Stadt Dohna
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Dohna-Müglitztal
der Stadt Dohna als Ortspolizeibehörde, zugleich als erfüllende Gemeinde der zwischen der Stadt Dohna und der Gemeinde Müglitztal bestehenden Verwaltungsgemeinschaft gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen sowie über das Anbringen von Hausnummern.
Inhaltsverzeichnis:
| Präambel |
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| Abschnitt 1 | Allgemeine Regelungen |
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| Abschnitt 2 | Umweltschädliches Verhalten |
| § 3 | Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Besprühen, Bemalen |
| § 4 | Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobile |
| § 5 | Abspritzen, Waschen von Fahrzeugen |
| Abschnitt 3 | Tierhaltung |
| § 6 | Tierhaltung |
| § 7 | Verunreinigung durch Tiere |
| § 8 | Katzen- und Taubenfütterungsverbot |
| Abschnitt 4 | Schutz vor Lärmbelästigungen |
| § 9 | Schutz der Nachtruhe |
| § 10 | Benutzung von akustischen Geräten |
| § 11 | Lärm aus Veranstaltungsstätten |
| § 12 | Benutzung von Sport- und Spielstätten |
| § 13 | Schutz der persönlichen Ruhe (Haus- und Gartenarbeiten) |
| § 14 | Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern |
| § 15 | Belästigung durch Staubentwicklung und Schmutz |
| Abschnitt 5 | Öffentliche Beeinträchtigungen |
| § 16 | Aggressives Betteln und andere öffentliche Beeinträchtigungen |
| § 17 | Abbrennen offener Feuer |
| § 17 a | Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) |
| § 17 b | Böller- und Salutschießen |
| Abschnitt 6 | Schutz der Grün- und Erholungsanlagen |
| § 18 | Verhalten in Grün- und Erholungsanlagen |
| § 19 | Anzeige- und Bekämpfungspflicht |
| § 20 | Bekämpfungsmittel |
| § 21 | Vorbeugung gegen Rattenbefall |
| § 22 | Schutzvorkehrungen |
| § 23 | Duldungspflicht |
| § 24 | Allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen |
| § 25 | Ausnahmen |
| Abschnitt 8 | Anbringen von Hausnummern |
| § 26 | Hausnummern |
| Abschnitt 9 | Schlussbestimmungen |
| § 27 | Zulassung von Ausnahmen |
| § 28 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 29 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Präambel
Aufgrund von §§ 32 Abs. 1, 35, 37 in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 2 Abs. 1 und § 39 des Gesetzes über die Aufgaben, Organisation, Befugnisse und Datenverarbeitung der Polizeibe- hörden im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeibehördengesetz - SächsPBG) vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), erlassen als Artikel 2 des Gesetzes zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) und der Beschlüsse des Stadtrates Dohna vom 08.02.2023, Beschlussnummer 381/42/2023, des Ge- meinschaftsausschusses der zwischen der Stadt Dohna und der Gemeinde Müglitztal bestehenden Verwaltungsgemeinschaft vom 15.06.2023 Beschlussnummer VGA 034/04/2023 und förmliche Genehmigung der Fachbehörde gemäß § 38 Abs.1 Sächsisches Polizeibehördengesetz, Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Geschäftsbereich 2 - Gesundheit, Soziales und Ordnung, Verkehrs- und Ordnungsamt, Referat Allgemeines Ordnungsrecht vom
24.07.2023 (Aktenzeichen: 2520.100.42/PolVO/Dohna/2023), wird folgende Polizeiverordnung erlassen:
(1) Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Stadt Dohna und der Gemeinde Müglitztal.
(2) Die Stadt Dohna ist Ortspolizeibehörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 SächsPBG, § 3 Abs. 1 S. 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO).
(3) Die Vorschriften anderer Bundes- und Landesgesetze und dazu erlassener Verordnungen sowie Satzungen der Stadt Dohna und der Gemeinde Müglitztal bleiben durch die Regelungen dieser Polizeiverordnung unberührt (z.B. Sächsisches Polizeibehördengesetz, Sächsische Bauordnung, Sächsische Straßengesetz, Straßenverkehrsgesetz, Infektionsschutzgesetz, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Sächsischen Sonn- und Feiertagsge- setzes, Sprengstoffgesetz, Bundesimmissionsschutzgesetz und der dazu erlassenen Verordnungen, sowie Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz, Sondernutzungssatzungen).
(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Hierzu gehören insbesondere Fahrbahnen, Randstreifen, Rad- und Gehwege, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Treppen, Marktplatz, Parkplätze, Haltestellen, Haltestellenbuchten, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen und Gräben.
(2) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, insbesondere gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Zu den Grün- und Erholungsanlagen gehören unter anderem auch Verkehrsgrünanlagen, Sport- und Bolzplätze, allgemein zugängliche Kinderspiel- plätze, öffentlich zugängliche Liegewiesen und Gemeindefriedhöfe. Schwerpunkte bilden der Röhrsdorfer Landschaftspark, das Naturschutzgebiet Spargrund und das Gebiet des Schlosses Weesenstein (Schloss und Park).
(3) Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind insbesondere in öffentlichen Bereichen befindliche Brunnen, Wasserbecken, Gewässer, Wartehäuschen, Telefonzellen, Sitzgelegenheiten, Spielgeräte sowie Abfall- und Wertstoffbehälter.
(4) Menschenansammlungen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind für jedermann zugänglichen, zielgerichteten Zusammenkünfte von Personen unter freien Himmel auf öffentlichen Straßen bzw. in Grün- und Erholungsanlagen zum Zwecke des Vergnügens, des Kunstgenusses, des Warenumschlages oder Ähnliches, insbesondere Volksfeste, Straßenfeste,
Konzerte, und Märkte. Die Vorschriften des Sächsischen Versammlungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung bleiben von der Bestimmung unberührt.
(5) Kleinabfälle im Sinne dieser Polizeiverordnung sind zum Beispiel Zigarettenschachteln, Dosen, Obstabfälle, Zigarettenstummel, Kaugummis, Pizzaschachteln oder Taschentücher.
(6) Offene Feuer im Sinne dieser Polizeiverordnung sind Feuer auf offenen (befestigten oder unbefestigten) Boden, in Feuerkörben, oder in sonstigen Behältnissen.
(1) Das Anbringen von Plakaten, Beschriftungen, Besprühungen oder Bemalungen ist auf Flächen im Sinne des § 2 verboten. Gleiches gilt für Privateigentum an Stellen, die von Flächen im Sinne des § 2 oder von Bahnanlagen aus sichtbar sind, soweit es nicht um sog. Anliegergebrauch handelt. Dieses Verbot gilt nicht für das mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde erfolgter Plakatierung auf den dafür zugelassenen Plakatträgern (z. B. Plakatsäulen, Werbetafeln, Anschlagtafeln) bzw. für das Beschriften und Bemalen speziell dafür von der Ortspolizeibehörde zugelassener Flächen.
(2) Wer entgegen § 3 Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert, andere als dafür zugelassene Fläche beschriftet, besprüht oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von dem in Abs. 1 geregelten Verbot zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes oder eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Stra- ßenverkehrs nicht zu befürchten ist.
Zelte, Wohnwagen oder Wohnmobile dürfen nur maximal 24 Stunden außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen aufgestellt werden, wenn nicht nachweisbar die sanitären Einrichtungen eines benachbarten Gebäudes benutzt werden.
(1) Das Abspritzen und Waschen von Fahrzeugen auf nach § 2 Abs. 1 und 2 definierten Flächen ist untersagt. Beim Abspritzen und Waschen von Fahrzeugen außerhalb der definier- ten Flächen ist zu vermeiden, dass schädliche und nicht abbaubare Stoffe in öffentliche Abwasseranlagen oder in das Grundwasser gelangen.
(2) Motoraum- und oder Unterbodenwäsche darf nur auf dafür vorgesehenen versiegelten und mit Ölabscheidern versehenen Waschplätzen erfolgen.
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Personen, Tiere oder Sachen nicht belästigt oder gefährdet werden. Die bei der landwirtschaftlichen Tierhaltung auftretenden Emissionen gelten dabei nicht als Belästigung. Die Vorschriften des Bundesimmisionsschutzrechtes werden davon nicht berührt.
Wer ein Tier im Gebiet der Stadt Dohna und der Gemeinde Müglitztal führt, muss dieses Tier jeder Zeit und unter allen Umständen so kontrollieren, dass andere Personen, andere Tiere bzw. Sachen nicht belästigt oder gefährdet werden. Das gilt nicht für
Blindenführhunde, Diensthunde im polizeilichen Einsatz, Hütehunde während der Schafweidehaltung sowie Jagdhunde im Einsatz.
(2) Hunde sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des § 2, sofern diese nicht als Freilaufflächen ausgewiesen sind, generell an der Leine zu führen. Ausgewiesene Freilaufflächen in der Stadt Dohna und Gemeinde Müglitztal befinden sich:
| - | Hundewiese auf dem Kahlbusch, Teil des Flurstücks 766 der Gemarkung Dohna (Anlage 1, Luftbild und Flurkartenauszug) |
| - | Hundewiese Ortsausgang OT Weesenstein in Richtung Dohna (Flurstück 84 der Gemarkung Weesenstein und die Teilfläche von Flurstück 215 zur Gemarkung Falkenhain) - Anlage 2, Luftbild und Flurkartenauszug |
Auf diesen ausgewiesenen Flächen dürfen Hunde ohne Leine geführt werden, soweit der Hundeführer dazu in der Lage ist, durch Zuruf auf den Hund einzuwirken.
(3) Zudem müssen Hunde bei größeren Menschenansammlungen einen Beißschutz tragen.
(4) Bissige oder gefährliche Hunde (Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden) dürfen nicht ohne Beißschutz geführt werden. Ein Hund gilt als bissig, wenn er eine Person oder ein Tier durch einen Biss verletzt hat und es sich hierbei nicht ausschließlich um eine Reaktion auf einen Angriff oder ein bewusst herausforderndes Handeln handelt.
(5) Auf Flächen im Sinne des § 2 ist es untersagt, Tiere zum Zweck des Erbettelns oder Sammelns von Geld oder Sachleistungen zur Schau zu stellen.
(1) Den Haltern und Führern von Tieren ist es untersagt, die Flächen i. S. d. § 2, die regelmäßig von Menschen genutzt werden, durch ihre Tiere verunreinigen zu lassen.
(2) Die entgegen Abs. 1 durch Tiere verursachten Verunreinigungen, insbesondere Tierkot, sind von den jeweiligen Tierführern unverzüglich zu beseitigen. Zu diesem Zweck haben sie geeignete Hilfsmittel (z. B. Tüten, Papier oder Ähnliches) mit sich zu führen und auf Verlangen dem gemeindlichen oder polizeilichen Vollzugsdienst vorzuweisen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Assistenzhunde, insbesondere Blindenführhunde.
Katzen, Wildtauben und verwilderte Haustauben dürfen auf den im § 2 Abs.1 bis 2 dieser Polizeiverordnung genannten Flächen nicht gefüttert werden. Ausgenommen ist die Taubenfütterung in Zuchtanlagen.
(1) Die Nachtzeit umfasst die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. In dieser Zeit sind alle Handlungen, die geeignet sind, die Nachtruhe mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören, zu unterlassen.
(2) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zulassen, wenn besondere öffentliche Interessen die Durchführung von Arbeiten und anderen Lärm verursachenden Handlungen in der Nacht erfordern. Soweit für die Arbeiten nach sonstigen Vorschriften eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, entscheidet die Erlaubnisbe- hörde über die Zulassung der Ausnahme.
(1) Akustische Geräte wie Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenem Fenster, auf offenen Balkonen oder im Freien betrieben oder gespielt werden.
| (2) Abs. 1 gilt nicht: | |
| a) | bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen, |
| b) | für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen, |
| c) | für das Läuten der Kirchenglocken, |
| d) | für die Alarmierung der Bevölkerung mittels Sirenen. |
(1) Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass aus Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen innerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden kein Lärm nach außen dringt, durch den andere unzumutbar belästigt wer- den. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.
(2) Das in Abs. 1 geregelte Gebot zur Vermeidung von Lärm gilt auch für die Besucher von derartigen Veranstaltungsstätten bzw. Versammlungsräumen.
(1) Öffentlich zugängliche Sport-, Bolz- und Kinderspielplätze, die weniger als 200 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr nur in der Weise benutzt werden, dass keine erheblichen Lärmbelästigungen entstehen. Die öffentlichen Spielplätze sind für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr vorgesehen. Darunter fällt nicht der bis 22:00 Uhr unter Aufsicht durchgeführte Trainings- und Spielbetrieb der Sportvereine auf Sportplätzen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Nutzung im Rahmen von Sportveranstaltungen bzw. die Nutzung durch Schulen, Kindertagesstätten und Kinderkrippen. Insoweit sind die jeweiligen Nutzer allerdings dazu verpflichtet, besondere Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Anwohner zu nehmen.
(3) Auf öffentlichen Spielplätzen herrscht Rauchverbot. Es ist verboten, öffentlich zugängliche Spielplätze mit Hunden zu betreten bzw. diese dorthin laufen zu lassen.
(1) Es ist untersagt, Sonntag bis Donnerstag in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr des nächsten Tages, Freitag und Sonnabend in der Zeit von 24:00 bis 08:00 Uhr des nächsten Tages sowie Sonnabend, Sonntag und an Feiertagen von 13:00 bis 15:00 Uhr die Ruhe anderer mehr als unvermeidbar zu stören.
(2) Die zusätzliche Ruhezeit an Sonnabenden, Sonntagen und Feiertagen zwischen 13:00 und 15:00 Uhr gilt nicht für die Nutzung durch Schulen und Kindertagesstätten sowie für genehmigte Vereinsveranstaltungen und Ortsfeste.
(3) Private Haus- und Gartenarbeiten, welche die Ruhe anderer stören, dürfen über den Abs. 1 und 2 hinaus nicht in der Zeit ab 20:00 Uhr durchgeführt werden. Zu den privaten Haus- und Gartenarbeiten gehören zum Beispiel:
| - | der Betrieb von Rasenmähern |
| - | das Häckseln von Gartenabfällen |
| - | der Betrieb von Bodenbearbeitungsgeräten |
| - | das Hämmern |
| - | das Sägen |
| - | das Bohren |
| - | das Holzspalten |
| - | das Ausklopfen von Teppichen, Matratzen und Ähnlichem. |
(1) Das Einwerfen von Wertstoffen in die dafür vorgesehenen Behälter (Wertstoffcontainer) ist Montag bis Samstag in der Zeit von 19:00 Uhr bis 07:00 Uhr, und an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.
(2) Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer zu stellen.
(3) Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen ist untersagt.
(1) Auf öffentlichen Straßen und Plätzen und in unmittelbarer Nähe, aus Türen, Fenstern und offenen Balkonen, die weniger als 3 m von öffentlichen Straßen entfernt sind, dürfen Gegenstände weder ausgestaubt noch ausgeklopft werden.
(2) Blumenkästen und Futterplätze für Vögel sind so anzubringen, dass Dritte durch Wasser oder Schmutz nicht beeinträchtigt werden.
Auf Flächen im Sinne von § 2 dieser Verordnung ist es untersagt
| a) | aggressiv zu betteln (aggressives Betteln liegt bei besonders aufdringlichem Betteln vor, z. B., wenn der Bettler dem Passanten den Weg zu verstellen versucht und/oder ihn durch Zupfen oder Festhalten an der Kleidung körperlich berührt, ferner, wenn der Passant beschimpft wird, weil der nichts geben will), |
| b) | durch aggressives Verhalten, welches durch Alkohol- bzw. Rauschmittelgenuss hervorgerufen ist, z.B. besondere Aufdringlichkeit in Form von wiederholtem Anfassen oder in den Weg stellen, andere mehr als unvermeidbar zu beeinträchtigen, |
| c) | die Notdurft zu verrichten, |
| d) | zu lagern oder zu nächtigen, |
| e) | Flaschen oder andere Gegenstände zu zerschlagen, |
| f) | Gegenstände liegen zu lassen, wegzuwerfen oder außerhalb der dafür zur Verfügung gestellten Behältnisse abzulegen, |
| g) | Brunnen, Wasserbecken, Gewässer, Wartehäuschen, Abfall-, Blumen-, Wertstoffbehälter, Sitzgelegenheiten, Spielgeräte, Schilder und andere öffentliche Ausrüstungen zweckwidrig zu benutzen, zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu beschädigen. |
(1) Für das Abbrennen offener Feuer ist eine Genehmigung bei der Ortspolizeibehörde einzuholen.
(2) Voraussetzung für eine Genehmigung zum Abbrennen offener Feuer ist, dass
| a) | der Grundstückseigentümer damit einverstanden sein muss, |
| b) | der Abbrennplatz einen nichtbrennbaren Untergrund haben muss, welcher frei von Bewuchs oder Anpflanzungen ist (Rasen ist auszustechen); |
| c) | der Abstand zum Gebäude und sonstigen brennbaren Gegenständen wie z.B. Bäume, Sträucher, und auch Hecken mindestens 5 m betragen muss, vom Dachvorsprung aus- gemessen, |
| d) | leicht entzündbare Stoffe und Waldgrundstücke mindestens 100 m von der Feuerstelle entfernt sein müssen, |
| e) | eine Löschmöglichkeit in unmittelbarer Nähe vorhanden sein muss (Feuerlöscher, angeschlossener Wasserschlauch oder ein gefüllter Wassereimer), |
| f) | bei starkem Wind das Feuer nicht entzündet werden darf, ist das Feuer schon entzündet, muss es wegen Funkenfluges gelöscht werden, |
| g) | abschließend die verbleibende Glut so abzulöschen ist, dass eine neue Entzündung auszuschließen ist, |
| h) | nur sauberes, unbehandeltes, trockenes Brennholz (z.B. Scheitholz oder Schwartlinge) oder Grillkohle verwendet werden darf, eine Abfallverbrennung ist verboten, |
| i) | das offene Feuer von handlungsfähigen, volljährigen Personen entzündet und überwacht wird, |
| j) | das Feuer nur in der Zeit von 17.00 bis 22.00 Uhr, an Sonnabenden sowie an Tagen vor Feiertagen bis 24.00 Uhr entzündet und abgebrannt werden darf. |
(3) Keine Genehmigung bedürfen offene Feuer in Feuerschalen oder Feuerkörben, sofern deren Durchmesser nicht größer als 1 m ist, sowie Grillfeuer in handelsüblichen Grillgeräten. Das Abbrennen darf ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 a bis b und d bis h erfolgen. Die Abstände zu Gebäuden mit Außenwänden aus nichtbrennbaren Baustoffen können auf 3 m ausnahmsweise reduziert werden. Zu Zelten und Holzhäusern bzw. zu Gebäuden, deren Außenwände aus brennbaren Stoffen bestehen, muss ein Mindestabstand von 5 m eingehalten werden.
Bei Grillgeräten mit einem Durchmesser unter 40 cm reicht ein Abstand von 3 m zu Gebäuden mit Außenwänden aus nichtbrennbaren Baustoffen aus.
Offene Feuer, auch Grillfeuer, in Feuerschalen, Feuerkörbe oder in Grillgeräten dürfen nur in der Zeit von 08.00 Uhr bis 01.00 Uhr entzündet und abgebrannt werden.
(4) Der Antrag zur Genehmigung eines offenen Feuers nach Absatz 1 hat spätestens 2 Wochen vor dem beabsichtigten Abbrenntag bei der Ortspolizeibehörde zu erfolgen. Dem Antrag sind ein Lageplan sowie ein Foto beizufügen, auf dem der Standort der Feuerstelle ersichtlich ist (Markierung auf dem Lageplan).
(5) Die Ortspolizeibehörde und Ortsfeuerwehr behalten sich aus begründetem Anlass das Recht zur Feuerstättenschau vor. Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände können z.B. extreme Trockenheit, die unmittelbare Nähe eines Waldes oder einer landwirtschaftlich genutzten Fläche, die in unmittelbare Nähe ei- nes Lagers mit feuergefährlichen Stoffen usw., sein.
(6) Die Feuer sind so abzubrennen, dass hierbei keine Belästigung oder Gefährdung Dritter insbesondere durch Flammenüberschlag, Rauch oder Gerüche entsteht. Eine erforderliche Zustimmung Dritter sowie die einzuhaltenden Brandschutzbestimmungen bleiben von dieser Regelung unberührt. Darüber hinaus ist das Entzünden und Abbrennen von offenen Feuern, die nicht unter Absatz 1 fallen, ab Waldbrandgefahrenstufe 3 (mittlere Gefahr) sowie bei Smog verboten.
(7) Das Abbrennen von Frostschutzfeuern in Obstplantagen ist, sofern das Abbrennen in dafür vorgesehenen Behältnissen erfolgt, genehmigungsfrei aber gegenüber der Ortspolizeibehörde anzeigepflichtig.
(1) Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk ab Kategorie II der Richt- linie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände) ist im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember bei begründetem Anlass nur nach Erteilung der Erlaubnis durch die Ortspolizeibehörde zulässig. Im Allgemeinen endet für Feuerwerke der Kategorie II die späteste Abbrandzeit für die Monate September bis April 22:00 Uhr und für die Monate Mai bis August 22:30 Uhr.
(2) Die Regelungen gelten ausschließlich für Feuerwerke der Kategorie II, welche nicht durch Inhaber einer Erlaubnis nach §7 SprengG oder §27 SprengG bzw. eines Befähigungsscheines nach §20 SprengG abgebrannt werden.
(3) Ausnahmegenehmigungen zum Abbrennen von Feuerwerken werden nur für folgende Anlässe erteilt:
| • | Hochzeit, |
| • | Ehejubiläen ab Silberner Hochzeit, |
| • | Runde Geburtstage ab 50 Jahren, |
| • | Konfirmation / Jugendweihe, |
| • | Schulanfang, |
| • | Öffentliche Veranstaltungen, |
| • | Firmenjubiläen. |
(4) Die Beantragung der Ausnahmegenehmigung hat mindestens zwei Wochen vor dem ge- planten Feuerwerk zu erfolgen. Es bedarf der Zustimmung des Grundstückseigentümers. Dem Antrag sind ein Lageplan sowie ein Foto beizufügen, auf dem der Standort desFeuerwerks ersichtlich ist (Markierung auf dem Lageplan).
(5) Nach dem Abbrennen von Feuerwerken sind die Rückstände und sonstigen Abfälle durch den Feuerwerker unverzüglich zu beseitigen.
(1) Wer außerhalb von Schießstätten mit einem Böller schießen will, bedarf ungeachtet einer sich aus dem Waffengesetz ergebenden Berechtigung der schriftlichen Erlaubnis der Ortspolizeibehörde; ebenfalls erlaubnispflichtig ist das Salutschießen mit Schwarzpulver.
(2) Die Erteilung einer schriftlichen Erlaubnis zum Böllern und Salutschießen werden analog des § 17 a Absatz 2 nur für die aufgeführten Anlässe erteilt. Es werden pro Erlaubnis max. 10 Böllerschüsse genehmigt. Sie ist zwei Wochen vorher unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Anlass sowie des Verantwortlichen schriftlich zu beantragen.
| In den Grün- und Erholungsanlagen ist es untersagt: | |
| 1. | Beete, Anpflanzungen und sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze und der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten und zu befahren; |
| 2. | zu nächtigen; |
| 3. | sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen und Sperren zu überklettern; |
| 4. | außerhalb der Kinderspielplätze und der entsprechend gekennzeichneten Tummel- plätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch andere gestört oder belästigt werden; |
| 5. | Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen und sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben; |
| 6. | Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen; |
| 7. | Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen und in ihnen unerlaubt zu fischen; |
| 8. | Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen und Schlittschuhlaufen) zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren; |
| 9. | auf Wegen sowie auf öffentlichen Grünflächen mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern zu fahren und Fahrzeuge abzustellen, sofern keine Regelung mittels Verkehrszeichen ge- troffen ist; dies gilt nicht für Kinderwagen und Krankenfahrstühle sowie für Kinderfahrzeuge, eine weitere Nutzung der Wege, etwa durch das Befahren mit Rollerskates oder Skateboards hat zu unterbleiben, wenn dadurch andere gefährdet oder erheblich belästigt werden. |
(1) Die Eigentümer von Grundstücken innerhalb geschlossener Ortschaften sind, wenn sie Rattenbefall feststellen, zur unverzüglichen Anzeige gegenüber der Ortspolizeibehörde und Bekämpfung des Rattenbefalls verpflichtet. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind so- lange zu wiederholen, bis der Rattenbefall beseitigt ist.
(2) Wer die tatsächliche Gewalt über die Grundstücke innerhalb geschlossener Ortschaften ausübt, ist neben dem Eigentümer für die Rattenbekämpfung verantwortlich. Er ist anstelle des Eigentümers verantwortlich, wenn er die tatsächliche Gewalt gegen den Willen des Eigentümers ausübt.
Die Anwendung von Rattenbekämpfungsmitteln richtet sich nach den dafür geltenden besonderen Vorschriften.
Abfallstoffe, vor allem Küchen- und Futterabfälle, Müll und Unrat, die einen Rattenbefall begünstigen, sind vor der Bekämpfung zu entfernen. Nach Beendigung der Bekämpfung müssen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch baulicher Art, getroffen werden, die einem Neubefall entgegenwirken.
(1) Bekämpfungsmittel (Giftstoffe, Fallen etc.) sind so anzuwenden, dass Menschen, Tiere und die Umwelt nicht gefährdet werden. Ködermittel dürfen nur verdeckt in Köderstationen ausgelegt werden. Anfallende Tierkadaver und Bekämpfungsmittelreste sind nach Beendigung der Bekämpfung ordnungsgemäß zu beseitigen und zu entsorgen.
(2) Während der Anwendung von Bekämpfungsmitteln müssen auffallende Warnzettel auf die Bekämpfung hinweisen. Die Warnung muss den Namen des Anwenders, das Datum des Beginns und bei Verwendung von Giftpräparaten, den Namen des Wirkstoffes, sowie das Gegenmittel bei Vergiftungen enthalten. Nach Beendigung der Bekämpfung sind alle Warnzettel wieder abzunehmen.
(3) Schädlingsbekämpfungsunternehmen dürfen das Gift nur in Gegenwart eines nach § 19 Verpflichteten oder seines Beauftragten auslegen.
(1) Wer zur Rattenbekämpfung verpflichtet ist, hat den Beauftragten der Ortspolizeibehörde zur Feststellung des Rattenbefalls und zur Überwachung der Rattenbekämpfung das Be- treten seiner Grundstücke zu gestatten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
(2) Bei einer nach § 24 allgemein angeordneten Rattenbekämpfung haben auch nicht nach § 19 Verpflichtete das Auslegen von Bekämpfungsmitteln auf ihren Grundstücken zu dulden.
(1) Die Ortspolizeibehörde kann eine allgemeine Rattenbekämpfung durch die nach § 19 Ver- pflichteten für die ganze Stadt oder einen Teil des Stadtgebietes anordnen. In der Anordnung ist der Zeitraum festzulegen, währenddessen die Rattenbekämpfung durchzuführen ist.
(2) Die allgemeine Rattenbekämpfung nach Abs. 1 kann einem sachkundigen Schädlingsbekämpfungsunternehmen übertragen werden.
(3) Die Kosten der Bekämpfung haben die nach § 19 Verpflichteten zu tragen.
Auf Antrag können von der Ortspolizeibehörde bei allgemein angeordneten Rattenbekämpfungen solche Grundstücke von der Bekämpfung ausgenommen werden, auf denen der Verfügungsberechtigte diese durch sachkundige Personen nachweislich selbst ausführen lässt.
(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Haus- nummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht wer- den. Die Hausnummern müssen eine Mindestschriftgröße von 7 cm aufweisen.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.
Entsteht für den Betroffenen eine unzumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Aus- nahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Zulassung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 39 Abs. 1 SächsPBG handelt, wer vorsätzlich oder fahr- lässig
| 1. | entgegen § 3 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet, besprüht oder bemalt, |
| 2. | entgegen § 4 Zelte, Wohnwagen oder Wohnmobile außerhalb dafür zugelassener Stellen aufstellt, |
| 3. | entgegen § 5 Abs. 1 Fahrzeuge auf öffentlichen Flächen abspritzt oder wäscht, |
| 4. | entgegen § 5 Abs. 2 Motorraum oder Unterboden auf nicht dafür vorgesehenen Plätzen reinigt, |
| 5. | entgegen § 6 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere Menschen, Tiere, oder Sachen belästigt oder gefährdet werden, |
| 6. | entgegen § 6 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass der Hund angeleint ist, ausgenommen ausgewiesene Freilaufflächen, |
| 7. | entgegen § 6 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass der Hund bei größeren Menschenansammlungen einen Beißschutz trägt, |
| 8. | entgegen § 6 Abs. 5 im öffentlichen Bereich gemäß § 2 Abs. 1 Tiere zum Zwecke des Erbettelns oder Sammelns von Geld oder Sachwerten zur Schau stellt, |
| 9. | entgegen § 7 Abs. 1 sein Tier die Flächen, die regelmäßig von Menschen genutzt werden, verunreinigen lässt, die durch sein Tier verursachten Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt und keine Hilfsmittel zur Beseitigung mit sich trägt, |
| 10. | entgegen § 8 Katzen, Wildtauben und verwilderte Haustauben auf den genannten Flächen füttert, |
| 11. | entgegen § 9 Abs. 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung zu besitzen, die Nachtruhe anderer mehr als unvermeidbar stört, |
| 12. | entgegen § 10 Abs. 1 akustische Geräte so benutzt, dass andere unzumutbar belästigt werden, |
| 13. | entgegen § 11 Abs. 1 aus Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere unzumutbar belästigt werden, |
| 14. | entgegen § 11 Abs. 2 als Besucher unzumutbaren Lärm verursacht; |
| 15. | entgegen § 12 Abs. 1 Sport-, Bolz- und Kinderspielplätze benutzt, |
| 16. | entgegen § 12 Abs. 3 auf öffentlichen Spielplätzen das Rauchverbot sowie das Hundebetretungsverbot missachtet, |
| 17. | entgegen § 13 Abs. 1 bis 3 die persönliche Ruhe anderer stört, |
| 18. | entgegen § 14 Abs. 1 Wertstoffe außerhalb der zugelassenen Zeiten in die dafür vorgesehenen Behälter einwirft, |
| 19. | entgegen § 14 Abs. 2 Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer stellt, |
| 20. | entgegen § 14 Abs. 3 größere Abfallmengen oder Abfälle, die in Haushalten oder Gewerbebetrieben anfallen, in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einbringt, |
| 21. | entgegen § 15 Abs. 1 und 2 Gegenstände ausstaubt, ausklopft, Blumenkästen oder Futterplätze für Vögel so anbringt, dass Dritte durch Wasser oder Schmutz beeinträchtigt werden, |
| 22. | entgegen § 16 aggressiv bettelt, durch Alkohol- bzw. Rauschmittelgenuss hervorgerufenes Verhalten andere mehr als unvermeidbar beeinträchtigt oder die Notdurft verrichtet, lagert oder nächtigt, Gegenstände ordnungswidrig entsorgt und Einrichtungen zweckwidrig benutzt, |
| 23. | entgegen § 17 Abs. 1 ein Feuer abbrennt, obwohl es dazu keine Genehmigung oder Voraussetzungen für eine Genehmigung gemäß § 17 Abs. 3 nicht erfüllt, |
| 24. | entgegen § 17 Abs. 6 Dritte durch Rauch oder Gerüche belästigt oder bei Waldbrand- stufen 3 sowie bei Smog ein Feuer abbrennt, |
| 25. | entgegen § 17 Abs. 4 seiner Antragspflicht nicht nachkommt, |
| 26. | entgegen § 17 Abs. 2 h Abfälle, Wiesen-, Garten- und Siedlergut verbrennt, |
| 27. | entgegen § 17 a Abs. 4 seiner Antragspflicht nicht nachkommt, |
| 28. | entgegen § 17 b Abs. 1 ohne schriftliche Erlaubnis der Ortspolizeibehörde außerhalb von Schießstätten mit einem Böller schießt oder mit Schwarzpulver Salut schießt; |
| 29. | entgegen § 17 b Abs. 2 seiner Antragspflicht nicht nachkommt, |
| 30. | entgegen § 18 Nr. 1 Beete, Anpflanzungen und sonstige Anlagenflächen betritt und befährt, |
| 31. | entgegen § 18 Nr. 2 in den Grün- und Erholungsanlagen nächtigt, |
| 32. | sich entgegen § 18 Nr. 3 außerhalb der freigegebenen Zeiten in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen und Sperren überklettert, |
| 33. | außerhalb der Kinderspielplätze und der entsprechend gekennzeichneten Tummel- plätze entgegen § 18 Nr. 4 spielt oder sportliche Übungen treibt, |
| 34. | Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile nach § 18 Nr. 5 verändert oder aufgräbt, |
| 35. | Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entgegen § 18 Nr. 6 entfernt, |
| 36. | entgegen § 18 Nr. 7 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder unerlaubt darin fischt, |
| 37. | entgegen § 18 Nr. 8 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benutzt oder außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport betreibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt, |
| 38. | auf Wegen sowie auf öffentlichen Grünflächen in Grün- und Erholungsanlagen mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern entgegen § 18 Nr. 9 fährt oder Fahrzeuge abstellt oder Wege anderweitig benutzt und andere dadurch gefährdet oder erheblich belästigt wer- den. |
| 39. | entgegen § 19 Abs. 1 oder Abs. 2 als Verpflichteter festgestellten Rattenbefall nicht unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzeigt oder keine Rattenbekämpfung nach den Vorschriften dieser Verordnung durchführt oder die Bekämpfungsmaßnahmen nicht so- lange wiederholt bis der Rattenbefall beseitigt ist, |
| 40. | die in § 21 vorgeschriebenen vorbeugenden Maßnahmen gegen den Rattenbefall nicht trifft, |
| 41. | entgegen § 22 Abs. 1 Bekämpfungsmittel falsch anwendet, Ködermittel unverdeckt auslegt oder Tierkadaver und Bekämpfungsmittelreste nach Beendigung der Bekämpfung nicht ordnungsgemäß beseitigt oder entsorgt, |
| 42. | Warnzettel im Sinne des § 22 Abs. 2 nicht oder nicht auffallend anbringt oder unvollständig ausfüllt, |
| 43. | als Verpflichteter entgegen § 23 den Beauftragten der Ortspolizeibehörde zur Feststellung des Rattenbefalls und zur Überwachung der Rattenbekämpfung das Betreten sei- ner Grundstücke nicht gestattet und auf Verlangen keine Auskunft erteilt oder bei einer nach § 22 allgemein angeordneten Rattenbekämpfung das Auslegen von Bekämpfungsmitteln auf seinem Grundstück nicht duldet, |
| 44. | entgegen § 26 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht, |
| 45. | entgegen § 26 Abs. 2 unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend anbringt. |
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 27 zugelassen worden ist.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 39 Abs. 2 SächsPBG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.
(4) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden.
(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung der Stadt Dohna und Gemeinde Müglitztal vom 22.09.2022, Beschlussnummer VGA 20/02/2022, verordnet durch den Beschluss des Stadtrates der Stadt Dohna vom 14.09.2022, Beschlussnummer 0317/37/2022 und des Gemeinschaftsausschusses der zwischen der Stadt Dohna und der Gemeinde Müglitztal bestehenden Verwaltungsgemeinschaft vom 21.09.2022, außer Kraft.
Dohna, den 15.06.2023
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. 4Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Dohna, den 28.07.2023