Auf Grund redaktioneller Hinweise des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Kommunalaufsicht, wurde die Satzung zu 1. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Müglitztal zum zweiten Mal berichtigt und hiermit erneut veröffentlicht.
Inhaltsverzeichnis
Präambel
| Artikel 1 | Neufassung des § 6 Absatz 3 Satz 1 Beschließender Ausschuss |
| Artikel 2 | Außerkrafttreten und Neufassung des § 9 Verwaltungsgemeinschaft Dohna – Müglitztal/ Gemeinschaftsausschuss |
| Artikel 3 | Außerkrafttreten und Neufassung des § 13 Absatz 1 Aufgaben und Stellung des Bürgermeisters |
| Artikel 4 | Außerkrafttreten und Neufassung des § 13 Absatz 4 Aufgaben und Stellung des Bürgermeisters |
| Artikel 5 | Außerkrafttreten und Neufassung des § 15 Absatz 2 und 3 Einwohnerversammlung |
| Artikel 6 | Außerkrafttreten und Neufassung des § 16 Einwohnerantrag |
| Artikel 7 | Außerkrafttreten und Neufassung des § 17 Bürgerbegehren |
| Artikel 8 | Inkrafttreten |
Präambel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBL. S. 870) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Müglitztal am 16.09.2020 mit Beschluss Nummer 12-2/2020 die Hauptsatzung, mit Beschluss vom 13.12.2023 Beschluss Nummer 41-6/2023 folgende 1. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Müglitztal, mit der Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderates, beschlossen:
§ 6 Absatz 3 Satz 1
Änderung der Sitzverteilung im Gemeinderat, bisher aus der Mitte des Gemeinderates nach d´Hondtsches Höchstzahlverfahren, neu Verhältnissystem nach Sainte-Laguë.
Neufassung als § 6 Absatz 3 Satz 1 der Hauptsatzung
Die Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse wird nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen im Gemeinderat vorgenommen. Die Verteilung der Sitze wird nach dem mathematischen Verhältnissystem nach Sainte-Laguë ermittelt. Je stimmberechtigtem Ausschussmitglied können bis zu 3 Stellvertreter bestellt werden. Die Ausschussmitglieder und Stellvertreter werden durch die Fraktionen schriftlich benannt (§ 42 Absatz 2 SächsGemO). Der Bürgermeister gibt die Zusammensetzung der Ausschüsse dem Gemeinderat schriftlich bekannt.
Aufgrund der Neufassung der Gemeinschaftsvereinbarung ändert sich das Datum der Vereinbarung und der Paragraph zur Sitzverteilung im Verwaltungsgemeinschaftsausschuss (bisher § 6 – neu § 5).
Neufassung des § 9 Hauptsatzung
(1) Die Stadt Dohna und die Gemeinde Müglitztal bilden eine Verwaltungsgemeinschaft, der die Stadt Dohna als erfüllende Gemeinde, die Gemeinde Müglitztal als Mitgliedsgemeinde angehören (Gemeinschaftsvereinbarung zwischen der Stadt Dohna und der Gemeinde Müglitztal, Beschluss des Gemeinschaftsausschusses vom 04.10.2023, Beschlussnummer VGA040/05/2023, unterschriebene Vereinbarung vom 01.11.2023.
(2) Die Stadt Dohna bildet mit der Gemeinde Müglitztal einen Gemeinschaftsausschuss. Der Gemeinschaftsausschuss besteht aus dem Gemeinschaftsvorsitzenden (Bürgermeister der Stadt Dohna), dem Bürgermeister der Gemeinde Müglitztal sowie Stadträte der Stadt Dohna und Gemeinderäte der Gemeinde Müglitztal gemäß § 5 der Gemeinschaftsvereinbarung. Die Vertreter und Stellvertreter der Gemeinde Müglitztal werden im Gemeinderat aus seiner Mitte bestimmt.
(1) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit (§ 51 Abs. 2 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung i.V. mit § 5 SächsBG). Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre.
Änderung der Widerspruchsfrist, binnen 2 Wochen für den Bürgermeister.
Neufassung des § 13 Absatz 4 Hauptsatzung
(4) Der Bürgermeister muss Beschlüssen des Gemeinderates und der beschließenden Ausschüsse widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind. Er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für die Gemeinde nachteilig sind. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung gegenüber dem Gemeinderat ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist. Diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Ist nach Ansicht des Bürgermeisters auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen. Im Falle des Widerspruchs gegen Beschlüsse des beschließenden Ausschusses entscheidet der Gemeinderat entsprechend.
Änderung des § 22 Abs. 1 Satz 2 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO), Einfügung des Wortes „zweimal im Jahr“ in Absatz 2.
Änderung des § 22 Abs. 2 Satz 3 SächsGemO, Einfügung des Wortes „5 Prozent“ im Absatz 3.
Neufassung des § 15 Absatz 2 und 3 Hauptsatzung
(2) Allgemein bedeutsame Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck soll der Gemeinderat mindestens zweimal im Jahr eine Einwohnerversammlung anberaumen.
(3) Eine Einwohnerversammlung, gemäß § 22 SächsGemO, ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird (§ 23 SächsGemO). Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens 5 Prozent der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.
Änderung des § 23 Satz 2 SächsGemO, Einfügung des Wortes „5 Prozent“.
Neufassung des § 16 Hauptsatzung
Der Gemeinderat muss Gemeindeangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu behandelnden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens 5 Prozent der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.
Änderung des § 25 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO, Einfügung des Wortes „5 Prozent“.
Neufassung des § 17 Hauptsatzung
Die Durchführung eines Bürgerentscheids nach § 24 SächsGemO, kann schriftlich von den Bürgern der Gemeinde Müglitztal beantragt werden (Bürgerbegehren gem. § 25 SächsGemO). Das Bürgerbegehren muss von mindestens 5 Prozent der Bürger der Gemeinde Müglitztal unterzeichnet sein.
Die Satzung zur 1. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Müglitztal tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Müglitztal, 14.12.2023
Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung vom Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
(1) die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
(2) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
(3) der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
(4) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
| a.) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b.) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Müglitztal, 14.12.2023