| 1. | Am 10. März 2024 findet die Wahl zum Bürgermeister statt. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. | |
| 2. | Das Wählerverzeichnis für die Gemeinde Doberschütz wird in der Zeit vom 19. Februar 2024 bis 23. Februar 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten | |
| Montag | 9.00 – 12.00 Uhr |
| Dienstag | 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.30 Uhr |
| Donnerstag | 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr |
| sowie am | |
| Freitag, dem 23.02.2024 | von 9.00 – 12.00 Uhr |
| im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Doberschütz, Breite Straße 17 in 04838 Doberschütz für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereit gehalten. | |
| Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Will ein Wahlberechtigter die Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen, muss er Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 34 Sächsisches Meldegesetz eingetragen ist. | |
| Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, welches nur von einem Bediensteten der Gemeindeverwaltung Doberschütz bedient werden darf. | |
| Für einen gegebenenfalls erforderlich werdenden zweiten Wahlgang wird dasselbe Wählerverzeichnis benutzt; eine nochmalige Auflegung findet nicht statt. | |
| 3. | Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Zeit der Einsichtnahme (19. Februar 2024 bis 23. Februar 2024) spätestens am 23. Februar bis 12.00 Uhr bei der Gemeinde Doberschütz, Breite Straße 17 in 04838 Doberschütz einen Antrag auf Berichtigung stellen. Der Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift gestellt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen. | |
| 4. | Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 18. Februar 2024 eine Wahlbenachrichtigung. Sie gilt auch für einen gegebenenfalls erforderlich werdenden zweiten Wahlgang. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. | |
| 5. | Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl | |
| durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum der Gemeinde | |
| oder durch Briefwahl teilnehmen. | |
| 6. | Einen Wahlschein erhält auf Antrag | |
| 6.1 | ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter | |
| 6.2 | ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | |
| a) | wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen, |
| b) | wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme entstanden ist, oder |
| c) | wenn sein Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist. |
| Der Antrag kann gemeinsam für die Wahl (erster Wahlgang) oder für den etwaigen zweiten Wahlgang gestellt werden. | |
| Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 08. März 2024, 16.00 Uhr, (und für einen etwaigen zweiten Wahlgang bis zum 23. März 2024 16.00 Uhr) bei der Gemeinde Doberschütz mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. In dem Antrag sind Familienname, Vornamen, die genaue Anschrift des Wahlberechtigten sowie sein Geburtsdatum oder seine Wählerverzeichnisnummer (siehe Wahlbenachrichtigung) anzugeben. | |
| Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 6.2 genannten Gründen den Antrag noch bis zum Wahltag bzw. Tag des etwaigen zweiten Wahlganges, 16.00 Uhr, stellen. Das Gleiche gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. | |
| Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl bzw. vor dem Tag des etwaigen zweiten Wahlganges, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. | |
| Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. | |
| 7. | Zusammen mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte | |
| - | einen amtlichen Stimmzettel, |
| - | einen amtlichen Stimmzettelumschlag, |
| - | einen amtlichen Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist und |
| - | ein Merkblatt für die Briefwahl. |
| Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, ist Gelegenheit gegeben, dass er die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben kann. Es ist sichergestellt, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. | |
| Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde Doberschütz vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. | |
| Bei der Briefwahl muss der Wähler den verschlossenen Wahlbrief mit Stimmzettelumschlag, dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bzw. Tag des etwaigen zweiten Wahlganges bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben/eingeworfen werden. | |
| Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. | |
Datenschutzrechtliche Hinweise
| 1. | Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung über die für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten: | |
| • | Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. §§ 4, 40, 56 des Kommunalwahlgesetzes und § 9 der Kommunalwahlordnung. |
| • | Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz- Grundverordnung i. V. m. §§ 5 Absatz 1, 56 des Kommunalwahlgesetzes und den §§ 12 und 13 der Kommunalwahlordnung. |
| • | Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und dem Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz- Grundverordnung i. V. m. mit §§ 5 Absatz 1, 56 des Kommunalwahlgesetzes und den § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4 und 6 der Kommunalwahlordnung. |
| • | Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 14 Absatz 8 der Kommunalwahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 14 Absatz 11 der Kommunalwahlordnung sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 14 Absatz 4 Satz 5 der Kommunalwahlordnung. |
| 2. | Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrags auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an einen Bevollmächtigten ist ohne die Angaben nicht möglich. | |
| 3. | Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die Gemeinde Doberschütz, Breite Straße 17 in 04838 Doberschütz | |
| 4. | Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs, gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten das Landratsamtes Nordsachsen als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Im Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte, Empfänger der personenbezogenen Daten sein. | |
| 5. | Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie Verzeichnisse über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, soweit nicht gemäß § 62 Absatz 2 der Kommunalwahlordnung | |
| • | die Entscheidung über die Gültigkeit der Kommunalwahl noch angefochten ist oder |
| • | sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. |
| 6. | Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu: | |
| • | Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung), |
| • | Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung), |
| • | Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung), |
| • | Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung). |
| Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, §§ 4 Absatz 2, 56 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 8 Absatz 2 und 3 der Kommunalwahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, §§ 4 Absatz 3 und 4, 56 des Kommunalwahlgesetzes i. V.m. § 9 Absatz 1 der Kommunalwahlordnung und die Löschungsfrist (siehe Punkt 8.5). | |
| 7. | Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten richten. | |