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Amtsblatt der Großen Kreisstadt Eilenburg und der Gemeinden
Ausgabe 21/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Widerspruchsrechte gegen Datenübermittlungen aus dem Einwohnermelderegister

Die Stadtverwaltung Eilenburg darf anderen Stellen im Rahmen der Vorschriften Daten zu in Eilenburg wohnhaften Personen aus dem Melderegister übermittelt. Gegen die Übermittlung der Daten aus dem Melderegister können Personen, welche in Eilenburg und den Ortsteilen Behlitz, Hainichen, Kospa, Pressen, Wedelwitz und Zschettgau gemeldet sind, widersprechen. Hiermit wird auf die Möglichkeiten zur Einrichtung von Übermittlungssperren im Melderegister hingewiesen.

Eine Eintragung einer generellen Auskunftssperre im Melderegister ist nicht möglich. Das bedeutet, dass bei Auskunftsersuchen von privaten Personen und Unternehmen sowie von Behörden, diese grundsätzlich Auskunft aus dem Melderegister zu der angefragten Person erhalten, soweit diese Daten nicht für Werbung oder Adresshandel ohne Einwilligung der angefragten Person abgefragt wird.

Lediglich bei Vorliegen einer tatsächlichen Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen besteht die Möglichkeit der Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister. Sollte dieser Fall vorliegen, wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro der Stadtverwaltung Eilenburg.

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes (SG) widersprechen zu können. Dies gilt nur bei der Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Nach § 58b SG können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 SG jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1. Familienname

2. Vornamen

3. gegenwärtige Anschrift.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Die Eintragung im Melderegister ist gebührenfrei.

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Absatz 2 BMG widersprechen zu können.

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:

1.

Familiennamen,

2.

frühere Namen,

3.

Vornamen,

4.

Geburtsdatum und Geburtsort,

5.

Geschlecht,

6.

Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

7.

derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, und letzte frühere Anschrift,

8.

Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie

9.

Sterbedatum.

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Die Eintragung im Melderegister ist gebührenfrei.

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 3 BMG an Adressbuchverlage widersprechen zu können.

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad und

4. derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Die Eintragung im Melderegister ist gebührenfrei.

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG) auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Die Eintragung im Melderegister ist gebührenfrei.

5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen. Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad,

4. Anschrift sowie

5. Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Personen, welche bislang keine Übermittlungssperre haben und die Veröffentlichung des Jubiläums nicht wünschen, sollen ihren Widerspruch bis spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Jubiläum an das Bürgerbüro der Stadtverwaltung Eilenburg senden, da aufgrund redaktioneller Fristen sonst nicht sichergestellt werden kann, dass die Veröffentlichung nicht erfolgt.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Die Eintragung im Melderegister ist gebührenfrei.

Muster:

Stadtverwaltung Eilenburg | Bürgerbüro | Markplatz 1 | 04838 Eilenburg

Antrag auf Eintragung von Übermittlungssperren im Melderegister

Name:_______________Vornamen: ______________________

Anschrift: 04838 Eilenburg, ______________________________________

Straße und Hausnummer (ggf. Ortsteil)

Geburtsdatum: _______________

Ich beantrage die Eintragung folgender Übermittlungssperren im Melderegister:

Übermittlungssperre gegen die Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (gemäß § 36 Abs. 2 BMG, Eintragung nur für Personen möglich, welche im kommenden Jahr das 18. Lebensjahr vollenden)

Übermittlungssperre gegen die Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)

Übermittlungssperre gegen die Übermittlung Adressbuchverlage (gemäß § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG)

Übermittlungssperre gegen die Übermittlung an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (gemäß § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG)

Übermittlungssperre gegen die Übermittlung Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Altersjubiläen oder Ehejubiläen

(gemäß § 50 Abs. 5 Satz i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG)

____________ ______________________

Datum Unterschrift