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Amtsblatt der Großen Kreisstadt Eilenburg und der Gemeinden
Ausgabe 22/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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5. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den städtischen Eigenbetrieb „Kulturunternehmung Eilenburg“

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Eilenburg hat mit Beschluss Nr. 47/2023 in seiner Sitzung am 09.10.2023 aufgrund § 4 Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20.12.2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, i. V. m. § 1 Sächsische Eigenbetriebsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.12.2018 (SächsGVBl. S. 816) mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Stadtrates folgende Änderungen zur Betriebssatzung beschlossen:

Artikel 1

1.

In § 4 Satz 1 wird „§ 9 (1) SächsEigBG“ gestrichen und durch „§ 8 (1) SächsEigBVO“ ersetzt;

in Satz 2 wird „§ 9 (2) SächsEigBG“ gestrichen und durch „§ 8 (2) SächsEigBVO“ ersetzt.

2.

§ 6 Absatz 2 Punkt 4 erhält folgende neue Fassung:

„4. den Abschluss von Verträgen von mehr als 25.000 EUR, aber nicht mehr als 50.000 EUR netto.“

3.

In § 10 Absatz 2 wird „§ 15 (3) SächsEigBG“ gestrichen und durch „§ 16 (3) SächsEigBVO“ ersetzt;

in Absatz 3 Satz 2 wird „§ 12 SächsEigBG“ gestrichen und durch „§ 11 SächsEigBVO“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Eilenburg, 10. Oktober 2023

Scheler
Oberbürgermeister

Hinweis nach § 4 der SächsGemO:

Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.