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Amtsblatt der Großen Kreisstadt Eilenburg und der Gemeinden
Ausgabe 22/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntmachung

(Bekanntmachungssatzung)

vom 07.10.2024

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62, 63), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29.05.2024 (SächsGVBl. S. 500, 506), §§ 2, 6-10 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (Kommunalbekanntmachungsverordnung - KomBekVO) vom 17.12.2015 (SächsGVBl. S. 693), § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19.05.2010 (SächsGVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 31.01.2024 (SächsGVBl. S. 83, 101) i.V.m. §§ 27a ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl I S. 102, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2024 (BGBl I Nr. 236) und § 4 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Freistaat Sachsen (Sächsisches E-Government-Gesetz - SächsEGovG) vom 09.07.2014 in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.11.2019 (SächsGVBl. S. 718, 719), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.04.2021 (SächsGVBl S. 517) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Eilenburg am 07.10.2024 mit Beschluss Nr. 15/2024-LP8 vom 07.10.2024 nachstehende Satzung beschlossen:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen und

ortsübliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt sowie die in gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgen, sofern bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, durch Veröffentlichung in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes der Großen Kreisstadt Eilenburg auf der Internetseite (www.Eilenburg.de/Amtsblatt) der Großen Kreisstadt Eilenburg. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des Amtsblattes.

(2) Der Tag der öffentlichen Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen. Als Nachweis genügt der Ausdruck des Teiles der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes, in dem die öffentliche Bekanntmachung erfolgte. Aus dem Nachweis muss der Erscheinungstag ersichtlich sein.

(3) Das Amtsblatt wird weiterhin in Papierform zur Einsichtnahme im Rathaus Eilenburg, Marktplatz 1, Bürgerbüro vorgehalten. Die authentische, maßgebliche Form ist die elektronische Ausgabe nach Absatz 1.

§ 2

Ersatzbekanntmachung

(1) Sind Pläne, Karten oder andere zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Satzung, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt oder ergänzt werden, dass sie zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden im Rathaus Eilenburg, Marktplatz 1, Bürgerbüro, niedergelegt werden. Hierauf muss in der Bekanntmachung hingewiesen werden. Der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile muss mit Worten umschrieben werden.

(2) Die auszulegenden Inhalte sollen ergänzend über die Internetpräsenz der Stadt zugänglich gemacht werden. Die Bekanntmachung nach Absatz 1 soll darauf hinweisen.

§ 3

Notbekanntmachung

Kann die in den §§ 1 - 2 vorgeschriebene Bekanntmachungsform wegen besonderer Umstände, insbesondere Katastrophenfälle nicht eingehalten werden, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang im Rathaus, öffentlichen Ausruf oder sonst in geeigneter Weise. Sobald die Umstände es zulassen, ist die Bekanntmachung nach der in den §§ 1 - 2 vorgeschriebenen Form zu wiederholen.

§ 4

Erscheinungsweise

Das Amtsblatt erscheint bei Bedarf, mindestens jedoch am letzten Donnerstag im Kalendermonat. Fällt dieser auf einen gesetzlichen Feiertag oder den 31.12. erscheint das Amtsblatt am vorhergehenden Werktag. Amtsblätter sind jahrgangsweise zu nummerieren und mit Seitenzahlen zu versehen. Jedes Amtsblatt gibt die Nummer und den Erscheinungstag des vorhergehenden Amtsblattes an.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Eilenburg, 08. Oktober 2024

Scheler

Oberbürgermeister

Hinweis nach § 4 der SächsGemO:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat

4.

vor Ablauf der in § 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.