1. Das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Kreistag des Landkreises Nordsachsen, zum Stadtrat der Großen Kreisstadt Eilenburg und zum Ortschaftsrat der Ortschaft Kospa - Pressen für die Wahlbezirke der Großen Kreisstadt Eilenburg wird in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis zum 24. Mai 2024 während der folgenden Zeiten:
| Dienstag, | 21.05.2024 | 09:00 bis 13:00 Uhr; 14:00 – 18:00 Uhr |
| Mittwoch, | 22.05.2024 | 09:00 bis 13:00 Uhr |
| Donnerstag, | 23.05.2024 | 09:00 bis 13:00 Uhr; 14:00 – 18:00 Uhr |
| Freitag, | 24.05.2024 | 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr |
im Rathaus der Stadt Eilenburg, Bürgerbüro, Marktplatz 1, 04838 Eilenburg für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein für die Wahl zum Europäischen Parlament und/oder einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat.
2. Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis zum 24. Mai 2024, spätestens am 24.Mai 2024 bis 13:00 Uhr, bei der Großen Kreisstadt Eilenburg, Bürgerbüro, Marktplatz 1, 04838 Eilenburg, schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift
| - | für die Europawahl Einspruch einlegen. |
| - | für die Kreistags-, Stadtrats- und Ortschaftsratswahl Berichtigung beantragen. |
Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer/Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizufügen.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung für alle Wahlen, für die sie wahlberechtigt sind.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss
| - | für die Europawahl: |
| Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, |
| - | für die Kreistags-, Stadtrats- und Ortschaftsratswahl: |
| einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, |
wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
4. Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an der Wahl in dem Kreis Nordsachsen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Kreises Nordsachsen oder durch Briefwahl teilnehmen.
Wer einen Wahlschein zu den Kommunalwahlen hat, kann an den Wahlen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlgebietes oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
| Für die Europawahl: | |||
| 5.1 | ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | |
| 5.2 | ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | |
|
| a. | wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis |
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| bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024 |
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| oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs.1 der Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat. |
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| b. | wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs.1 der Europawahlordnung entstanden ist. |
|
| c. | wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Großen Kreisstadt Eilenburg gelangt ist. |
| Für die Kommunalwahlen: | |||
| 5.1 | ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | |
| 5.2 | ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | |
|
| a. | wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen, |
|
| b. | wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme entstanden ist oder |
|
| c. | wenn sein Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist. |
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07. Juni 2024, 18:00 Uhr, bei der Großen Kreisstadt Eilenburg, Marktplatz 1, 04838 Eilenburg schriftlich, durch Telefax, Telegramm oder E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung oder mündlich beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Wahlscheine für die Kommunalwahlen dürfen nicht vor der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge erteilt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht
oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, können Wahlscheine noch bis zum Wahltag (09. Juni 2024), 15:00 Uhr beantragt werden.
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl (08. Juni 2024), 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a. bis c. angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag (09. Juni 2024) 15:00 Uhr stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein für die Europawahl erhält der Wahlberechtigte zugleich
| - | einen amtlichen Stimmzettel (weiß), |
| - | einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag, |
| - | einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag und |
| - | ein Merkblatt zur Briefwahl. |
| Mit dem Wahlschein für die Kommunalwahlen erhält der Wahlberechtigte zugleich | |
| - | einen amtlichen rosa Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag, |
| - | einen amtlichen gelben Stimmzettel für die Wahl zum Stadtrat, |
| - | einen amtlichen hellgrünen Stimmzettel für die Wahl zum Ortschaftsrat (wenn im Wahlschein angegeben) |
| - | einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag für die Briefwahl, |
| - | einen amtlichen orangefarbenen Wahlbriefumschlag, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist und |
| - | ein Merkblatt zur Briefwahl. |
Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so kann er die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Hinweise nach Datenschutz-Grundverordnung
Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung über die für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten:
1.
| a) | Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes und den §§ 14 bis 17b, §§ 20 bis 22 der Europawahlordnung sowie i.V.m. § 4 des Kommunalwahlgesetzes und § 9 der Kommunalwahlordnung. |
| b) | Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und den §§ 24 bis 29 der Europawahlordnung sowie i.V.m. § 5 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes und den §§ 12 und 13 der Kommunalwahlordnung. |
| c) | Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und dem Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. mit § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 26 Absatz 3 § 27 Absatz 5 der Europawahlordnung sowie i.V.m. § 5 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes und den § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4 und 6 der Kommunalwahlordnung. |
| d) | Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 27 Absatz 6 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 8 der Kommunalwahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 27 Absatz 8 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 11 der Kommunalwahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 14 Absatz 4 Satz 5 der Kommunalwahlordnung. |
2. Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an einen Bevollmächtigten ist ohne die Angaben nicht möglich.
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die Gemeinde. Die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind:
(Postanschrift: BERATUNGSRAUM Kommunal- und Unternehmensberatung GmbH, Petersstraße 50, 04109 Leipzig)
4. Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs, gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten für die Europawahl der Kreiswahlleiter (Postanschrift: Landratsamt Nordsachsen, Kreiswahlleiter Europawahl, Schlossstraße 27, 04860 Torgau), für die Kommunalwahlen das Landratsamt Nordsachsen Schlossstraße 27, 04860 Torgau als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Im Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
5. Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie Verzeichnisse über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, soweit nicht gemäß § 83 Absatz 2 der Europawahlordnung, § 62 Absatz 2 der Kommunalwahlordnung
| • | der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet, |
| • | die Entscheidung über die Gültigkeit der Kommunalwahl noch angefochten ist oder |
| • | sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. |
6. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:
| • | Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung) |
| • | Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung) |
| • | Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung) |
| • | Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung) |
Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i.V.m. § 20 der Europawahlordnung; § 4 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes i.V.m. § 8 Absatz 2 und 3 der Kommunalwahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i.V.m. §§ 21 und 22 der Europawahlordnung; § 4 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlgesetzes i.V.m. § 9 Absatz 1 der Kommunalwahlwahlordnung und die Löschungsfristen (siehe Punkt 5).
7. Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde an die Sächsische Datenschutzbeauftragte (Postanschrift: Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte, Postfach 11 01 32, 01330 Dresden; E-Mail: post@sdtb.sachsen.de) richten.
Eilenburg, 29.04.2024