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Amtsblatt der Großen Kreisstadt Eilenburg und der Gemeinden
Ausgabe 2/2025
Gemeinde Doberschütz
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Öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Wahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Doberschütz

I. Bekanntmachung der Wahl

Die Wahl des Bürgermeisters findet am Sonntag, dem 25. Mai 2025 statt.

Ein etwaiger 2. Wahlgang findet am Sonntag, dem 15. Juni 2025 statt.

Die Stelle des Bürgermeisters ist hauptamtlich.

Wählbar zum Bürgermeister, der als hauptamtlicher Beamter auf Zeit für die Dauer von sieben Jahren gewählt wird, sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen. Nicht wählbar für das Amt eines hauptamtlichen Bürgermeisters ist, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat. Ebenfalls nicht wählbar ist, wer eines der in § 49 Abs. 2 SächsGemO festgelegten Nichtwählbarkeitskriterien erfüllt.

II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

1.

Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl

- frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und

- spätestens am 20.03.2025 bis 18.00 Uhr

bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses in der Gemeindeverwaltung Doberschütz, Frau Behr, Hauptamt, Breite Str. 17, 04838 Doberschütz schriftlich einzureichen. Die elektronische Form ist für die Einreichung der Wahlvorschläge einschließlich aller Anlagen ausgeschlossen.

2.

Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen und auch von Einzelbewerbern eingereicht werden. Jede Partei, jede Wählervereinigung und jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Jeder Wahlvorschlag darf nur 1 Bewerber enthalten.

3.

Die Wahlvorschläge gelten auch für einen etwaigen 2. Wahlgang, sofern sie nicht bis zum 30.05.2025, 18.00 Uhr, zurückgenommen oder nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 Nr. 2 KomWG geändert werden. Neue Wahlvorschläge für den etwaigen 2. Wahlgang können nicht mehr eingereicht werden.

III. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

1.

Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung – SächsKomWO) aufzustellen und einzureichen. Sie müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den §§ 6, 6a bis 6e, 41 KomWG sowie den §§ 16 und 17 SächsKomWO entsprechen.

Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 16 SächsKomWO eingereicht werden. Der Wahlvorschlag muss gemäß § 16 SächsKomWO enthalten:

-

Als Bezeichnung des Wahlvorschlages den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder ein Kennwort, wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt.

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers muss dessen Familiennamen als Bezeichnung enthalten.

-

Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers, bei ausländischen Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit,

Als Beruf des Bewerbers ist derjenige anzugeben, der zurzeit als Hauptberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wurde. Die zusätzliche Angabe von akademischen Graden und Wahlehrenämtern ist zulässig. Zusätzlich kann ein im Personalausweis oder Pass eingetragener Ordens- oder Künstlername angegeben werden.

Dem Wahlvorschlag sind die im § 16 Abs. 3 SächsKomWO genannten Unterlagen beizufügen:

-

Erklärung des Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag unwiderruflich zustimmt und sie oder er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber benannt ist nach dem Muster der Anlage 17 SächsKomWO,

-

Erklärung des Bewerbers über das Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Muster der Anlage 18 SächsKomWO,

-

beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung: Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreter-versammlung zur Bewerberaufstellung einschließlich der zugehörigen Versicherung an Eides statt nach den Mustern der Anlagen 19 und 20 SächsKomWO,

-

im Falle der Anwendung von § 6c Abs. 1 Satz 4 KomWG eine von dem für den Landkreis oder für die Gemeinde Doberschütz zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen,

-

beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Abs. 3 des Parteiengesetzes beim Bundeswahlleiter hinterlegt ist, die gültige Satzung zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation,

-

beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jeden Unterzeichner des Wahlvorschlages eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über sein Wahlrecht nach dem Muster der Anlage 21 SächsKomWO,

-

bei ausländischen Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Abs. 3 KomWG.

2.

Als Bewerber einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in

a)

einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet (Mitgliederversammlung) oder

b)

einer Versammlung der aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) hierzu in geheimer Wahl gewählt worden ist.

Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

Das Nähere über die Wahl von Vertretern für Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.

Als Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist.

Mit dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben zu Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Außerdem haben der Leiter und zwei von der Versammlung festgelegte stimmberechtigte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass der Bewerber in geheimer Wahl bestimmt wurde und die Kandidaten Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

Die Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

Die Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen der Vereinigung, die an der Versammlung zur Bewerberaufstellung teilgenommen haben, eigenhändig zu unterzeichnen.

Wahlvorschläge von Einzelbewerbern sind vom Bewerber eigenhändig zu unterzeichnen.

Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen erfordern jeweils drei Unterschriften nach § 6a Abs. 4 KomWG für jeden der beteiligten Wahlvorschlagsträger. Die Wahlvorschlagsträger haben unabhängig voneinander jeder ein Aufstellungsverfahren nach § 6c KomWG durchzuführen.

3.

Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften Aufstellung der Bewerber und Zustimmungserklärungen sind in der Gemeindeverwaltung Doberschütz, Hauptamt (Zimmer 13) Breite Str. 17, 04838 Doberschütz, während der allgemeinen Öffnungszeiten oder nach telefonischer Absprache erhältlich:

Montag

9.00 bis 12.00

Dienstag

9.00 bis 12.00 und 13.00 bis 17.30

Donnerstag

9.00 bis 12.00 und 13.00 bis 15.00

IV. Hinweis auf Unterstützungsunterschriften

1.

Jeder Wahlvorschlag muss von 40, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften).

2.

Die Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des Wahlvorschlags und nachfolgender Anlegung des Unterstützungsverzeichnisses bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses in der Gemeindeverwaltung Doberschütz, Breite Str. 17, 04838 Doberschütz zu den o.g. Öffnungszeiten bis zum 20.03.2025 geleistet werden. Am letzten Tag der Einreichungsfrist von Wahlvorschlägen (20.03.2025) ist die Leistung von Unterstützungsunterschriften bis 18.00 Uhr möglich.

Die Wahlberechtigten haben sich auf Verlangen auszuweisen.

Die Unterstützungsunterschrift muss vom Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsformblatt nach dem Muster der Anlage 23 zur SächsKomWO eigenhändig unter Angabe des Tages der Unterzeichnung sowie des Familiennamens, Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners geleistet werden. Ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten. Hat er seine Unterstützung für mehrere Wahlvorschläge geleistet, sind alle seine Unterschriften ungültig.

Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustandes die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses spätestens am siebenten Tag vor dem Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge, also spätestens am 14.03.2025 schriftlich zu beantragen, dabei sind Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.

3.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags

a)

im Sächsischen Landtag vertreten ist, oder

b)

seit der letzten Wahl im Gemeinderat der Gemeinde vertreten ist

bedarf keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist.

Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger ist.

Für die Leistung der Unterstützungsunterschrift ist die elektronische Form ausgeschlossen.

V. Informationen zum Datenschutz

Indem die Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur SächsKomWO) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur SächsKomWO) und – soweit sie Bürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 KomWG abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktiv datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter http://www.datenschutzrecht.sachsen.de/Informationspflichten.html

auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Abs. 2 Satz 2 KomWG).

 — 

Doberschütz, den 22.01.2025

gez. Behr
Stellvertreterin des Bürgermeisters
nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO