Aus programmtechnischen Gründen können Veränderungen in der Grundsteuer, die zum 01.01.2026 wirksam werden würden, derzeit durch die Finanzämter noch nicht vorgenommen werden.
| Dies betrifft notwendige | |
| • | Zurechnungsfortschreibungen (bspw. Eigentümerwechsel) |
| • | Art- und Wertfortschreibungen (bspw. wesentliche Nutzungs- oder Wertveränderungen) sowie |
| • | Nachfeststellungen und Aufhebungen |
Den Finanzämtern ist es dadurch nicht möglich, im Jahr 2025 eingetretene Änderungen zum Eigentümer eines Grundstücks, Bewertung eines Grundstücks sowie Grundsteuerbefreiungen zu bearbeiten und die erforderlichen Bescheide zu erlassen.
Nähere Informationen erhalten Sie unter: www.finanzamt.sachsen.de
Als Folge erhalten Eigentümer, die im Jahr 2025 dem Finanzamt eine Änderung mitgeteilt haben, weiterhin einen unveränderten Grundsteuerbescheid bzw. bleiben als Zahlungspflichtiger bestehen.
In diesen Fällen bitten wir formal um Mitteilung bzw. Widerspruch zum Grundsteuerbescheid mit der entsprechenden Begründung zu den veränderten Verhältnissen.
Für die dadurch bedingten verlängerten Bearbeitungszeiten und Umstände wird um Verständnis gebeten.