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Lokal-Anzeiger – Amtliches Mitteilungsblatt Stadt Dohna und Gemeinde Müglitztal
Ausgabe 7/2025
Stadt Dohna
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Hauptsatzung der Stadt Dohna

Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch und Wertangaben

Präambel

Erster Teil - Organe der Stadt

§ 1 - Gemeinde und Gemeindegebiet

§ 2 - Wappen, Dienstsiegel, Flagge

§ 3 - Organe und Behörde

Erster Abschnitt - Stadtrat

§ 4 - Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten

§ 5 - Zusammensetzung des Stadtrates

§ 6 - Beschließende Ausschüsse

§ 7 - Beziehungen zwischen dem Stadtrat und den beschließenden Ausschüssen

§ 8 - Aufgaben des Verwaltungsausschusses

§ 9 - Aufgaben des Technischen Ausschusses

§ 10 - Personalausschuss

§ 11 - Sonstige Personalangelegenheiten

§ 12 - Verwaltungsgemeinschaft Dohna – Müglitztal / Gemeinschaftsausschuss

§ 13 - Beratende Ausschüsse

§ 14 - Ältestenrat

§ 15 - Verfahrensweise der Stadtratssitzung

§ 16 - Genehmigung von Rechtsgeschäften

Zweiter Abschnitt - Bürgermeister

§ 1 7- Aufgaben und Stellung des Bürgermeisters

§ 18 - Stellvertretung des Bürgermeisters

§ 19 - Gleichstellungsbeauftragte

Zweiter Teil - Mitwirkung der Einwohner

§ 20 - Einwohnerversammlung

§ 21 - Einwohnerantrag

§ 22 - Bürgerbegehren

Dritter Teil - Ortschaftsverfassung

§ 23 - Ortschaftsverfassung der Ortschaften Röhrsdorf und Meusegast

§ 24 - Ortsvorsteher

§ 25 - Aufgaben des Ortschaftsrates

Vierter Teil - sonstige Vorschrift

§ 26 - Inkrafttreten

Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung vom Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Anlage 1 zur Hauptsatzung der Stadt Dohna

1. Wappen der Stadt Dohna(schematisch)

2. Flagge der Stadt Dohna (schematische Darstellung)

3. Siegel der Stadt Dohna (schematische Darstellung, nicht Originalgröße)

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister eingetragenen Angaben, sind Frauen, Männer, Diverse gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen, Männer und Diverse in gleicher Weise.

Alle Wertangaben sind Bruttowerte (inklusive der Umsatzsteuer).

Präambel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (GVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) hat der Stadtrat der Stadt Dohna am 25.06.2025, mit Beschluss Nummer 090/14/2025, mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Stadtrates die folgende Hauptsatzung beschlossen:

Erster Teil - Organe der Stadt

§ 1

Gemeinde und Gemeindegebiet

(1) Dohna wurde im Jahre 1040 erstmals urkundlich erwähnt.

(2) Dohna befindet sich im Landkreis Sächsische Schweiz- Osterzgebirge.

(3) Das Stadtgebiet von Dohna, einschließlich der Ortsteile Borthen, Bosewitz, Burgstädtel, Dohna, Gamig, Gorknitz, Köttewitz, Krebs, Meusegast, Röhrsdorf, Sürßen, Tronitz umfasst 28,57 km².

§ 2

Wappen, Dienstsiegel, Flagge

(1) Die Stadt Dohna führt ein Wappen, Dienstsiegel und Flagge.

(2) Das Stadtwappen basiert auf einem Vorschlag des Sächsischen Hauptarchivs vom 15. März 1900. Es hat im blauen Feld (Hintergrund) einen rot bedachten, goldenen (gelben) Turm mit zwei runden Fenstern und offenem Tor.

(3) Das Dienstsiegel enthält das unter Abs. 2 beschriebene Wappen mit der Unterschrift „Stadt Dohna“ und die Bezeichnung des Organes oder Amtes, für dessen Verwendung das Dienstsiegel bestimmt ist. Die Stadt Dohna führt folgende Siegel: Der Bürgermeister, Meldebehörde, Standesamt, Gewerbe, Friedensrichter.

(4) Die Flagge wird von den Farben des Stadtwappens abgeleitet. Die Farbe der Flagge ist Gold (Gelb) oben und Blau unten als Fahnenstreifen.

(5) Abbildungen des Wappens, des Dienstsiegels und der Flagge sind dieser Hauptsatzung als Anlage 1 beigefügt.

(6) Die Stadt Dohna behält sich alle Rechte an der Führung und Nutzung von Wappen, Dienstsiegel und Flagge vor.

§ 3

Organe und Behörde

(1) Organe der Stadt Dohna sind der Stadtrat und der Bürgermeister.

(2) Sitz der Stadtverwaltung ist im Rathaus Dohna, Am Markt 10/11, 01809 Dohna.

Erster Abschnitt – Stadtrat

§ 4

Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten

Der Stadtrat ist die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger und das Hauptorgan der Stadt. Er führt die Bezeichnung Stadtrat. Der Stadtrat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Stadtrat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Stadtrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

§ 5

Zusammensetzung des Stadtrates

(1) Der Stadtrat besteht aus den Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden.

(2) Die Zahl der Stadträte bemisst sich nach § 29 Abs. 2 SächsGemO.

§ 6

Beschließende Ausschüsse

(1) Es werden folgende Ausschüsse als beschließende Ausschüsse gebildet:

a. Verwaltungsausschuss

b. TechnischerAusschuss

c. Personalausschuss

(2) Der Verwaltungs- und der Technische- Ausschuss bestehen aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern des Stadtrates.

(3) Die Zusammensetzung des Verwaltungs- und des Technischen- Ausschusses wird nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen im Stadtrat vorgenommen. Die Verteilung der Sitze im Verwaltungs- und im Technischen- Ausschuss wird nach dem mathematischen Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë ermittelt. Je stimmberechtigtem Ausschussmitglied können bis zu 3 Stellvertreter bestellt werden. Die Ausschussmitglieder und Stellvertreter werden durch die Fraktionen schriftlich benannt (§ 42 Absatz 2 SächsGemO). Der Bürgermeister gibt die Zusammensetzung der Ausschüsse dem Stadtrat schriftlich bekannt.

(4) Die Zusammensetzung des Personalausschusses besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und vier Stadträten. Die Besetzung der Stadträte wird nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen im Stadtrat vorgenommen. Die Verteilung der Sitze im Personalausschuss wird nach dem mathematischen Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë ermittelt. Je stimmberechtigtem Ausschussmitglied kann jeweils 1 Stellvertreter bestellt werden. Die Ausschussmitglieder und Stellvertreter werden durch die Fraktionen schriftlich benannt (§ 42 Absatz 2 SächsGemO). Der Bürgermeister gibt die Zusammensetzung des Personalausschusses dem Stadtrat schriftlich bekannt.

(5) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 8, 9 und 10 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Aufgaben, die im § 28 Absatz 2 SächsGemO geregelt sind, dürfen nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden.

(6) Der Stadtrat kann Bürgerinnen und Bürger der Stadt Dohna als sachkundige Einwohner (Berufene Bürgerinnen und Bürger) widerruflich als beratende Mitglieder in beschließende Ausschüsse berufen (§ 44 SächsGemO).

§ 7

Beziehungen zwischen dem Stadtrat und den beschließenden Ausschüssen

(1) Wenn eine Angelegenheit für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Stadtrat mit den Stimmen eines Fünftels aller Mitglieder zur Beschlussfassung unterbreiten. Lehnt der Stadtrat eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss.

(2) Der Stadtrat kann jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. Der Stadtrat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.

(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Stadtrat nach § 41 Absatz 4 SächsGemO vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Stadtrates sind sie an den zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu verweisen.

(4) Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat der Bürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Stadtrates herbeizuführen.

§ 8

Aufgaben des Verwaltungsausschusses

(1) Der Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:

1.

Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,

2.

Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten, sofern sie nicht zum Aufgabenbereich des Technischen Ausschusses gehören,

3.

Schulangelegenheiten, Angelegenheiten nach dem Kindertagesstättengesetz, soziale und kulturelle Angelegenheiten,

4.

Gesundheitsangelegenheiten,

5.

Marktangelegenheiten,

6.

Verwaltung der gemeindlichen Liegenschaften einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide,

7.

Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Verwaltungsausschuss über:

1.

die Bewilligung von nicht durch das Budget gedeckten Zuschüssen von mehr als 500 EUR, aber nicht mehr als 2.500 EUR im Einzelfall,

2.

die Stundung von Forderungen im Einzelfall von mehr als 5.000 EUR für den Zeitraum von mehr als zwei Monaten bis zu sechs Monaten,

3.

die Stundung von Forderungen im Einzelfall für den Zeitraum von mehr als sechs Monaten bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 EUR,

4.

der Verzicht auf Ansprüche der Stadt oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der wirtschaftliche Wert im Einzelfall mehr als 5.000 EUR, aber nicht mehr als 50.000 EUR beträgt,

5.

die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb, Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, wenn der Buchwert nicht mehr als 1.000 EUR im Einzelfall beträgt,

6.

die Veräußerung von beweglichen Anlagevermögen im Buchwert von mehr als 500 EUR, aber nicht mehr als 5.000 EUR im Einzelfall,

7.

Verträge über die Nutzung von Grundstücken mit einer Laufzeit bis zu drei Jahren und einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von über 1.000 EUR und Verträge über die Nutzung von Grundstücken mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren.

8.

die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 73 Absatz 5 der Sächsische Gemeindeordnung von mehr als 50 Euro, sofern die Entscheidung nicht gemäß § 17 Absatz 7 Nummer 13 dem Bürgermeister obliegt,

9.

die Vergabe von freiberuflichen Leistungen (VOF) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtkosten ab 20.000 EUR aber nicht mehr als 150.000 EUR.

§ 9

Aufgaben des Technischen Ausschusses

(1) Der Geschäftskreis des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:

1.

Stadtentwicklungsplanung (Bauleit-, Landschafts- und Grünordnungsplanung),

2.

Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung),

3.

Versorgung und Entsorgung,

4.

Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark,

5.

Verkehrswesen,

6.

Feuerlöschwesen sowie Katastrophen- und Zivilschutz,

7.

Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten,

8.

technische Verwaltung öffentlicher Einrichtungen und stadteigener Gebäude,

9.

Sport-, Spiel-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen,

10.

Umweltschutz, Hochwasserschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung,

11.

Finanz- und Haushaltwirtschaft für Bauangelegenheiten,

12.

Stadterneuerung einschließlich Städtebauförderung.

(2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Technische Ausschuss (Stellungnahme der Gemeinde) über:

1.

die Erklärung des Einvernehmens der Stadt bei Sachverhalten über:

a.

die Zulassung von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB),

b.

die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 BauGB),

c.

die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes (§ 33 BauGB),

d.

die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB),

e.

die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Stadt nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit ist (§ 35 BauGB),

f.

die Zulassung von Ausnahmen an der Veränderungssperre (§ 14 BauGB),

g.

die Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB),

2.

die Planung, Ausführung und Genehmigung (Leistungsphase 4 HOAI) eines Bauvorhabens im Hoch- und Tiefbau (Baubeschluss) bei einem Kostenvolumen der Baumaßnahme ab 20.000 EUR bis 150.000 EUR,

3.

die Vergabe von Bauleistungen, Nachträgen oder Zusatzaufträgen (jeweils im Einzelfall) für die Bauausführung im Hoch- und Tiefbau (Vergabebeschluss) bei voraussichtlichen Gesamtauftragswerten ab 20.000 EUR und nicht mehr als 150.000 EUR, einschließlich der mit der Baumaßnahme zusammenhängenden und im Auftragswert untergeordneten Leistungen,

4.

die Beauftragung von Architekten, Planern und Sonderfachleuten bei Hoch- und Tiefbaumaßnahmen, sofern das Honorar 10.000 EUR übersteigt,

5.

die Bewirtschaftung der Mittel im Ergebnis- und Finanzhaushalt für die Vergabe von Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen), soweit die Gesamtauftragswerte den Betrag von mehr als 20.000 EUR erreichen und 150.000 EUR nicht überschreiten,

6.

die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden für Vorhaben und Rechtsvorgänge nach dem zweiten Kapitel des Baugesetzbuches (Städtebauordnung),

7.

Stellungsnahmen der Stadt zu Planungen der Nachbargemeinden und anderer Planungsträger als Träger öffentlicher Belange (Plangenehmigungs-, Planfeststellungs- und ähnliche Verfahren), soweit diese von wesentlicher Bedeutung für die Stadt sind.

(3) Die Verwaltung hat eine Informationspflicht zu durchgeführten Baumaßnahmen von mehr als 10.000 EUR bis 150.000 EUR gegenüber dem Technischen Ausschuss, über diesem Betrag im Stadtrat. Nach Beendigung von Baumaßnahmen ist der Technische Ausschuss/Stadtrat über Beschlüsse und Kostenaufstellungen, einschließlich kompletter Nachträge mit Abschlusssumme zu informieren. Bei Differenzen zwischen Planungsansatz und Schlussrechnung ist eine Begründung zu erbringen.

§ 10

Aufgaben des Personalausschusses

Der Personalausschuss ist ein beschließendes Gremium, dass sich mit sämtlichen personalrelevanten Fragen beschäftigt. Seine Hauptaufgabe besteht darin, die Personalplanung- und Entwicklung der Verwaltung zu unterstützen und bei personalbezogenen Entscheidungen beratend bzw. beschließend mitzuwirken. Der Personalausschuss ist ein wichtiges Steuerungselement für die Personalpolitik der Stadt Dohna und sorgt durch die Mitverantwortung für eine noch offenere Arbeitsweise der Verwaltung. Der Stadtrat nutz den Ausschuss, um Entscheidungen im Personalbereich in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmervertretern der Stadt Dohna zu treffen und dokumentiert damit, dass die Verwaltung noch transparenter im Sinne der Bürgerinnen und Bürger handelt.

(1) Gemäß § 28 Absatz 4 SächsGemO obliegt es dem Stadtrat, im Einvernehmen mit dem Bürgermeister, über Einstellung, Vergütung und Entlassung, von Gemeindebediensteten zu entscheiden

(2) Abweichend zu Absatz 1 überträgt der Stadtrat dem Personalausschuss in Einvernehmen mit dem Bürgermeister und innerhalb des Stellenplans folgende Personalentscheidungen:

1.

Einstellung, Vergütung und Entlassung von Beschäftigten ab Entgeltgruppe EG 6 TVöD bis EG 9 TVöD in der Kernverwaltung,

2.

Einstellung, Vergütung und Entlassung von Beschäftigten in den kommunalen Kindertageseinrichtungen über EG S 4 TVöD bis EG S 9 TVöD,

3.

Einstellung, Vergütung und Entlassung von Beschäftigten in den kommunalen Einrichtungen (Museum, Bibliothek, Schule) und Mitarbeitern des Bauhofes über EG 4 TVöD bis EG 9 TVöD,

4.

Der Personalausschusses umfasst nicht die Entscheidung über die Stellenbesetzung von Beamten und Beschäftigten in leitender Position. Dies wären im Einzelnen die Stelle der Fachbereichsleiter für das Finanzwesen, allgemeine Verwaltung und Bau sowie Soziales. Diese werden nach Absatz 1 behandelt,

5.

Die Personalauswahl hat nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber sowie innerhalb des Stellenplans zu erfolgen. Die Gleichstellung von Männern, Frauen und Diverse ist hierbei zu beachten. Schwerbehinderte sind bei gleicher Voraussetzung nach Satz 1 wie andere Bewerber bevorzugt einzustellen.

(3) Die Zusammensetzung des Personalausschusses erfolgt nach § 6 Abs. 4 dieser Hauptsatzung

§ 11

Sonstige Personalangelegenheiten

(1) Gemäß § 28 Absatz 4 SächsGemO obliegt es dem Stadtrat, im Einvernehmen mit dem Bürgermeister, über Einstellung, Vergütung und Entlassung, von Gemeindebediensteten zu entscheiden.

(2) Abweichend zu Absatz 1 überträgt der Stadtrat dem Bürgermeister folgende Personalentscheidungen:

1.

Einstellung, Vergütung und Entlassung von Beschäftigten bis einschließlich Entgeltgruppe EG 5 TVöD in der Kernverwaltung, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen,

2.

Einstellung, Vergütung und Entlassung von Beschäftigten in den kommunalen Kindertageseinrichtungen bis einschließlich EG S 4 TVöD,

3.

Einstellung, Vergütung und Entlassung von Beschäftigten in den kommunalen Einrichtungen (Museum, Bibliothek, Schule) und Mitarbeitern des Bauhofes bis einschließlich EG 5 TVöD

(3) Die Personalauswahl hat nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber zu erfolgen. Die Gleichstellung von Männern, Frauen und Diverse ist hierbei zu beachten. Schwerbehinderte sind bei gleicher Voraussetzung nach Satz 1 wie andere Bewerber bevorzugt einzustellen.

(4) Über alle Einstellungen, Kündigungen und Aufhebungsverträge ist der Stadtrat der Stadt Dohna, spätestens in der darauffolgenden Stadtratssitzung, im nichtöffentlichen Teil, zu informieren.

§ 12

Verwaltungsgemeinschaft Dohna - Müglitztal / Gemeinschaftsausschuss

Die Stadt Dohna und die Gemeinde Müglitztal bilden eine Verwaltungsgemeinschaft, der die Stadt Dohna als erfüllende Gemeinde, die Gemeinde Müglitztal als Mitgliedsgemeinde angehören. Organ der Verwaltungsgemeinschaft ist der Gemeinschaftsausschuss. Grundlage bildet die Gemeinschaftsvereinbarung zwischen der Stadt Dohna und der Gemeinde Müglitztal in der aktuellen Fassung.

§ 13

Beratende Ausschüsse

(1) Die Stadt Dohna bildet einen Sozialausschuss als beratenden Ausschuss.

(2) Der Sozialausschuss besteht aus sieben Stadträten. Die Zusammensetzung des Sozialausschusses wird nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen im Stadtrat vorgenommen.

Die Verteilung der Sitze wird nach dem mathematischen Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë ermittelt. Je Ausschussmitglied können bis zu 3 Stellvertreter bestellt werden.

Die Ausschussmitglieder und Stellvertreter werden durch die Fraktionen schriftlich benannt (§ 42 Absatz 2 SächsGemO). Der Bürgermeister gibt die Zusammensetzung des Ausschusses dem Stadtrat schriftlich bekannt.

(3) Der Sozialausschuss wählt die/den Vorsitzende/n und den/die Stellvertreter/in aus seiner Mitte, der insoweit die Aufgaben des Bürgermeisters wahrnimmt. Der Bürgermeister hat das Recht, an den Sitzungen des Sozialausschusses teilzunehmen.

(4) Aufgabe des Sozialausschusses ist es, Maßnahmen der Stadt auf den Gebieten der Kultur und des Sozialwesens anzuregen, an ihrer Durchführung mitzuwirken sowie die Tätigkeit des Kultur- und Sozialwesens zu fördern.

(5) Für besonders wichtige Angelegenheiten kann der Stadtrat Sonderausschüsse für eine begrenzte Zeit berufen.

(6) Der Stadtrat kann Bürgerinnen und Bürger der Stadt Dohna als sachkundige Einwohner (Berufene Bürgerinnen und Bürger) widerruflich als beratende Mitglieder in beratende Ausschüsse berufen (§ 44 SächsGemO).

§14

Ältestenrat

Es wird aus den Vorsitzenden der Fraktionen ein Ältestenrat gebildet, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Ganges der Verhandlung berät. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 15

Verfahrensweise der Stadtratssitzung

Das Verfahren der Sitzung des Stadtrates und seiner Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung zu regeln, die vom Stadtrat zu beschließen ist.

§ 16

Genehmigung von Rechtsgeschäften

Rechtsgeschäfte der Stadt Dohna mit einem Stadtrat, sachkundigen Einwohner, Ortschaftsrat, dem Bürgermeister oder einem Beschäftigten der Stadt Dohna bedürfen der Zustimmung durch den Stadtrat. Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte, die für die Stadt Dohna nur von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sind. Die geringe wirtschaftliche Bedeutung i.S. dieser Satzung endet grundsätzlich bei einer Wertgrenze von 10.000 EUR, § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung gilt entsprechend. Diese Wertgrenze bestimmt nicht die wirtschaftliche Bedeutung für die Vorlagepflicht gemäß § 121 Abs. 2 SächsGemO.

Zweiter Abschnitt - Bürgermeister

§ 17- Aufgaben und Stellung des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre.

(2) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrates und der beschließenden Ausschüsse. Er leitet die Stadtverwaltung und vertritt die Stadt in allen Angelegenheiten.

(3) Der Bürgermeister ist stimmberechtigtes Mitglied im Stadtrat und den beschließenden Ausschüssen. Er bereitet die Sitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse.

(4) Der Bürgermeister muss Beschlüsse des Stadtrates und der beschließenden Ausschüsse widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind. Er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für die Stadt nachteilig sind. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung gegenüber dem Stadtrat, schriftlich und mit einer rechtlich nachvollziehbaren Begründung, ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

Mit dem Widerspruch ist gleichzeitig eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist. Diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden.

Ist nach Ansicht des Bürgermeisters auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Rechtsmäßigkeit herbeiführen. Im Falle des Widerspruchs gegen Beschlüsse beschließender Ausschüsse entscheidet der Stadtrat entsprechend.

(5) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer frist- und formlos einberufenen Stadtratssitzung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Bürgermeister anstelle des Stadtrates. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Stadtrat unverzüglich, binnen 24 Stunden, mitzuteilen.

(6) Der Bürgermeister hat den Stadtrat über alle wichtigen, die Stadt und seine Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Bei Planungen und Vorhaben der Verwaltung ist der Ältestenrat umgehend über die Absichten und Vorstellungen der Verwaltung schriftlich zu informieren. In den weiteren Planungen und Baumaßnahmen ist sowohl der Ältestenrat als auch der Stadtrat laufend über den aktuellen Stand mit einer exakten Darstellung der Arbeiten und eventuellen Änderungen zeitnah und schriftlich zu unterrichten.

(7) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

1.

die Bewirtschaftung der Ansätze im Ergebnis- und Finanzhaushalt innerhalb der durch den Haushaltsplan festgesetzten Maßnahmen mit Ausnahme der:

a.

Entscheidung über die Ausführung von Maßnahmen (Leistungsphase 4 HOAI) bei Gesamtauftragswerten bis zu 20.000 EUR.

b.

Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) bei Gesamtauftragswerten bis zu 20.000 EUR

c.

Vergabe von Bauleistungen bei Gesamtauftragswerten bis zu 20.000 EUR einschließlich der mit der Baumaßnahme zusammenhängenden und im Auftragswert untergeordneten Leistungen.

d.

generellen Vergabe von Nachträgen oder Zusatzaufträgen bis zu 20.000 EUR

e.

die Beauftragung von Architekten, Planern und Sonderfachleuten bei Hoch- und Tiefbaumaßnahmen, bis zu einem Honorar von 10.000 EUR,

2.

alle unter § 17 Abs.7, Ziff.1 genannten Ausführungen, Vergaben und Maßnahmen unterliegen im Haushaltsjahr einer Maximierung von gesamt 150.000 EUR. Wird dieser Maximierungsbetrag überschritten ist der Stadtrat umgehend zu informieren. Diese Information hat schriftlich mit einer spezifizierten Aufstellung über die einzelnen Vergaben, Ausführungen und Maßnahmen zu erfolgen. Eine Aufstockung des Betrages, innerhalb des Haushaltsjahres, hat durch einen Stadtratsbeschluss zu erfolgen,

3.

die Zerlegung von Maßnahmen, Aufträgen über Leistungen, Vergabe von Bauleistungen und Nachträgen und/oder Auszahlungen in mehrere Teile um somit die veranschlagten Höchstsummen oder gleichzusetzenden Einschränkungen zu umgehen oder aufzuweichen, ist unzulässig,

4.

die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Auszahlungen bis zu 5.000 EUR im Einzelfall, soweit sie nicht innerhalb des Budgets gedeckt werden können (Klärung der Formulierung mit Finanzbereich),

5.

die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bis zu 2.500 EUR im Einzelfall, soweit die wirtschaftliche Verursachung noch nicht eingetreten ist und die Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist,

6.

die Bestätigung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, soweit deren wirtschaftliche Verursachung bereits eingetreten ist, bis zu 2.500 EUR im Einzelfall und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist,

7.

die Bewilligung von nicht durch das Budget gedeckten Zuschüssen bis zu 500 EUR im Einzelfall,

8.

die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu zwei Monaten in unbeschränkter Höhe, bis zu sechs Monaten einem Höchstbetrag bis einschließlich 5.000 EUR,

9.

der Verzicht auf Ansprüche der Stadt oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der wirtschaftliche Wert im Einzelfall 5.000 EUR nicht übersteigt,

10.

Verträge über die Nutzung von Grundstücken bis zu einer Laufzeit von drei Jahren und einem jährlichen Mietwert oder Pachtwert bis zu 1.000 EUR,

11.

die Veräußerung von beweglichen Anlagevermögen im Buchwert bis zu 500 EUR im Einzelfall,

12.

die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 1.500 EUR nicht übersteigen,

13.

die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen zugunsten von Museen, Bibliotheken und Archiven, deren Träger die Stadt Dohna ist, sowie für die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von im Einzelfall 50 EUR.

(8) Der Bürgermeister unterrichtet die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über den wesentlichen Inhalt der vom Stadtrat gefassten Beschlüsse. Dies gilt grundsätzlich auch für Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden.

(9) Der Bürgermeister entscheidet ungeachtet der Höhe über die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen, die sich aus:

1.

der Bewilligung von Zuwendungen für Arbeitsmarktprogramme (Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM), Bundesfreiwilligendienst (BFD), Arbeitsgelegenheiten und vergleichbare Maßnahmen),

2.

der Übertragung von Haushaltsansätzen infolge von Anpassungen an die Kontierungsvorschriften bzw. statistische Vorgaben,

3.

der Umsetzung von Haushaltsansätzen infolge von verwaltungsinternen Aufgaben- und Zuständigkeitsveränderungen ergeben.

§ 18

Stellvertretung des Bürgermeisters

(1) Der Stadtrat bestellt aus seiner Mitte zwei Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung beim Vorsitz im Stadtrat sowie den beschließen- den Ausschüssen, bei der Vorbereitung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie bei der Repräsentation der Stadt Dohna.

(2) Für die Verhinderung des Bürgermeisters im Übrigen bestellt der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Stadtrat einen oder mehrere Bedienstete. Die Bestellung und die Bestimmung der Reihenfolge nimmt der Bürgermeister vor. Im Falle der Vertretung des Bürgermeisters durch einen Bediensteten ist bei Verwaltungsakten, öffentlich- und privatrechtlichen Verträgen sowie schriftlichen Willenserklärungen die Amtsbezeichnung des Bediensteten und ein das Vertretungsverhältnis kennzeichnender Zusatz (in Vertretung, i.V.) beizufügen.

§ 19

Kommunale/r Gleichstellungsbeauftragte/r

(1) Der Stadtrat bestellt eine/n kommunale/n Gleichstellungsbeauftragte/en (§ 64 Absatz 2 SächsGemO) für die Dauer von fünf Jahren (im Rhythmus der Kommunalwahlen). Die Ernennung erfolgt auf Grundlage eines Stadtratsbeschlusses. Kommunale Gleichstellungsbeauftragte sind ehrenamtlich tätig.

(2) Aufgabe des kommunalen Gleichstellungsbeauftragten ist es, im Zuständigkeitsbereich der Stadt Dohna auf die Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Männern, Frauen und Divers nach Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz in Verbindung mit dem Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister eingetragenen Angaben hinzuwirken.

(3) Kommunale Gleichstellungsbeauftragte sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und können an der öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzung des Stadtrates und den für seinen Aufgabenbereich zuständigen Ausschüssen mit beratender Stimme teilnehmen. Der Bürgermeister hat den kommunalen Gleichstellungsbeauftragten über geplante Maßnahmen gem. Abs. 2 rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Stadtverwaltung unterstützt den kommunalen Gleichstellungsbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

Zweiter Teil - Mitwirkung der Einwohner

§ 20

Einwohnerversammlung

(1) Der Bürgermeister unterrichtet die Einwohner durch Hinweise, Anschläge, Medienobjekte (z.B. www.stadt-dohna.de) oder schriftliche Unterrichtung aller Haushalte (z. B. Lokalanzeiger) über die Durchführung von Informationsveranstaltungen oder Einwohnerversammlungen.

Einwohnerversammlungen werden vom Bürgermeister spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung unter ortsüblicher Bekanntgabe von Ort, Zeit, und Tagesordnung einberufen. Die ortsübliche Bekanntmachung (§ 22 SächsGemO) erfolgt gemäß Bekanntmachungssatzung der Stadt Dohna in Form von Aushängen an den Schaukästen.

(2) Allgemein bedeutsame Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck soll der Stadtrat mindestens zweimal im Jahr eine Einwohnerversammlung anberaumen.

(3) Einwohnerversammlungen können auf Teile des Stadtgebietes bzw. Ortsteile beschränkt werden. Der Bürgermeister oder ein von ihm Beauftragter führt den Vorsitz der Versammlung und erläutert Grundlagen, Ziele, Zweck und Auswirkung der Vorhaben. Anschließend erhalten die Bürger die Gelegenheit, sich zu dem Vorhaben zu äußern und sie mit den Fraktionen zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt.

(4) Eine Einwohnerversammlung ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werde. Der Antrag muss von mindestens 5 Prozent der Einwohner, die das 16. Lebensjahr voll- endet haben, unterzeichnet sein.

§ 21

Einwohnerantrag

Der Stadtrat muss Gemeindeangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monate behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu behandelnden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens 5 Prozent der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

§ 22

Bürgerbegehren

Die Durchführung eines Bürgerentscheid nach § 24 SächsGemO, kann schriftlich von den Bürgern der Stadt Dohna beantragt werden (Bürgerbegehren gem. § 25 SächsGemO). Das Bürgerbegehren muss mindestens von 5 Prozent der Bürger der Stadt Dohna unterzeichnet sein.

Dritter Teil - Ortschaftsverfassung

§ 23

Ortschaftsverfassung der Ortschaften Röhrsdorf und Meusegast

(1) In den folgenden Ortschaften wird gemäß § 65 SächsGemO jeweils eine Ortschaftsverfassung eingeführt:

a.

Ortschaft Röhrsdorf für die Ortsteile Borthen, Bosewitz, Burgstädtel, Gamig, Gorknitz, Röhrsdorf, Sürßen, Tronitz,

b.

Ortschaft Meusegast für die Ortsteile Meusegast, Köttewitz und Krebs

(2) Für die vorgenannten Ortschaften wird jeweils ein Ortschaftsrat gebildet und ein ehrenamtlich tätiger Ortsvorsteher bestellt. Die Zahl der Mitglieder in den Ortschaftsräten der einzelnen Ortsteile wird wie folgt festgelegt (§ 66 Abs. 2 SächsGemO):

a.

Röhrsdorf 8 Mitglieder

b.

Meusegast 7 Mitglieder

(3) Bürgerentscheide und Bürgerbegehren, gemäß §§ 24 und 25 SächsGemO, können auch in den Ortschaften, in denen die Ortschaftsverfassung eingeführt ist, durchgeführt werden (§ 69 Abs. 2 SächsGemO).

(4) Für die Tätigkeit der Ortschaftsräte gilt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Dohna und der zugehörigen Gremien.

§ 24

Ortsvorsteher

(1) Der Ortsvorsteher wird durch den Ortschaftsrat gewählt (§ 68 SächsGemO).

(2) Der Ortsvorsteher ist Ehrenbeamter auf Zeit.

(3) Der Ortsvorsteher ist Vorsitzender des Ortschaftsrates.

(4) Ist der Ortsvorsteher nicht Mitglied des Stadtrates, kann er an den Verhandlungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 25

Aufgaben des Ortschaftsrates

(1) Der Ortschaftsrat entscheidet über die im Rahmen des § 67 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 SächsGemO aufgeführte Angelegenheiten.

(2) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten der Stadt, die die Ortschaft betreffen oder von unmittelbarer Bedeutung für die Ortschaft sind, zu hören, insbesondere bei der Aufstellung der Ortschaft bezogenen Haushaltsansätzen, der Wahrnehmung der gemeindlichen Planungshoheit und der Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung der in der Ortschaft gelegenen kommunalen Grundstücke. Er hat ein Vorschlagsrecht zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.

Bei der Anhörung des Ortschaftsrates zu Vermietung, Verpachtung, oder Veräußerung betrifft es alle kommunalen Grundstücke im Sinne des § 90 Sächsische Gemeindeordnung.

(3) Dem Ortschaftsrat werden zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt.

Vierter Teil - sonstige Vorschrift

§ 26

Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten:

die Hauptsatzung der Stadt Dohna vom 04.02.2015 (Beschluss Nummer 0063/07/2015),

die 1. Änderung der Hauptsatzung vom 31.08.2016 (Beschluss Nummer 223/25/2016),

die 2. Änderung der Hauptsatzung vom 25.09.2019 (Beschluss Nummer 008/02/2019),

die 3. Änderung der Hauptsatzung vom 07.02.2024 (Beschluss Nummer 507/52/2024)

außer Kraft.

Dohna, 25.06.2025

Dr. Ralf Müller
Bürgermeister

Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung vom Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist:

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Dohna, 25.06.2025

Dr. Ralf Müller
Bürgermeister