeinde Müglitztal vertreten ist oder im Gemeinderat einer an einer Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung beteiligten früheren Gemeinde im Wahlgebiet zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mandate vertreten war, bedarf gemäß § 38 i.V.m. § 6b Abs. 3 KomWG abweichend von Abs. 1 und 2 keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören oder zum Zeitpunkt der Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung angehört haben, unterschrieben ist.

Gemäß § 41 Abs. 2 KomWG bedarf über § 6b Abs. 3 KomWG hinaus auch ein Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl keiner Unterstützungsunterschriften, wenn der als Bewerber den amtierenden Amtsinhaber oder Amtsverweser enthält.

Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.

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4.2 Anzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften

Jeder Wahlvorschlag muss gemäß § 38 i.V.m. § 6b Abs. 1 KomWG von mindestens 20, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten des Wahlkreises, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden.

Ein Wahlberechtiger kann nicht mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterstützen. Hat ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle seine Unterschriften ungültig. Hierauf ist er vor Unterschriftsleistung hinzuweisen. Die geleistete Unterschrift zur Unterstützung eines Wahlvorschlages kann nicht zurückgenommen werden.

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4.3 Leisten der Unterstützungsunterschriften

Die Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des Wahlvorschlages bei der Stadtverwaltung Dohna/Wahlamt, Am Markt 10/11, 01809 Dohna zu den allgemein üblichen Öffnungszeiten bis zum 05. Juni 2025 geleistet werden. Am Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist die Unterzeichnung bis 18:00 Uhr möglich.

Die Unterstützungsunterschrift muss von der oder dem Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsblatt nach dem Muster der Anlage 23 SächsKomWO unter Angabe des Tages der Unterzeichnung eigenhändig geleistet werden. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) vom Unterzeichner anzugeben; auf Verlangen hat sie oder er sich auszuweisen. Dabei ist sicherzustellen, dass bei der Unterzeichnung die von anderen Wahlberechtigten unterzeichneten Unterschriftsblätter nicht eingesehen werden können.

Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustands die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies beim Vorsitzenden des Wahlausschusses spätestens am 29. Mai 2025 (7. Tag vor Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge) schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. Offensichtlich unbegründete Anträge können zurückgewiesen werden; der ablehnende Bescheid ist dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen. Der Beauftragte sucht den Wahlberechtigten in seiner Wohnung oder an dem von diesem bezeichneten anderen Aufenthaltsort, der innerhalb des Wahlgebiets liegen muss, auf und legt ihm ein Unterschriftsblatt zum Unterschreiben vor. Ist der Wahlberechtigte des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert, eine Unterschrift zu leisten, hat der Beauftragte dessen Erklärung zu Protokoll zu nehmen, in dem er auf dem Unterschriftsblatt die geforderten Angaben einträgt und bestätigt, dass die Eintragung auf Grund der Erklärung des Wahlberechtigten selbst vorgenommen wurde.

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5. Änderung von Wahlvorschlägen

Ein eingereichter Wahlvorschlag kann nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauenspersonen und nur bis zum Ende der Einreichungsfrist zurückgenommen oder inhaltlich geändert werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an Wahlvorschlägen behoben werden, die den Inhalt des Wahlvorschlages nicht verändern. Ausnahmsweise kann ein Wahlvorschlag auch nach Ablauf der Einreichungsfrist inhaltlich geändert werden, wenn ein Bewerber des Wahlvorschlages stirbt oder seine Wählbarkeit verliert.

Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen.

Für einen etwa notwendig werdenden zweiten Wahlgang können Wahlvorschläge, die zu der ersten Wahl zugelassen waren, bis zum fünften Tag nach der Wahl, 18:00 Uhr (also bis zum 15.08.2025, 18:00 Uhr) zurückgenommen werden oder nach Maßgabe des § 6d Abs. 2 KomWG geändert werden; über die Zulassung des geänderten Wahlvorschlags entscheidet der Gemeindewahlausschuss unverzüglich.

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6. Zulassung der Wahlvorschläge

Der Gemeindewahlausschuss beschließt am 05. Juni 2025 um 18:30 Uhr in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge.

Im Übrigen wird auf § 38 i.V.m. § 7 KomWG, § 19 SächsKomWO verwiesen.

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7. Hinweis zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen

Indem der Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 SächsKomWO) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilt, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 SächsKomWO), die Erklärung über das Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (Anlage 18 SächsKomWO) und – soweit sie Bürger anderer Mitgliedsstaaten der europäischen Union sind - eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 KomWG abgibt, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter www.datenschutzrecht.sachsen.de/Informationspflichten.html auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 KomWG).

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8. Sonstiges

Sofern in dieser Bekanntmachung Personen- und Funktionsbezeichnungen in männlicher Form verwendet worden sind, gelten diese gleichermaßen in der weiblichen Form.

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Dohna, den 02.04.2025

Dr. Ralf Müller
Bürgermeister Stadt Dohna
Vorsitzender der Verwaltungsgemeinschaft Dohna-Müglitztal