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Lokal-Anzeiger – Amtliches Mitteilungsblatt Stadt Dohna und Gemeinde Müglitztal
Ausgabe 5/2025
Gemeinde Müglitztal
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Satzung zur Rechtsstellung



Gemeinde Müglitztal

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Satzung zur Rechtsstellung und Unterstützung der Fraktionen im Gemeinderat der Gemeinde Müglitztal

Inhaltsverzeichnis:

Präambel

§ 1

Fraktionen

§ 2

Ende der Rechtsstellung

§ 3

Unterstützung der Fraktionen

§ 4

Sachleistungen

§ 5

Nachweis und Prüfung

§ 6

Auflösung von Fraktionen

§ 7

Rechnungsprüfung

§ 8

Inkrafttreten

Präambel:

Aufgrund des § 4 Absatz 1 und § 35a der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist in Verbindung mit der Sächsische Fraktionsfinanzierungsverordnung vom 27. März 2023 (SächsGVBl. S. 110), hat der Gemeinderat der Gemeinde Müglitztal am 16.04.2025 mit Beschluss 8-6/2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Fraktionen

Gemeinderäte können sich zu Fraktionen zusammenschließen (§ 35a SächsGemO). Diese sind Organteile des Gemeinderates. Fraktionen sind auf Dauer angelegte Zusammenschlüsse von mindestens 2 Gemeinderäten, zwischen denen eine grundsätzliche Übereinstimmung besteht. Ein Gemeinderat kann nur einer Fraktion angehören. Das Nähere über die Bildung der Fraktionen sowie Ihre Rechte und Pflichten sind im § 2 der Geschäftsordnung der Gemeinde Müglitztal geregelt.

§ 2

Ende der Rechtsstellung

Die Rechtsstellung einer Fraktion entfällt:

a. Mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen nach § 1,

b. Mit ihrer Auflösung durch Fraktionsbeschluss oder

c. Mit der Konstituierung des neu gewählten Gemeinderates.

§ 3

Unterstützung der Fraktionen

Zur Wahrnehmung ihrer teilorganisierten Aufgaben werden die Fraktionen jährlich mit Fraktionsmitteln unterstützt. Die Fraktionsmittel werden den Fraktionen in Form von Sachleistungen nach § 4 Absatz 2 Fraktionsfinanzierungsverordnung gewährt.

§ 4

Sachleistungen

1) Für die Durchführung von Fraktionssitzungen, die Arbeitskreissitzungen der Fraktionen und die sonstige Fraktionsarbeit wird der Beratungsraum im kommunalen Objekt:

Gemeindeverwaltung Müglitztal,

Schulstraße 18, 01809 Müglitztal, OT Weesenstein, Sitzungsraum,

kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die konkrete Inanspruchnahme richtet sich nach dem Belegungskalender, der von der Gemeindeverwaltung geführt wird. Anmeldungen zur Inanspruchnahme sind von den Fraktionen in der Regel monatlich im Voraus im Sekretariat des Bürgermeisters vorzunehmen.

2) Nutzung des Kopierers in der Gemeindeverwaltung Müglitztal, Schulstraße 8, OT Weesenstein, einschließlich der Bereitstellung des Kopierpapiers.

3) Kostenfreie Bereitstellung durch die Gemeindeverwaltung von:

• Geschäfts- und Bürobedarf,

• alkoholfreien Erfrischungsgetränken für Fraktionssitzungen,

• Fachliteratur.

4) Bei den Sachleistungen handelt es sich um geldwerte Leistungen, deren Höhe im Haushaltsplan rechtsverbindlich festgesetzt wird und die in einer besonderen Anlage zum Haushaltplan der Gemeinde Müglitztal dargestellt werden.

§ 5

Nachweis und Prüfung

(1) Über die Verwendung der den Fraktionen zur Verfügung gestellten Sachleistungen ist durch die Verwaltung ein Nachweis zu führen. Dieser Nachweis über das abgelaufene Haushaltsjahr ist bis spätestens 31.03. des Folgejahres dem Gemeinderat zur Kenntnis zu geben. Dem Nachweis ist das Verzeichnis der vorhandenen Fachliteratur der Fraktionen beizulegen.

§ 6

Auflösung von Fraktionen

Bei Auflösung einer Fraktion ist innerhalb von 6 Wochen nach dem Auflösungstag die nicht in Anspruch genommene Sachleistungen und vorhandene Fachliteratur an die Gemeindeverwaltung zurückzugeben.

§ 7

Rechnungsprüfung

(1) Der örtlichen und überörtlichen Prüfung ist von den Fraktionen Auskunft über die Verwendung der Sachmittel zu geben.

(2) Die den Fraktionen zur Verfügung gestellten Mittel können zurückgefordert werden, insoweit sie zweckwidrig verwendet wurden.

§ 8

Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.

Müglitztal, 17.04.2025

Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung vom Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

(1) die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

(2) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

(3) der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

(4) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a.) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b.) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Müglitztal, 17.04.2025