Nachfolgende Satzung wurde in der Präambel redaktionell geändert und wird hiermit erneut öffentlich bekannt gemacht:
Inhaltverzeichnis:
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
Präambel
§ 1 Neufassung des § 8 Absatz 2
§ 2 Inkrafttreten
Nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister eingetragenen Aufgaben sind Frauen, Männer, Divers gleichberechtigt. Alle Personenbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen, Männer und Divers in gleicher Weise.
Gemäß § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 2 und 7 Abs. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Dohna in seiner Sitzung am 10.03.2021 mit Beschluss-Nr. 147/20/2021 die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Dohna, in seiner Sitzung am 19.06.2024 mit Beschluss Nummer 531/55/2024 die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Dohna (Hundesteuersatzung) beschlossen.
Streichen des Absatz 2
Werden die in Absatz 1 aufgeführten Hunde neben anderen Hunden gehalten, so gelten diese als zweiter oder weiterer Hund im Sinne des § 6 Abs. 1 Punkt 2.
Neufassung des § 8 Absatz 2
Werden neben den in Absatz 1 aufgeführten Hunden andere Hunde gehalten, so gelten diese als zweiter oder weiterer Hund im Sinne des § 6 Abs. 1 Punkt 2.
Die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Dohna – Hundesteuersatzung - tritt zum 01.08.2024 in Kraft.
Dohna, den 19.06.2024
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
(1) die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
(2) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
(3) der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
(4) vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Dohna, den 19.06.2024