Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Eilenburg hat mit Beschluss Nr. 47/2023 in seiner Sitzung am 09.10.2023 aufgrund § 4 Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20.12.2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, i. V. m. § 1 Sächsische Eigenbetriebsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.12.2018 (SächsGVBl. S. 816) mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Stadtrates folgende Änderungen zur Betriebssatzung beschlossen:
| 1. | In § 4 Satz 1 wird „§ 9 (1) SächsEigBG“ gestrichen und durch „§ 8 (1) SächsEigBVO“ ersetzt; |
| in Satz 2 wird „§ 9 (2) SächsEigBG“ gestrichen und durch „§ 8 (2) SächsEigBVO“ ersetzt. |
| 2. | § 6 Absatz 2 Punkt 4 erhält folgende neue Fassung: |
| „4. den Abschluss von Verträgen von mehr als 25.000 EUR, aber nicht mehr als 50.000 EUR netto.“ |
| 3. | In § 10 Absatz 2 wird „§ 15 (3) SächsEigBG“ gestrichen und durch „§ 16 (3) SächsEigBVO“ ersetzt; |
| in Absatz 3 Satz 2 wird „§ 12 SächsEigBG“ gestrichen und durch „§ 11 SächsEigBVO“ ersetzt. |
Die Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Eilenburg, 10. Oktober 2023
Hinweis nach § 4 der SächsGemO:
Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang gültig zu Stande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.