1. Am Sonntag, den 10. August 2025, findet in der Gemeinde Müglitztal die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters statt.
Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Bei der Bürgermeisterwahl am 10. August 2025 ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt dort weder auf den Bewerber noch auf eine andere wählbare Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet am Sonntag, den 31. August 2025 ein zweiter Wahlgang für die Bürgermeisterwahl statt (§ 44a Kommunalwahlgesetz – KomWG). Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in folgende 3 Wahlbezirke eingeteilt:
| Nr. des Wahlbezirks | Abgrenzung des Wahlbezirks | Lage des Wahlraums | barrierefrei |
| M001 | Maxen | Feuerwehrgerätehaus Maxen, OT Maxen, Maxener Straße 12, 01809 Müglitztal | ja |
| M002 | Mühlbach | Dorfgemeinschaftshaus „Dorftreff Mühlbach“, OT Mühlbach, Müglitztalstraße 9 A, 01809 Müglitztal | ja |
| M003 | Burkhardswalde | Kindergarten Burkhardswalde, OT Burkhardswalde, Burkhardswalder Straße 16 B, 01809 Müglitztal | nein |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 20. Juli 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr im Gemeindeamt Weesenstein, OT Weesenstein, Schulstraße 18, 01809 Müglitztal zusammen. Im Falle eines zweiten Wahlgangs tritt der Briefwahlvorstand am 31. August 2025 um 15:00 Uhr am gleichen Ort wie beim ersten Wahlgang zusammen.
3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
Die Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl am 10. August 2025 sind von grüner Farbe.
Die Stimmzettel für einen etwa notwendig werdenden zweiten Wahlgang am 31. August 2025 sind von weißer oder weißlicher Farbe.
Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten und dem Wähler beim Betreten des Wahlraumes ausgehändigt.
4. Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält den Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand sowie Postleitzahl und Wohnort des Bewerbers des zugelassenen Wahlvorschlags sowie eine freie Zeile.
| 5. Der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel | |
| a) | den im Stimmzettel aufgeführten Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise oder |
| b) | eine andere wählbare Person (zu den Wählbarkeitsvoraussetzungen § 49 SächsGemO/§ 45 SächsLKrO) durch eindeutige Benennung mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Anschrift auf der freien Zeile |
als gewählt kennzeichnet.
6. Jeder Wähler kann – außer er besitzt einen Wahlschein – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgern ein gültiger Identitätsausweis oder Reisepass, mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl beim ersten Wahlgang vorgezeigt und erst bei einem etwa notwendig werdenden zweiten Wahlgang abgegeben werden. Der Stimmzettel muss von dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist verboten.
7. Wer einen Wahlschein hat, kann durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlgebiet oder durch Briefwahl wählen.
8. Wer durch Briefwahl wählen will, muss einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag und einen amtlichen Wahlbriefumschlag beantragen sowie den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der Gemeinde abgegeben werden.
9. Jeder Wahlberechtigter kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung anstelle der Wahlberechtigten ist unzulässig. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung sind auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von den Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
10. Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Dohna, 16.06.2025