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Amtsblatt der Großen Kreisstadt Eilenburg und der Gemeinden
Ausgabe 22/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Satzung zur Erhebung von Benutzungsgebühren und weiteren Entgelten für die Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte) in Trägerschaft der Großen Kreisstadt Eilenburg und Kindertagespflege ab 01.01.2024

Aufgrund des § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (GVBl. S. 63), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2022 (SächsGVBl. S. 705, 737) in Verbindung mit § 15 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 15.05.2009 (SächsGVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.06.2023 (SächsGVBl. S. 326), dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 117), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2019 (SächsGVBl. S. 245, 254) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Eilenburg in seiner Sitzung am 09.10.2023 mit Beschluss Nr. 49/2023 nachstehende Satzung beschlossen:

§ 1

Gebührenpflicht, Gebührenschuldner

(1) Die Benutzung von Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege (nachfolgend unter Kindertagesbetreuung erfasst) in der Großen Kreisstadt Eilenburg unterliegt der Gebührenpflicht (Benutzungsgebühren und weitere Entgelte).

(2) Gebührenpflichtig sind die Sorgeberechtigten der Kinder, welche eine Kindertagesbetreuung in Anspruch nehmen. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(3) In sozialen und wirtschaftlichen Härtefällen kann durch den Sorgeberechtigten eine Übernahme des Elternbeitrages beim Jugendamt des Landratsamtes beantragt werden. Bis zum Bescheid durch das Jugendamt haben die Sorgeberechtigten die Gebühr zu entrichten. Übernimmt das Jugendamt nur anteilig den Elternbeitrag, sind die Sorgeberechtigten für den darüber hinaus gehenden Beitrag zahlungspflichtig.

§ 2

Fälligkeit und Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Sorgeberechtigten und die Kindertagesbetreuung schließen einen schriftlichen Betreuungsvertrag. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertagesbetreuung für den vollen Monat. Die Gebührenpflicht erlischt durch fristgemäße Kündigung (vier Wochen zum Monatsende), fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (wie kurzfristiger Wohnortwechsel, Schulwechsel u. ä.) oder durch die Vollendung der vierten Klasse (31.07. des Jahres).

(2) Nimmt ein Kind im Verlauf eines Monats verschiedene Einrichtungsarten (Krippe, Kindergarten, Hort) in Anspruch und erfolgt der Wechsel bis zum 15. des Monats, wird die Gebühr für die neue Einrichtungsart für den gesamten Monat berechnet. Erfolgt der Wechsel der Einrichtungsart ab 16. des Monats, wird für den gesamten Monat die Gebühr für die bisherige Einrichtungsart berechnet.

(3) Der Wechsel der täglichen Betreuungszeit bei unveränderter Einrichtungsart ist nur für volle Monate möglich, mit einer Frist von einer Woche zum Monatsende.

(4) Abwesenheit des betreuten Kindes (z. B. durch Krankheit oder Urlaub) führt bei laufenden Betreuungsverträgen nicht zu einer Minderung oder Wegfall der Gebühr, wenn dies nicht in dieser Satzung ausdrücklich anders festgelegt ist.

(5) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung und Kur die Kindertagesbetreuung über einen Zeitraum von mehr als einem Monat hintereinander nicht besuchen, wird nach der vierten vollendeten Krankheitswoche keine Gebühr mehr erhoben, sondern erst dann wieder, wenn das Kind die Kindertagesbetreuung wieder besucht. Die Gebühr entsteht nach der Krankheit je angefangene Woche der Inanspruchnahme für die gesamte Woche.

(6) Wechselt ein Kind innerhalb eines Monats von einer Kindertagesbetreuung in eine Sonder- oder Integrativeinrichtung (z. B. Heilpädagogische Kindereinrichtung), entscheidet die Stadtverwaltung nach Einzelfallprüfung über die Gebühr.

(7) Gastkinder können aufgenommen werden, wenn es die Belegungskapazität nach der Betriebserlaubnis zulässt. Die Gebühren werden mindestens wöchentlich berechnet.

(8) Die Gebühr soll unbar entrichtet werden und wird am 15. des laufenden Monats fällig. Änderungen der Gebühren werden an den Zahlungspflichtigen per Zahlungsinformation verschickt. Zahlungen für zusätzliche Angebote (§ 3 Abs. 8) können in der Einrichtung bar erfolgen.

§ 3

Benutzungsgebühren und weitere Entgelte

(1) Die Höhe der Benutzungsgebühr richtet sich nach der in Anspruch genommenen Einrichtungsart (Krippe, Kindergarten, Hort) und nach der Dauer der täglichen Betreuungszeit.

Die Benutzungsgebühr für die Einrichtungsart Krippe umfasst das Alter von 0 bis 3 Jahren (SächsKitaG § 1 Abs. 2). Die Benutzungsgebühr für die Einrichtungsart Kindergarten umfasst das Alter ab Vollendung des dritten Lebensjahres (SächsKitaG § 1 Abs. 3) bis zum Ende des letzten Kindergartenjahres. Die Benutzungsgebühr für die Einrichtungsart Hort (SächsKitaG § 1 Abs. 4) betrifft die Kinder nach dem Ende des letzten Kindergartenjahres bis zum Abschluss der 4. Klasse (31.07. des Jahres).

Diese Benutzungsgebühren gelten auch in Mischgruppen mit verschiedenen Einrichtungsarten.

(2) Die Benutzungsgebühr für Eltern mit mehreren Kindern, welche kostenpflichtig gleichzeitig eine Kindertagesbetreuung in Anspruch nehmen, ermäßigt sich für das zweitälteste und jedes weitere Kind, das eine Kindertagesbetreuung besucht.

(3) Die Benutzungsgebühr ermäßigt sich zusätzlich für Alleinerziehende auf 90 % des jeweiligen Elternbeitrages für Familien.

(4) Auf der Grundlage der jährlich zu veröffentlichenden Berechnung der Betriebskosten der Kindertagesbetreuung des vergangenen Jahres werden mit Wirkung zum 01. Januar des Folgejahres die Benutzungsgebühren nach den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 jährlich neu festgesetzt und im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Eilenburg bis spätestens 30. November des laufenden Jahres veröffentlicht (Elternbeitragsbekanntmachung).

Die Benutzungsgebühren betragen je Monat nach Einrichtungsart:

1.

Kinderkrippe

18 Prozent

2.

Kindergarten

23 Prozent

3.

Hort

25 Prozent

der berechneten Betriebskosten.

(5) Nicht in Anspruch genommene Betreuungszeit kann nicht auf andere Tage übertragen werden.

(6) Wird die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit des Kindes – im Ausnahmefall – innerhalb oder außerhalb der Öffnungszeit der Einrichtung überschritten, werden weitere Entgelte auf der Grundlage der Betriebskostenabrechnung erhoben. Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.

(7) Für die Betreuung der Kinder von berufstätigen Eltern im Hort während der Ferienzeit kann der Betreuungsvertrag dem Bedarf angepasst werden, sofern die im aktuellen Betreuungsvertrag festgelegte Zeit nicht ausreicht. Zusätzlich oder alternativ besteht die Möglichkeit für jede weitere angefangene Stunde, die über den abgeschlossenen Betreuungsvertrag hinausgeht, eine Betreuungsgebühr in Höhe der Kosten von je 1 Stunde des abgeschlossenen Betreuungsvertrages zu zahlen. Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.

(8) Für Gastkinder werden für die zeitweise Betreuung Benutzungsgebühren (anteilig) und weitere Entgelte entsprechend den Absätzen 4 und 6 erhoben.

(9) Kosten, die durch zusätzliche Angebote der Kindertageseinrichtung bedingt sind, können gegenüber den Erziehungsberechtigten – im Einvernehmen mit dem Elternbeirat – geltend gemacht werden. Die Entscheidung über die Teilnahme an zusätzlichen Angeboten liegt bei den Erziehungsberechtigten.

(10) Die Höhe der zu entrichtenden Benutzungsgebühren und weiteren Entgelte je Einrichtungsart und -zeiten sind in der jährlichen Elternbeitragsbekanntmachung gemäß Absatz 4 ausgewiesen.

§ 4

Essenkostenersatz

Nehmen die Kinder an der Essenversorgung teil, haben die Erziehungsberechtigten neben dem Elternbeitrag für die Inanspruchnahme der Kindertagesbetreuung einen Verpflegungskostenersatz zu entrichten.

§ 5

Einzelfallentscheidungen

Der Oberbürgermeister ist berechtigt, Einzelfallentscheidungen zu treffen. Über die Festlegung von Sonderregelungen erfolgt jährlich eine Information im Sozialausschuss.

§ 6

Übergangsregelung

(1) Die auf der Grundlage dieser Satzung festgesetzten Benutzungsgebühren und weitere Entgelte werden erstmals zum 01.01.2024 gültig. Die Höhe der zu entrichtenden Benutzungsgebühren und weiteren Entgelte wird in der Elternbeitragsbekanntmachung im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Eilenburg ausgewiesen, erstmals bis spätestens 30.11.2023.

(2) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung an bis zum 31.12.2023 wird die Höhe der Gebühren auf der Grundlage der Satzung zur Erhebung der Gebühren für die Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte) in Trägerschaft der Großen Kreisstadt Eilenburg und Kindertagespflege ab 01.01.2015 vom 06.10.2014, in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 05.10.2020 festgesetzt und in der Anlage zu dieser Satzung ausgewiesen.

§ 7

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Erhebung der Gebühren für die Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte) in Trägerschaft der Großen Kreisstadt Eilenburg und Kindertagespflege ab 01.01.2015 vom 06.10.2014 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 05.10.2020 außer Kraft.

Anlage zu § 6 Abs. 2

- Übergangsregelung

Eilenburg, 10. Oktober 2023

Scheler
Oberbürgermeister

Anlage zu § 6 Abs. 2 – Übergangsregelung:

Gebühren im Zeitraum vom 01.11.2023 bis 31.12.2023

Elternbeiträge in Kinderkrippen

a)

(max. 10 h Betreuungszeit)

Familien

Allein-

erziehende

für das älteste Kind

238,89 €

215,00 €

für das zweitälteste Kind

143,33 €

129,00 €

für das drittälteste Kind

47,78 €

43,00 €

für jedes weitere Kind

entfällt der Elternbeitrag

b)

(max. 9 h Betreuungszeit)

Familien

Allein-

erziehende

für das älteste Kind

215,00 €

193,50 €

für das zweitälteste Kind

129,00 €

116,10 €

für das drittälteste Kind

43,00 €

38,70 €

für jedes weitere Kind

entfällt der Elternbeitrag

c)

(max. 6 h Betreuungszeit)

Familien

Allein-

erziehende

für das älteste Kind

143,33 €

129,00 €

für das zweitälteste Kind

86,00 €

77,40 €

für das drittälteste Kind

28,67 €

25,80 €

für jedes weitere Kind

entfällt der Elternbeitrag

d)

(max. 4,5 h Betreuungszeit)

Familien

Allein-

erziehende

für das älteste Kind

107,50 €

96,75 €

für das zweitälteste Kind

64,50 €

58,05 €

für das drittälteste Kind

21,50 €

19,35 €

für jedes weitere Kind

entfällt der Elternbeitrag

Elternbeiträge in Kindergärten

e)

(max. 10 h Betreuungszeit)

Familien

Allein-

erziehende

für das älteste Kind

121,30 €

109,17 €

für das zweitälteste Kind

72,78 €

65,50 €

für das drittälteste Kind

24,26 €

21,83 €

für jedes weitere Kind

entfällt der Elternbeitrag

f)

(max. 9 h Betreuungszeit)

Familien

Allein-

erziehende

für das älteste Kind

109,17 €

98,25 €

für das zweitälteste Kind

65,50 €

58,95 €

für das drittälteste Kind

21,83 €

19,65 €

für jedes weitere Kind

entfällt der Elternbeitrag

g)

(max. 6 h Betreuungszeit)

Familien

Allein-

erziehende

für das älteste Kind

72,78 €

65,50 €

für das zweitälteste Kind

43,67 €

39,30 €

für das drittälteste Kind

14,56 €

13,10 €

für jedes weitere Kind

entfällt der Elternbeitrag

h)

(max. 4,5 h Betreuungszeit)

Familien

Allein-

erziehende

für das älteste Kind

54,59 €

49,13 €

für das zweitälteste Kind

32,75 €

29,48 €

für das drittälteste Kind

10,92 €

9,83 €

für jedes weitere Kind

entfällt der Elternbeitrag

Elternbeiträge im Hort mit Frühhort

i)

(max. 7 h Betreuungszeit)

Familien

Allein-

erziehende

für das älteste Kind

74,52 €

67,06 €

für das zweitälteste Kind

44,71 €

40,24 €

für das drittälteste Kind

14,90 €

13,41 €

für jedes weitere Kind

entfällt der Elternbeitrag

j)

(max. 6 h Betreuungszeit)

Familien

Allein-

erziehende

für das älteste Kind

63,87 €

57,48 €

für das zweitälteste Kind

38,32 €

34,49 €

für das drittälteste Kind

12,77 €

11,50 €

für jedes weitere Kind

entfällt der Elternbeitrag

Elternbeiträge im Hort ohne Frühhort

k)

(max. 5 h Betreuungszeit)

Familien

Allein-erziehende

für das älteste Kind

53,23 €

47,90 €

für das zweitälteste Kind

31,94 €

28,74 €

für das drittälteste Kind

10,65 €

9,58 €

für jedes weitere Kind

entfällt der Elternbeitrag

Hinweis nach § 4 der SächsGemO:

Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.