Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
Präambel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Voraussetzungen
§ 3 Öffnungs- und Betreuungszeiten
§ 4 Anmeldung und Aufnahme
§ 5 Abmeldung/Kündigung
§ 6 Elternbeitrag
§ 7 Elternbeiträge für Regelbetreuung
§ 8 Besondere Elternbeiträge
§ 9 Elternbeitragserhebung, Beitragsschuldner
§ 10 Ermäßigung
§ 11 Essenversorgung
§ 12 Selbstlosigkeit/Gemeinnützigkeit der Kindereinrichtung
§ 13 Schlussbestimmungen
Anlage I Absenkungsbeträge für Geschwisterkinder
Anlage II Elternbeiträge für Kindereinrichtungen
Anlage III Besondere Elternbeiträge für Kindereinrichtungen
Nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben sind Frauen, Männer, Personen ohne Angabe des Geschlechts oder Personen mit der Angabe des Geschlechts divers gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen, Männer, Personen ohne Angabe des Geschlechts und Personen mit der Angabe des Geschlechts divers in gleicher Weise.
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBI. S.62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20.Dezember 2022 (SächsGVBI. S. 705) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBI. S. 225), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBI. S. 578) geändert worden ist und der Richtlinie zur Gewährung der Absenkungsbeträge in Kindertageseinrichtungen (RL Absenkungsbeträge Kita) des Landkreises Sächsische Schweiz Osterzgebirge gemäß § 15 (1) SächsKitaG (Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 21.12.2009, Beschlussnummer 2009/5/0243 JHA), hat der Stadtrat der Stadt Dohna in seiner Sitzung am 14.06.2023 mit Beschluss Nr. 0426/46/2023 die Satzung der Stadt Dohna zur Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und in Kindertagespflege sowie zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten beschlossen.
Diese Satzung gilt für die Betreuung und Förderung von Kindern in Kinderkrippen, Kindergärten, Horten und – eingeschränkt – in der Kindertagespflege innerhalb des Bedarfsplanes der Stadt Dohna sowie zur Erhebung daraus resultierender Elternbeiträge und weiteren Entgelten. Die Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten und Horte) sind in Trägerschaft der Stadt Dohna und werden als gemeinnützige Einrichtungen geführt.
(1) Die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege stehen grundsätzlich allen Kindern mit Hauptwohnsitz in der Stadt Dohna zur Verfügung.
(2) Auf einen Betreuungsplatz in einer bestimmten Kindertageseinrichtung besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Kinder, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Stadt Dohna haben, können auf Antrag der Personensorgeberechtigten in Ausnahmefällen und im Rahmen der verfügbaren Plätze in eine Kindertageseinrichtung aufgenommen werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
(4) Kinder, die in einer Kindertageseinrichtung gemäß Rahmenbedarfsplan der Stadt Dohna betreut werden und ihren Hauptwohnsitz aufgrund eines Umzugs in eine andere Gemeinde verlegen, können maximal mit dem Wirksamwerden der melderechtlichen Anmeldung in der anderen Gemeinde folgenden drei Kalendermonaten in einer Kindertageseinrichtung der Stadt Dohna betreut werden, dann endet der Betreuungsvertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Auf Antrag der Personensorgeberechtigten kann in Ausnahmefällen und im Rahmen der verfügbaren Plätze eine Weiterbetreuung auch über die in Satz 1 bestimmte Frist hinaus vereinbart werden.
(1) Die Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippe/Kindergarten/Hort) öffnen in der Regel von Montag bis Freitag zwischen 06:30 Uhr und 17:00 Uhr. Die Öffnungszeiten der einzelnen Einrichtungen sind in der Hausordnung der jeweiligen Tageseinrichtung geregelt, welche Bestandteil des Betreuungsvertrages sind.
Bei angemeldetem Bedarf von mindestens 3 Kindern öffnen die Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippe/Kindergarten/Hort) ab 6:00 Uhr.
Die Kindertageseinrichtung „Kinderhaus Bummi" öffnet bei angemeldetem Bedarf von mindestens 5 Kindern bis maximal 18:00 Uhr.
(2) Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen können in Folge eingetretener Notfälle und Katastrophen, bei deren Eintreten das Wohl der Kinder in der Einrichtung nicht mehr gewährleistet werden kann, zeitweise geschlossen werden. Die zeitweise Schließung darf die Dauer von einem Monat nicht überschreiten. Die Personensorgeberechtigten sind nach Bekanntwerden des Ereignisses rechtzeitig (umgehend) zu informieren.
(3) Die Kindertageseinrichtungen sind im Zeitraum vom 24.12. – 01.01. sowie am Freitag nach Himmelfahrt (Brückentag) geschlossen. Weiterhin sind die Kindertageseinrichtungen an zwei Weiterbildungstagen je Halbjahr geschlossen. Die Bekanntgabe der Termine erfolgt bis spätestens September des Vorjahres.
(4) Die Kindertagespflegestellen öffnen in der Regel von Montag bis Freitag 7:00 bis 16:00 Uhr.
(5) Für Kinderkrippen- und Kindergartenkinder werden durch die Stadt Dohna sowie die Kindertagespflegepersonen gemäß Rahmenbedarfsplan der Stadt Dohna neben der Ganztagsbetreuung (täglich 9 Stunden) bedarfsgerecht eine
| 1. | Betreuung mit täglich 7,5 Stunden |
| 2. | Betreuung mit täglich 6,0 Stunden |
| 3. | Betreuung mit täglich 4,5 Stunden (am Vormittag) |
angeboten. Die individuelle Betreuungszeit wird im Betreuungsvertrag (§ 4 Absatz 2) vereinbart.
(6) Für Hortkinder stehen innerhalb der Betreuungszeit folgende Betreuungsangebote bereit:
| 1. | Frühhort: | von 6:30 Uhr bis Unterrichtsbeginn, |
| 2. | Nachmittagshort: | von Unterrichtsende bis 17:00 Uhr, |
| 3. | Ganztagshort: | von 06:30 Uhr bis 17:00 Uhr. |
(7) In den Ferien werden folgende Betreuungsangebote für Hortkinder angeboten:
| 1. | Für Hortkinder, die für einen Ganztagshort angemeldet sind, kann eine Ferienbetreuung jeweils von 06:30 Uhr bis 16:30 Uhr in Anspruch genommen werden. Es werden die Elternbeiträge für den Ganztageshort erhoben. |
| 2. | Für Hortkinder, die für den Nachmittagshort angemeldet sind, kann eine Ferienbetreuung jeweils von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr in Anspruch genommen werden. Es werden die Elternbeiträge für den Nachmittagshort erhoben. Sollte eine längere Betreuungszeit gewünscht sein, ist für die Ferienbetreuung ein Betreuungsvertrag für den Ganztagshort abzuschließen. Die Fristen des §7 Abs. 3 sind dabei einzuhalten. |
| 3. | Für Kinder, die für den Frühhort angemeldet sind oder keinen Hort besuchen, ist unter Berücksichtigung des §4 Abs. 6 für die Ferienbetreuung ein Betreuungsvertrag für den Ganztagshort oder den Nachmittagshort abzuschließen. Die Anmeldung dafür muss mindestens 4 Wochen vor der Betreuung angezeigt werden. |
| 4. | Der Betreuungsbedarf während der Ferien wird durch die Einrichtungsleitung abgefragt und ist durch die Personensorgeberechtigten in angemessener Frist vor Ferienbeginn schriftlich und verbindlich mitzuteilen. Analog gilt diese Regelung für die Ermittlung des Betreuungsbedarfs an schulfreien Tagen. |
(1) Die Antragstellung zur Betreuung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung, welche gemäß Rahmenbedarfsplan der Stadt Dohna Kinder betreut werden sollen, erfolgt bei der Stadt Dohna auf dem dafür vorgesehenen Antrag.
(2) Vor der Aufnahme eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung ist ein schriftlicher Betreuungsvertrag zwischen den Personensorgeberechtigten des Kindes und der Stadt Dohna abzuschließen. In der Kindertagespflege werden die Kinder auf Grundlage eines Betreuungsvertrages zwischen den Personensorgeberechtigten und der Kindertagespflegeperson für die dort festgelegte Betreuungsdauer betreut.
(3) Die Personensorgeberechtigten haben vor der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegestelle eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und den Nachweis bzw. Erklärung zu relevanten Schutzimpfungen gemäß § 7 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG), dem Gesetz für den Schutz vor Masern zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) und § 34 Absatz 10a des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) vorzulegen.
(4) Das Kind gilt in einer Kindertageseinrichtung als aufgenommen, wenn der Betreuungsvertrag von beiden Vertragsparteien unterzeichnet bei der Stadt Dohna vorliegt.
(5) Die Aufnahme von Gastkindern im Kindergarten- und Krippenbereich steht im Ermessen der jeweiligen Einrichtung und ist nur unter der Voraussetzung freier Plätze und keines zusätzlichen Personalbedarfs im Sinne § 12 Abs. 2 SächsKitaG wochenweise und für die Dauer von höchstens 4 Wochen möglich.
(6) Die Stadt Dohna kann auf Wunsch des/der Personensorgeberechtigten befristete Betreuungsverträge ab einer Betreuungsdauer von mindestens vier Wochen abschließen, wenn die Gesamtkapazität der jeweiligen Einrichtung nicht überschritten wird. Die Laufzeit des befristeten Vertrages wird auf eine mögliche Wartezeit für einen unbefristeten Vertrag angerechnet. Ein Rechtsanspruch auf eine befristete Betreuung besteht nicht.
(7) Personensorgeberechtigte von Kindern im Kinderkrippen- oder Kindergartenalter erhalten bei der Aufnahme ihres Kindes in eine Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegestelle der Stadt Dohna die Möglichkeit, für ihr Kind eine einmalige kostenfreie Eingewöhnungszeit von 2 Wochen (20 Betreuungsstunden) in Anspruch zu nehmen. Die Durchführung der Eingewöhnungszeit wird zwischen der pädagogischen Leitung der Einrichtung und den Personensorgeberechtigten individuell abgestimmt und im Betreuungsvertrag vereinbart.
(1) Die Kündigung eines Betreuungsvertrages durch die Personensorgeberechtigten hat schriftlich mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende zu erfolgen.
(2) Der Betreuungsvertrag endet automatisch für Kindergartenkinder bei der Einschulung am letzten Öffnungstag vor der Einschulung und für Hortkinder bei dem Wechsel in die Klassenstufe 5 am letzten Ferientag der Sommerferien vor Beginn der Klasse 5, ferner entsprechend § 2 Abs. 4 für Kinder, wenn der Rechtsanspruch auf die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung wegfallen sollte.
(3) Die Kündigung eines Betreuungsvertrages durch die Stadt Dohna kann aus einem wichtigen Grund nur schriftlich erfolgen.
(4) Die Stadt Dohna kann den Betreuungsvertrag insbesondere dann fristlos kündigen, wenn
| a) | der Elternbeitrag für zwei aufeinander folgende Monate nicht entrichtet wurde oder über einen Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Entrichtung des Elternbeitrags in Verzug ist, der die Höhe des Elternbeitrages für zwei Monate erreicht; |
| b) | die weitere Betreuung des Kindes in der Kindertageseinrichtung aus besonderen Gründen nicht zumutbar ist. Als Gründe dieser Art gelten beispielsweise dauerhaftes grobes und rücksichtsloses Verhalten anderen Kindern oder dem pädagogischen Personal gegenüber, welches den Betrieb der Kindertagesstätte in nicht unerheblicher Weise beinträchtigen oder gefährden könnte; |
| c) | bei wiederholten Verstößen der Personensorgeberechtigten gegen die im Konzept der Kindertageseinrichtung und insbesondere in dieser Satzung formulierten Grundsätze; |
| d) | bei Verstößen, die das Wohl eines oder mehrerer Kinder in der Kindertageseinrichtung in nicht nur unerheblicher Weise beeinträchtigen. |
(5) Die Stadt Dohna kann Kinder von der Betreuung befristet ausschließen, wenn die weitere Betreuung des Kindes in der Kindertageseinrichtung aus besonderen Gründen i. S. § 5 Abs. 4 b) bis d) nicht zumutbar ist (Einzelfallentscheidung).
(1) Berechnungsgrundlage für den Elternbeitrag sind die getrennt nach Einrichtungsart ermittelten durchschnittlichen monatlich erforderlichen Personal- und Sachkosten je Kind, die sich aus den für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kindertageseinrichtung erforderlichen Personal- und Sachkosten gemäß § 14 (1) SächsKitaG ergeben.
(2) Gemäß § 14 (2) SächsKitaG hat die Stadt Dohna jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittlich erforderlichen Personal- und Sachkosten eines Platzes je Einrichtungsart unter Berücksichtigung der Betreuungszeit, ihre Zusammensetzung und ihre Deckung zu ermitteln und bekannt zu machen Bekanntmachungssatzung der Stadt Dohna). Des Weiteren erfolgt eine Information in geeigneter Art und Weise im Lokalanzeiger der Stadt Dohna und der Gemeinde Müglitztal sowie in den Kindertageseinrichtungen. Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Miete sowie Personalkostenumlagen sind gesondert auszuweisen.
(3) Die Elternbeiträge ergeben sich aus den gemäß Absatz 2 ermittelten und bekannt gemachten erforderlichen Personal- und Sachkosten und nachstehenden Regelungen.
Änderungen der Elternbeiträge aufgrund neu bekannt gemachter erforderlicher Personal- und Sachkosten werden jeweils zum nächsten 1. Oktober wirksam.
(4) Die sich aus dieser Satzung ergebenden Elternbeiträge werden auf volle 10 Cent aufgerundet.
(1) Der ungekürzte Elternbeitrag beträgt für ein Kind
| 1. | in der Kinderkrippe ganztags (Regelbetreuungszeit von täglich bis zu 9 Stunden) |
| 20 von Hundert der durchschnittlichen erforderlichen Personal- und Sachkosten pro Platz, |
| 2. | im Kindergarten ganztags (Regelbetreuungszeit von täglich bis zu 9 Stunden), |
| 25 von Hundert der durchschnittlichen erforderlichen Personal- und Sachkosten pro Platz, |
| 3. | im Ganztagshort |
| 26,70 von Hundert der durchschnittlichen erforderlichen Personal- und Sachkosten pro Platz, |
| 4. | im Nachmittagshort |
| 26,70 von Hundert der durchschnittlichen erforderlichen Personal- und Sachkosten pro Platz. |
| 5. | im Frühhort |
| 26,70 von Hundert der durchschnittlichen erforderlichen Personal- und Sachkosten pro Platz. |
(2) Der Elternbeitrag gemäß Absatz 1 lfd. Nr. 1 und 2 vermindert sich für die Kinderkrippen- und Kindergartenkinder bei einer täglichen 4,5-stündigen Betreuung um 50,00 von Hundert, bei einer täglichen 6,0-stündigen Betreuung um 33,33 von Hundert, bei einer täglichen 7,5-stündigen Betreuung um 16,67 von Hundert. Der möglicherweise anfallende besondere Elternbeitrag (§ 8) gemäß Anlage III bleibt davon unberührt.
(3) Die Absenkung der Betreuungszeit ist nur zum Monatsbeginn möglich und muss 6 Wochen vorher schriftlich angezeigt werden. Eine Erhöhung der Betreuungszeit kann jederzeit erfolgen.
(4) Besuchen mehrere Kinder einer Familie Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen, wird auf Grundlage des § 15 (1) SächsKitaG i. V. m. § 15 (3) SächsKitaG der Elternbeitrag entsprechend der Richtlinie zur Gewährung der Absenkungsbeträge in Kindertageseinrichtungen (RL Absenkungsbeträge Kita) in der jeweils aktuellen Fassung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ermäßigt.
(5) Lebt das Kind, bzw. leben die Kinder, welche die Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen besuchen, bei einem alleinerziehenden Elternteil, wird der Elternbeitrag entsprechend Anlage I der Satzung ermäßigt. Bei der Antragstellung ist ein entsprechender schriftlicher Nachweis zu erbringen, aus dem sich ergibt, welche Personen unter der entsprechenden Wohnanschrift des Antragstellers gemeldet sind. Der Nachweis darf nicht älter als 3 Monate sein.
(6) Als alleinerziehend ist ein Elternteil zu verstehen, der tatsächlich mit mindestens einem Kind in einem Haushalt zusammenlebt und für die Pflege und Erziehung des Kindes ohne wesentliche Unterstützung Dritter sorgt.
Nicht als alleinerziehend gilt man, wenn
| - | Enkelkind, Mutter/Vater und Großmutter/-vater gemeinsam in einem Haushalt leben |
| - | getrenntlebende Eltern sich bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes abwechseln (Wechselmodell), |
| - | zwei gleichgeschlechtliche Partner mit Kindern in einem Haushalt zusammenleben und wirtschaften, |
| - | ein Elternteil bei der Pflege und Erziehung des Kindes durch den getrenntlebenden Elternteil im Umfang von einem Drittel der Zeit unterstützt wird, |
| - | wenn ein getrenntlebender Elternteil mit einem/r neuen Partner/-in in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebt oder (wieder) verheiratet/verpartnert ist und gemeinsam in einem Haushalt lebt. |
(7) Für Geschwisterkinder (2., 3. und weitere Kinder) und Alleinerziehende gem. § 7 Abs. 6 wird durch die Stadt Dohna ein monatlicher Zuschuss für den Elternbeitrag gemäß Anlage I gewährt.
(8) Die Höhe der Elternbeiträge für die Regelbetreuung ergibt sich jeweils aus der Anlage II dieser Satzung.
(1) Insbesondere für die
| - | zusätzliche Betreuungszeit (10. bzw. 11. Stunde) in der Kinderkrippe/dem Kindergarten, |
| - | weiteren Betreuungszeiten (Überziehung der Betreuungszeit mit oder ohne vorherige Anmeldung in der Kinderkrippe/im Kindergarten/im Hort) |
| - | Betreuungszeit eines Gastkindes in der Kinderkrippe/im Kindergarten/im Hort |
| - | Hortbetreuung für Gastkinder während der Ferien, |
werden besondere Elternbeiträge gemäß Anlage III dieser Satzung erhoben.
(2) Für die besonderen Elternbeiträge werden von § 7 abweichende Zuschussregelungen angewendet.
(3) Anfallende Kosten außerhalb der Kindereinrichtungen (Aktivitäten wie Eintritte, Fahrkarten, Führungen, etc.) werden von den Eltern getragen.
(1) Die Pflicht zur Zahlung der Elternbeiträge für die Regelbetreuung (§ 7), die besonderen Elternbeiträge (§ 8) gemäß der Anlagen II und III, entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflege, welche gemäß Rahmenbedarfsplan der Stadt Dohna betreut wird.
(2) Die regelmäßigen Elternbeiträge nach § 7 für die Betreuung in der Kindertagespflege und in den Kindertageseinrichtungen sind am 5. Kalendertag des laufenden Monats fällig. Die Elternbeiträge sind im Betreuungsvertrag festgesetzt (Kindertageseinrichtungen) oder werden mit Bescheid gesondert erhoben (Kindertagespflege).
(3) Die besonderen Elternbeiträge nach § 8 werden gesondert erhoben, die Fälligkeit wird im Bescheid festgesetzt.
(4) Kinderkrippenbeiträge sind bis einschließlich des Monats zu zahlen, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat.
(5) Verfahrensweise für die Beitragserhebung bei automatischer Beendigung des Betreuungsvertrages gemäß § 5 Abs. 2:
Für Kindergartenkinder (Schulanfänger) wird der Elternbeitrag für den Monat der Schuleinführung nur anteilig erhoben (taggenaue Abrechnung der Kalendertage).
Für Hortkinder wird der Elternbeitrag für den Monat des Wechsels von Klasse 4 in Klassenstufe 5 ebenfalls anteilig erhoben.
Für Schulanfänger, die ab dem 1. Schultag nach den Sommerferien den Hort besuchen, wird der Elternbeitrag für den Monat der Schuleinführung nur anteilig berechnet (taggenaue Abrechnung anhand der Kalendertage). § 10 Abs. 3 findet für Schulanfänger keine Anwendung.
(6) Beitragsschuldner sind die Personensorgeberechtigten des Kindes. Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner.
(7) Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, jede Veränderung, die auf die Höhe der Elternbeiträge Einfluss hat, wie An- und Abmeldung von Geschwisterkindern im Schulhort, Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflege, Veränderung der Betreuungszeit u. a., unverzüglich schriftlich der Stadt Dohna bekannt zu geben.
(1) Schließzeiten der Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegestelle gemäß § 3 Abs. 2 und 3 entbinden die Personensorgeberechtigten nicht von der Zahlung des Elternbeitrages.
(2) Bei Krankheit oder bei Kuraufenthalt von 3 zusammenhängenden Wochen erfolgt auf Antrag und bei einem entsprechenden Nachweis des behandelnden Arztes bzw. der Kureinrichtung eine Rückerstattung des Elternbeitrages.
(3) Bei Neuanmeldungen nach dem 1. eines Monats wird der Elternbeitrag für den Monat der Neuaufnahme anteilig erhoben (taggenaue Abrechnung anhand der Kalendertage).
(4) In Härtefällen kann gemäß dem Sozialgesetzbuch eine Übernahme der Elternbeiträge bei dem zuständigen Jugendamt durch die Personensorgeberechtigten beantragt werden.
(1) In den Kindertageseinrichtungen wird eine kostenpflichtige Essensversorgung durch einen privaten Leistungserbringer angeboten. Mit der Zahlung des Betreuungsbeitrages werden die Kosten der Versorgung/Verpflegung nicht abgegolten.
(2) Die Inanspruchnahme der Essensversorgung wird durch einen gesonderten privatrechtlichen Vertrag zwischen den Personensorgeberechtigten und dem Leistungserbringer geregelt.
(1) Die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegen sind ein Betrieb gewerblicher Art.
(2) Die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegen in der Trägerschaft der Stadt Dohna verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck ist die Förderung der Jugendhilfe gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung. Genauer ist der Zweck die Förderung von Bildung und Erziehung von Kindern im Vorschul- und Grundschulalter sowie die Ergänzung der Erziehung der Kinder in der Familie. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterhaltung von Kindereinrichtungen und Kindertagespflegen verwirklicht.
(3) Die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegen sind selbstlos tätig, sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegen werden für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Der Träger der Kindereinrichtungen erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegen. Es wird keine Person durch Aufwendungen, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
(5) Die Stadt Dohna erhält bei Auflösung oder Wegfall einer Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung einer Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Dohna, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung tritt am 01.10.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Dohna - Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge - zur Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft sowie zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen (Kita-Satzung) vom 27.07.2022, Beschlussnummer 0291/36/2022, außer Kraft.
Dohna, den 15.06.2023
Bekanntmachung
(Hinweis zu § 4 Sächsische Gemeindeordnung)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 (2) Sächsische Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Dohna, den 15.06.2023