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Lokal-Anzeiger – Amtliches Mitteilungsblatt Stadt Dohna und Gemeinde Müglitztal
Ausgabe 9/2026
Gemeinde Müglitztal
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Hauptsatzung der Gemeinde Müglitztal

Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch  Seite

Präambel  Seite

Erster Teil - Organe der Gemeinde  Seite

§ 1 Lage und Größe Seite

§ 2 Dienstsiegel  Seite

§ 3 Organe und Behörde Seite

Erster Abschnitt - Gemeinderat  Seite

§ 4 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten  Seite

§ 5 Zusammensetzung des Gemeinderates Seite

§ 6 Beratende Ausschüsse Seite

§ 7 Aufgaben des Technischen Ausschusses Seite

§ 8 Aufgaben des Verwaltungsausschusses Seite

§ 9 Verwaltungsgemeinschaft Dohna - Müglitztal / Gemeinschaftsausschuss  Seite

§ 10 Personalangelegenheiten Seite

§ 11 Verfahrensweise der Gemeinderatssitzung Seite

§ 12 Genehmigung von Rechtsgeschäften  Seite

Zweiter Abschnitt - Bürgermeister  Seite

§ 13 Aufgaben und Stellung des Bürgermeisters Seite

§ 14 Stellvertretung des Bürgermeisters Seite

Zweiter Teil - Mitwirkung der Einwohner  Seite

§ 15 Einwohnerversammlung Seite

§ 16 Einwohnerantrag Seite

§ 17 Bürgerbegehren Seite

Dritter Teil - sonstige Vorschrift  Seite

§ 18 Inkrafttreten Seite

Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung vom Freistaat Sachsen (SächsGemO)  Seite

Anlage 1 zur Hauptsatzung der Gemeinde Müglitztal  Seite

Hauptsatzung

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister eingetragenen Angaben, sind Frauen, Männer, Diverse gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen, Männer und Diverse in gleicher Weise.

AIle Wertangaben sind Bruttowerte (inklusive der Umsatzsteuer).

Präambel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (GVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Müglitztal am 19.08.2026 mit Beschluss Nummer 20-4/2026 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates die folgende Hauptsatzung beschlossen:

Erster Teil - Organe der Gemeinde

§ 1

Lage und Größe

(1) Die Gemeinde Müglitztal befindet sich im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge.

(2) Das Gemeindegebiet von Müglitztal, einschließlich der 7 Ortsteile Burkhardswalde, Crotta, Falkenhain, Maxen, Mühlbach, Schmorsdorf, Weesenstein umfasst 28,57 km².

§ 2

Dienstsiegel

(1) Die Gemeinde Müglitztal führt 2 Dienstsiegel.

(2) Das Siegel enthält das Wappen des Freistaates Sachsen mit der Überschrift „Gemeinde“ und der Unterschrift „Müglitztal“. Das zweite Siegel enthält das Wappen des Freistaates Sachsen umgeben mit der Inschrift „Gemeinde Müglitztal, Landkreis Sächsische Schweiz“. Die Dienstsiegel werden durch den Bürgermeister genutzt.

§ 3

Organe und Behörde

(1) Organe der Gemeinde Müglitztal sind der Gemeinderat (§ 4 der Hauptsatzung) und der Bürgermeister (§ 13 der Hauptsatzung). Durch diese erfolgt die Erfüllung aller Pflichtaufgaben und freiwilligen Aufgaben.

(2) Behörde der Gemeinde Müglitztal ist die Gemeindeverwaltung, OT Weesenstein, Schulstraße 18, 01809 Müglitztal.

Erster Abschnitt - Gemeinderat

§ 4

Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde (§ 28 SächsGemO), soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten auf den Bürgermeister überträgt. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

§ 5

Zusammensetzung des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat besteht aus den Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden.

(2) Nach dem Stand vom 30.06.2026 beträgt die Einwohnerzahl der Gemeinde Müglitztal insgesamt 1906 Einwohner. Die Zahl der Gemeinderäte wird gemäß § 29 Abs. 2 der SächsGemO auf 12 Gemeinderäte festgelegt.

§ 6

Beratende Ausschüsse

(1) Die Gemeinde Müglitztal bildet einen Technischen Ausschuss und einen Verwaltungsausschuss als beratende Ausschüsse.

(2) Diese Ausschüsse bestehen aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern des Gemeinderates.

(3) Der Gemeinderat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. Es können weitere Einwohner mit wirtschaftlicher oder bautechnischer Sachkunde hinzugezogen werden. Diese Zahl darf die der Gemeinderäte nicht erreichen.

(4) Den beratenden Ausschüssen werden die in den §§ 7 und 8 dieser Satzung bezeichneten Aufgabengebiete zur fachlichen Vorberatung übertragen.

(5) Vorsitzender der beratenden Ausschüsse ist der Bürgermeister.

(6) Für besonders wichtige Angelegenheiten kann der Gemeinderat Sonderausschüsse für eine begrenzte Zeit berufen.

(7) Der Gemeinderat kann Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Müglitztal als sachkundige Einwohner (Berufene Bürgerinnen und Bürger) widerruflich als beratende Mitglieder in beratende Ausschüsse berufen (§ 44 SächsGemO).

§ 7

Aufgaben des Technischen Ausschusses

(1) Der Technische Ausschuss erarbeitet Beschlussempfehlungen für den Gemeinderat zu folgenden Sachverhalten (Vorberatung):

1.

Stadtentwicklungsplanung (Bauleit-, Landschafts- und Grünordnungsplanung),

2.

Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung),

3.

Versorgung und Entsorgung,

4.

Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark,

5.

Verkehrswesen,

6.

Feuerlöschwesen sowie Katastrophen- und Zivilschutz,

7.

Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten,

8.

Sport-, Spiel-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen,

9.

Umweltschutz, Hochwasserschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung,

10.

Stadterneuerung einschließlich Städtebauförderung.

§ 8

Aufgaben des Verwaltungsausschusses

(1) Der Verwaltungsausschuss erarbeitet Beschlussempfehlungen für den Gemeinderat zu folgenden Sachverhalten (Vorberatung):

1.

Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten,

2.

Schulangelegenheiten, Angelegenheiten nach dem Sächsischen Kindertagesstättengesetz,

3.

soziale und kulturelle Angelegenheiten,

4.

allgemeine Angelegenheiten der Sicherheit und Ordnung, Marktangelegenheiten,

5.

Verwaltung der gemeindlichen Liegenschaften einschließlich der Waldbewirtschaftung,

6.

Jagd, Fischerei und Weide,

7.

allgemeine Personalangelegenheiten und Verwaltungsangelegenheiten,

8.

Gesundheitsangelegenheiten.

§ 9

Verwaltungsgemeinschaft Dohna-Müglitztal /Gemeinschaftsausschuss

(1) Die Stadt Dohna und die Gemeinde Müglitztal bilden eine Verwaltungsgemeinschaft, der die Stadt Dohna als erfüllende Gemeinde, die Gemeinde Müglitztal als Mitgliedsgemeinde angehören (Gemeinschaftsvereinbarung zwischen der Stadt Dohna und der Gemeinde Müglitztal, Beschluss des Gemeinschaftsausschusses vom 04.10.2023, Beschlussnummer VGA040/05/2023, unterschriebene Vereinbarung vom 01.11.2023).

(2) Die Stadt Dohna bildet mit der Gemeinde Müglitztal einen Gemeinschaftsausschuss. Der Gemeinschaftsausschuss besteht aus dem Gemeinschaftsvorsitzenden (Bürgermeister der Stadt Dohna), dem Bürgermeister der Gemeinde Müglitztal sowie Stadträten der Stadt Dohna und Gemeinderäten der Gemeinde Müglitztal gemäß § 5 der Gemeinschaftsvereinbarung. Die Vertreter und Stellvertreter der Gemeinde Müglitztal werden im Gemeinderat aus seiner Mitte bestimmt.

§ 10

Personalangelegenheiten

(1) Gemäß § 28 Absatz 4 SächsGemO obliegt es dem Gemeinderat, im Einvernehmen mit dem Bürgermeister, über Einstellung, Vergütung und Entlassung von Gemeindebediensteten zu entscheiden.

(2) Abweichend zu Absatz 1 überträgt der Gemeinderat dem Bürgermeister folgende Personalentscheidungen:

1.

Einstellung, Vergütung und Entlassung von Beschäftigten bis einschließlich Entgeltgruppe EG 8 TVöD in der Verwaltung, Bauhof, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen,

2.

Einstellung, Vergütung und Entlassung der Beschäftigten in den kommunalen Kindertageseinrichtungen bis einschließlich EG S 8.

(3) Die Personalauswahl hat nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber zu erfolgen. Die Gleichstellung von Männern, Frauen und Diverse ist hierbei zu beachten. Schwerbehinderte sind bei gleicher Voraussetzung nach Satz 1 wie andere Bewerber bevorzugt einzustellen.

§ 11

Verfahrensweise der Gemeinderatssitzung

Das Verfahren der Sitzung des Gemeinderates und seiner Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung geregelt, die vom Gemeinderat beschlossen ist.

§ 12

Genehmigung von Rechtsgeschäften

Rechtsgeschäfte der Gemeinde Müglitztal mit einem Mitglied des Gemeinderats, sachkundigen Einwohner, dem Bürgermeister oder einem Beschäftigten der Gemeinde Müglitztal und deren Angehörigen gemäß § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz bedürfen der Zustimmung durch den Gemeinderat. Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte, die für die Gemeinde Müglitztal nur von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sind. Die geringe wirtschaftliche Bedeutung i. S. dieser Satzung endet grundsätzlich bei einer Wertgrenze von 4.000 EUR. Diese Wertgrenze bestimmt nicht die wirtschaftliche Bedeutung für die Vorlagepflicht gemäß § 121 Abs. 2 SächsGemO.

Zweiter Abschnitt - Bürgermeister

§ 13

Aufgaben und Stellung des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist Ehrenbeamter auf Zeit (§ 51 Abs. 2, Satz 1 i. V. mit § 6 SächsBG). Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre.

(2) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates und der beratenden Ausschüsse. Er leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde in allen Angelegenheiten.

(3) Der Bürgermeister ist stimmberechtigtes Mitglied im Gemeinderat. Er bereitet die Sitzungen des Gemeinderates und der beratenden Ausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse.

(4) Der Bürgermeister muss Beschlüssen des Gemeinderates widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind. Er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für die Gemeinde nachteilig sind. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung gegenüber dem Gemeinderat ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist. Diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden.

Ist nach Ansicht des Bürgermeisters auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeiführen.

(5) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer frist- und formlos einberufenen Gemeinderatssitzung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Bürgermeister anstelle des Gemeinderates. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Gemeinderat unverzüglich mitzuteilen.

(6) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat über alle wichtigen, die Gemeinde und seine Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben ist der Gemeinderat möglichst frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen der Gemeindeverwaltung und laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten zu unterrichten.

(7) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt und nicht die erfüllende Stadt Dohna zuständig ist:

1.

die Bewirtschaftung der Ansätze im Ergebnis- und Finanzhaushalt innerhalb der durch den Haushaltsplan festgesetzten Budgets der:

a.

Entscheidung über die Ausführung von Maßnahmen bis Gesamtkosten von 10.000 EUR im Einzelfall,

b.

Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) bei Auftragswerten bis 10.000 EUR,

c.

Vergabe von Bauleistungen bei Auftragswerten bis 10.000 EUR einschließlich der mit der Baumaßnahme zusammenhängenden und im Auftragswert untergeordneten Leistungen,

2.

die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Auszahlungen bis zu 2.000 EUR im Einzelfall, soweit sie nicht innerhalb des Budgets gedeckt werden können,

3.

die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bis zu 2.000 EUR im Einzelfall, soweit die wirtschaftliche Verursachung noch nicht eingetreten ist und die Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist,

4.

die Bestätigung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, soweit deren wirtschaftliche Verursachung bereits eingetreten ist, bis zu 2.000 EUR im Einzelfall und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist,

5.

die Bewilligung von nicht durch das Budget gedeckten Zuschüssen bis zu 500 EUR im Einzelfall,

6.

die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu zwei Monaten in unbeschränkter Höhe, bis zu sechs Monaten einem Höchstbetrag bis einschließlich 1.500 EUR,

7.

der Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der wirtschaftliche Wert im Einzelfall 500 EUR nicht übersteigt,

8.

die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb, Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Buchwert bis zu 2.500 EUR im Einzelfall,

9.

Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 1.000 EUR im Einzelfall,

10.

die Veräußerung von beweglichem Anlagevermögen im Buchwert bis zu 1.000 EUR im Einzelfall,

11.

die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 2.500 EUR nicht übersteigen,

12.

innerhalb der im Ergebnis- und Finanzhaushalt zur Verfügung stehenden Mittel entscheidet der Bürgermeister im Einzelfall über Nachträge oder Zusatzaufträge bis 7.000 EUR,

13.

die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen zugunsten von Museen, Bibliotheken und Archiven, deren Träger die Gemeinde Müglitztal ist, sowie für die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von im Einzelfall 50 EUR,

14.

die Stellungnahme der Gemeinde zu Bauanträgen.

(8) Der Bürgermeister unterrichtet die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über den wesentlichen Inhalt der vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse. Dies gilt grundsätzlich auch für Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden.

(9) Der Bürgermeister entscheidet ungeachtet der Höhe über die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen, die sich aus:

1.

der Bewilligung von Zuwendungen für Arbeitsmarktprogramme (Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen - ABM, Bundesfreiwilligendienst - BFD, Arbeitsgelegenheiten und vergleichbare Maßnahmen),

2.

der Übertragung von Haushaltsansätzen infolge von Anpassungen an die Kontierungsvorschriften bzw. statistische Vorgaben,

3.

der Umsetzung von Haushaltsansätzen infolge von verwaltungsinternen Aufgaben- und Zuständigkeitsveränderungen ergeben.

§ 14

Stellvertretung des Bürgermeisters

(1) Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte zwei Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung beim Vorsitz im Gemeinderat sowie der beratenden Ausschüsse, bei der Vorbereitung der Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse sowie bei der Repräsentation der Gemeinde Müglitztal. Für die Verhinderung des Bürgermeisters im Übrigen bestellt der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat einen Bediensteten.

(2) Im Falle der Vertretung des Bürgermeisters durch einen Bediensteten ist bei Verwaltungsakten, öffentlich- und privatrechtlichen Verträgen sowie schriftlichen Willenserklärungen die Amtsbezeichnung des Bediensteten und ein das Vertretungsverhältnis kennzeichnender Zusatz (in Vertretung, i. V.) beizufügen.

Zweiter Teil - Mitwirkung der Einwohner

§ 15

Einwohnerversammlung

(1) Der Bürgermeister unterrichtet die Einwohner durch Hinweise, Anschläge oder schriftliche Unterrichtung aller Haushalte (z. B. Lokalanzeiger, Homepage www.gemeinde-müglitztal.de) über die Durchführung von Informationsveranstaltungen oder Einwohnerversammlungen.

Einwohnerversammlungen werden vom Bürgermeister spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung unter ortsüblicher Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Die ortsübliche Bekanntgabe (§ 22 SächsGemO) erfolgt gemäß Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Müglitztal in Form von Aushängen an den Schaukästen.

(2) Allgemein bedeutsame Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck soll der Gemeinderat mindestens zweimal im Jahr eine Einwohnerversammlung anberaumen.

(3) Eine Einwohnerversammlung gemäß § 22 SächsGemO ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird (§ 23 SächsGemO). Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens fünf Prozent der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

§ 16

Einwohnerantrag

Der Gemeinderat muss Gemeindeangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens fünf Prozent der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

§ 17

Bürgerbegehren

Die Durchführung eines Bürgerentscheides nach § 24 SächsGemO kann schriftlich von Bürgern der Gemeinde Müglitztal beantragt werden (Bürgerbegehren gemäß § 25 SächsGemO). Das Bürgerbegehren muss von mindestens fünf Prozent der Bürger der Gemeinde Müglitztal unterzeichnet sein.

Dritter Teil - sonstige Vorschrift

§ 18

Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Müglitztal vom 04.12.2024 mit Beschluss Nummer 5-2/2024 außer Kraft.

Müglitztal, 20.08.2026 

 

 

Michael Neumann
Bürgermeister

 

Anlage 1 zur Hauptsatzung der Gemeinde Müglitztal

1. Siegel der Gemeinde Müglitztal (schematische Darstellung, nicht Originalgröße)

 

 

Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung vom Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist:

 

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

 

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Müglitztal, 20.08.2026 

 

Michael Neumann
Bürgermeister