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Amtsblatt der Großen Kreisstadt Eilenburg und der Gemeinden
Ausgabe 15/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 61 „Wurzener Platz“ nach § 14 und § 16 BauGB

Aufgrund §§ 14 und 16 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) i.V.m § 4 Sächsischer Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) hat der Stadtrat der Stadt Eilenburg für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 61 „Wurzener Platz“ in seiner Sitzung am 03.07.2023 eine Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

§ 1

zu sichernde Planung

Der Stadtrat hat am 08.05.2023 beschlossen, für ein Quartier im Umfeld des Wurzener Platzes den Bebauungsplan (B-Plan) Nr. 61 „Wurzener Platz“ aufzustellen Der geplante Geltungsbereich befindet sich in Eilenburg-Ost in der Flur 47 der Gemarkung Eilenburg. Innerhalb des Plangebiets befinden sich der Jysk-Markt, die Straße und der Platz vor dem Wohnblock Wurzener Straße 9-12, die Flächen der ehemaligen Brauerei und des Action-Marktes, der Garagenhof Brauereiplatz, Teile der Staatsstraße 11 (Torgauer Landstraße/Wurzener Platz/Wurzener Landstraße) sowie die Kreisstraße 7442 (Ziegelstraße/Wurzener Platz). Die Fläche umfasst ca. 30.000 m².

Zur Sicherung der Planung wurde eine Veränderungssperre beschlossen.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre erstreckt sich über das im Lageplan (Anlage) gekennzeichnete Gebiet.

§ 3

Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen

1)

Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

2)

erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB sind:

-

Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben,

-

Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen und Ablagerungen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über die Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde angezeigt oder baurechtlich genehmigt wurden, sind Vorhaben, von denen die Stadt Eilenburg nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisherigen Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich der unter § 1 genannte B-Plan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung an.

Hinweis

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Eilenburg, 10.07.2023

gez. Schober
Stellvertreterin des Oberbürgermeisters

Hinweise:

1.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Eilenburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

2.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

3.

Nach § 4 Absatz 4 SächsGemO gilt die Satzung – sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Berücksichtigung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eilenburg, 11.07.2023

gez. Schober
Stellvertreterin des Oberbürgermeisters