Am 01. September 2024 findet im Freistaat Sachsen die Wahl zum
8. Sächsischen Landtag statt.
1. Wahlen
| In der Gemeinde Müglitztal |
wird hiernach
| • | die Sächsische Landtagswahl |
durchgeführt.
Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
2. Wahlbezirk
Die Gemeinde ist in folgende 3 Wahlbezirke eingeteilt:
| Nr. des Wahlbezirks | Abgrenzung des Wahlbezirks | Lage des Wahlraums | Zugang |
| M001 | Rittergut Maxen | OT Maxen, Maxener Straße 1 A, 01809 Müglitztal |
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| M002 | Dorfgemeinschaftshaus Mühlbach | OT Mühlbach, Müglitztalstraße 9 A, 01809 Müglitztal | barrierefrei |
| M003 | Kindergarten Burkhardswalde | OT Burkhardswalde, Burkhardswalder Straße 16 B, 01809 Müglitztal |
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In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 11.08.2024 zu übersenden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde aus:
| Stadt Dohna/Wahlamt, Am Markt 10/11, 01809 Dohna, Zimmer A 002, B 003 |
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses zusammen am
| 01.09.2024 um 15:00 Uhr im Gemeindeamt Weesenstein, OT Weesenstein, Schulstraße 18, 01809 Müglitztal |
3. Wahlraum
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ein amtliches Ausweisdokument nach § 47 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 Landeswahlordnung (LWO) zur Wahl mitzubringen.
Das Fotografieren oder Filmen in der Wahlkabine und im Wahllokal ist verboten.
4. Stimmzettel
Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
4.1. Landtagswahl
Jeder Wahlberechtigte hat eine Direktstimme und eine Listenstimme, und er kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das Stärkeverhältnis der Parteien im Sächsischen Landtag errechnet sich nur aus der Anzahl der Listenstimmen.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
| a. | für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Direktbewerberinnen und -bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem den Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung |
| b. | für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung |
Der Wähler gibt seine Direktstimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Listenstimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in der Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass eine Stimmenabgabe nicht erkennbar ist.
5. Wahlwerbung
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in einem Bereich mit einem Abstand von weniger als zwanzig Metern von dem Gebäudeeingang bzw. im Sichtbereich jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
6. Wählerbefragung
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.
7. Briefwahl
Wer durch Briefwahl wählen will, muss einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beantragen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeindebehörde (Stadt Dohna) übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Gemeindebehörde (Stadt Dohna) abgegeben werden. Später eingegangene Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.
8. Ausübung Wahlrecht
Jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 13 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes). Ein Wahlberechtigter, der nicht schreiben oder lesen kann oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, seine Stimme alleine abzugeben, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 13 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes). Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.
9. Unbefugtes Wählen
Nach § 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.
10. Öffentlichkeit
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Dohna, 15.07.2024