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Lokal-Anzeiger – Amtliches Mitteilungsblatt Stadt Dohna und Gemeinde Müglitztal
Ausgabe 8/2024
Gemeinde Müglitztal
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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Müglitztal über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl zum Sächsischen Landtag

am 01. September 2024

1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde Müglitztal in der Zeit vom

12.08. bis 16.08.2024

an Werktagen, während der üblichen Dienststunden

Montag

von 08:30 bis 12:00 und von 13:30 bis 15:00 Uhr

Dienstag

von 08:30 bis 12:00 und von 13:30 bis 18:00 Uhr

Mittwoch

von 08:30 bis 12:00 und von 13:30 bis 15:00 Uhr

Donnerstag

von 08:30 bis 12:00 und von 13:30 bis 15:30 Uhr

Freitag

von 08:30 bis 12:00 Uhr

in der Stadt Dohna (erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Dohna-Müglitztal), Am Markt 10/11, 01809 Dohna, Zi. A 002, B 003 – barrierefrei – für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Innerhalb der Einsichtsfrist kann die oder der Wahlberechtigte von der Stadt Dohna einen Auszug aus dem Wählerverzeichnis über die zu ihrer oder seiner Person eingetragenen Daten verlangen. Jede und jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein für die Landtagswahl hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 16.08.2024 bis 12.00 Uhr bei der Stadtverwaltung Dohna, Am Markt 10/11, 01809 Dohna Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung können sich bei der Einlegung des Einspruchs der Hilfe einer anderen Person bedienen.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 11.08.2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie oder er nicht Gefahr laufen will, ihr oder sein Wahlrecht nicht ausüben zu können.

4. Wer einen Wahlschein

zur Wahl des 8. Sächsischen Landtags hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Wahlkreises Nr. 50 / Sächsische Schweiz - Osterzgebirge

oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Auf Antrag erhalten Wahlscheine und Briefwahlunterlagen:

5.1 alle in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten

5.2 die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,

a.

wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 16 Absatz 1 der Landeswahlordnung (bis zum 11.08.2024) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 19 Absatz 1 der Landeswahlordnung (bis zum 16.08.2024 bis 12.00 Uhr) versäumt haben,

b.

wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 16 Absatz 1 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 19 Absatz 1 der Landeswahlordnung entstanden ist,

c.

wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Stadt Dohna gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 30.08.2024, 16.00 Uhr bei der Stadt Dohna, Am Markt 10/11, 01809 Dohna, Zi. A 002, B 003, B 005 mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax (03529 563699) oder E-Mail (wahlen@stadt-dohna.de) oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung (Antragstellung über die Homepage der Stadt Dohna: www.stadt-dohna.de) als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

In dem Antrag sind die Anschrift des Wahlberechtigten sowie sein Geburtsdatum oder die laufende Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis geführt wird, anzugeben.

Im Falle einer nachweislich plötzlichen Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch am Wahltag bis 15.00 Uhr bei der Stadt Dohna gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den vorstehend unter Nr. 5.2, Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag 15.00 Uhr stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Zusammen mit dem Wahlschein erhält die oder der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen grünen Wahlumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag,
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, ist Gelegenheit gegeben, dass er die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben kann. Es ist sichergestellt, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.

Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Stadtverwaltung Dohna vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post ohne besondere Versendungsform unentgeltlich für den Wähler befördert. Die Wahlbriefe können auch bei den auf den Wahlbriefen angegebenen Stellen abgegeben werden.

Nähere Hinweise über die Briefwahl sind den Merkblättern für die Briefwahl, die mit den Briefwahlunterlagen übersandt werden, zu entnehmen.

Datenschutzrechtliche Hinweise

1.

Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so werden die in diesem Zusammenhang angegebenen, personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs verarbeitet, § 16 und § 19 Landeswahlordnung.

Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt oder haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so werden die in diesem Zusammenhang angegebenen, personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages beziehungsweise zur Prüfung der Bevollmächtigung verarbeitet, § 17 Absatz 2 Sächsisches Wahlgesetz, §§ 22 bis 24 Landeswahlordnung.

Die Angaben im Rahmen der Erklärung der bevollmächtigten Person, dass sie oder er nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der Empfangnahme vertritt, dienen dazu, die Berechtigung der bevollmächtigten Person für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. die Berechtigung für den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen zu prüfen, § 23 Absatz 1 Satz 6, § 24 Absatz 6 Landeswahlordnung.

Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 24 Absatz 7 Landeswahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 24 Absatz 8 Satz 1 Landeswahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 24 Absatz 6 Satz 4 Landeswahlordnung.

2.

Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an eine bevollmächtigte Person ist ohne die Angaben nicht möglich. 193 18. März 2024 Nr. 3 Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt

3.

Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die Stadt Dohna. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Stadt Dohna sind:

datarea GmbH, Meißner Straße 103. D-01445 Radebeul

4.

Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins empfängt die personenbezogenen Daten der Kreiswahlleiter, Herr Thomas Obst, Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Schlosshof 2-4, 01796 Pirna.

5.

Die Frist für die Speicherung der im Zusammenhang mit der Führung des Wählerverzeichnisses, der Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, des Verzeichnisses über für ungültig erklärte Wahlscheine und des Verzeichnisses über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine verarbeiteten personenbezogenen Daten richtet sich nach § 78 Absatz 3 Landeswahlordnung: Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisses über für ungültig erklärte Wahlscheine und Verzeichnisse der Bevollmächtigten sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

6.

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:

Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 15 DatenschutzGrundverordnung)

Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 16 DatenschutzGrundverordnung)

Recht auf Löschung personenbezogener Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 17 DatenschutzGrundverordnung)

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 2 Absatz 4 des Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 18 DatenschutzGrundverordnung)

Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 17 Absatz 1 Sächsisches Wahlgesetz in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 Landeswahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 19 Landeswahlordnung.

7.

Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Beschwerden an die Sächsische Datenschutz und Transparenzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutz und Transparenzbeauftragten (Postanschrift: Sächsische(r) Datenschutz und Transparenzbeauftragte(r), Postfach 11 01 32, 01330 Dresden, EMail: post@sdtb.sachsen.de) richten

Dohna, 19.06.2024

Dr. Ralf Müller
Bürgermeister der Stadt Dohna
Vorsitzender der Verwaltungsgemeinschaft Dohna -Müglitztal