Der Stadtrat der Stadt Eilenburg hat aufgrund § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705), und der §§ 14 und 16 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 61 „Wurzener Platz“ in seiner Sitzung am 08.05.2023 eine Veränderungssperre als Satzung beschlossen.
Der Stadtrat hat am 08.05.2023 beschlossen, für ein Quartier im Umfeld des Wurzener Platzes den B-Plan Nr. 61 „Wurzener Platz“ aufzustellen Der geplante Geltungsbereich befindet sich in Eilenburg-Ost in der Flur 47 der Gemarkung Eilenburg. Innerhalb des Plangebiets befinden sich der Jysk-Markt, die Straße und der Platz vor dem Wohnblock Wurzener Straße 9-12, die Flächen der ehemaligen Brauerei und des Action-Marktes, der Garagenhof Brauereiplatz, Teile der Staatsstraße 11 (Torgauer Landstraße/Wurzener Platz/Wurzener Landstraße) sowie die Kreisstraße 7442 (Ziegelstraße/Wurzener Platz). Die Fläche umfasst ca. 30.000 m².
Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungssperre beschlossen.
Die Veränderungssperre erstreckt sich über das im Lageplan (Anlage) gekennzeichnete Gebiet.
| (1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen | ||
| 1) | Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, | |
| 2) | erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. | |
| Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB sind: | |
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| - | Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, |
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| - | Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen und Ablagerungen. |
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über die Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde angezeigt oder baurechtlich genehmigt wurden, sind Vorhaben, von denen die Stadt Eilenburg nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisherigen Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich der unter § 1 genannte B-Plan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung an.
Hinweis
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Eilenburg, 09.05.2023