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Amtsblatt der Großen Kreisstadt Eilenburg und der Gemeinden
Ausgabe 1/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024

Aufgrund der Vorschriften aus § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBI. I S. 965) das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBI. I S. 2294) geändert worden ist, in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 SächsGVBl. S. 116), das durch den Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert wurde, macht die Große Kreisstadt Eilenburg Folgendes bekannt:

Für diejenigen Schuldner der Grundsteuer, die im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer A und B wie im Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben und insoweit bis zum heutigen Tage keinen anderslautenden Bescheid erhalten haben, wird die Grundsteuer hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Ein neuer Grundsteuerbescheid wird nur erteilt, wenn Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen, bei den Fälligkeitsterminen, bei der Zahlungsweise oder bei den Eigentumsverhältnissen eintreten. Bitte beachten Sie die Grundsteuer ist wie folgt zu begleichen: - Quartalszahler zum 15.02.; 15.05.; 15.08. und 15.11. - Jahreszahler zum 01.07.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Eilenburg Marktplatz 1, 04838 Eilenburg einzulegen.

Scheler
Oberbürgermeister

Eilenburg, den 02.01.2024

Hinweis: Die Regelungen in Artikel 3 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26. November 2019 und in Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken vom 30. November 2019 finden erst mit der Hauptveranlagung 2025 Anwendung. Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen des Grundsteuergesetzes fort.