Aufgrund des § 6 a Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108), und des § 25 des Sächsischen Straßenverkehrsrechtsgesetzes (SächsStrVRG) vom 03. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 317) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Eilenburg in seiner Sitzung am 05. Februar 2024 folgende Verordnung erlassen:
Für das Parken auf öffentlichen Straßen und Plätzen der Großen Kreisstadt Eilenburg werden Parkgebühren erhoben, soweit die Parkflächen mit Parkuhren, Parkscheinautomaten oder anderen Vorrichtungen oder Einrichtungen ausgestattet sind.
Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit dem Parken eines Fahrzeuges auf der gekennzeichneten Parkfläche.
Gebührenschuldner ist, wer ein Fahrzeug auf dieser Parkfläche parkt.
(1) Die Verpflichtung zur Bedienung der Parkscheinautomaten und Parkuhren (auch per App) wird zeitlich begrenzt von:
| Montag bis Freitag | 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Samstag | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
An Sonn- und Feiertagen besteht keine Gebührenpflicht.
(2) Für eingerichtete gebührenpflichtige Parkplätze bei Großveranstaltungen gilt als zeitliche Begrenzung die Dauer der Veranstaltung.
(1) Die Gebühren für das Parken an Parkscheinautomaten und Parkuhren auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen betragen unter Beachtung der jeweiligen Höchstparkdauer:
| 15 Minuten | gebührenfrei |
| jede weitere angefangene halbe Stunde | 0,50 Euro |
| Tagesticket | 5,00 Euro |
(2) Im Bereich des Nikolaiparkplatzes ist das Parken ausschließlich mit Sonderparkausweis möglich.
(2a) Dieser ist jährlich bis zum 31.01. (im Jahr 2024 einmalig bis 29.02.) bei der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Eilenburg zu beantragen. Die Jahresgebühr beträgt 100,00 Euro.
Für die Ersatzausstellung des Ausweises bei Verlust oder Änderung des Kennzeichens werden 15,00 Euro erhoben.
(3) Bei der Einrichtung gebührenpflichtiger Parkplätze für Großveranstaltungen wird die Gebühr auf 2,00 Euro festgesetzt.
Diese Verordnung tritt, bis auf u. g. Ausnahmeregelung am 01.04.2024 in Kraft. Die bisher geltende Verordnung vom 07.11.2022 tritt mit Ablauf des 31.03.2024 außer Kraft.
Der § 5 Abs. 2a der Parkgebührenverordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Eilenburg, 06. Februar 2024
Scheler
Oberbürgermeister
Hinweis nach § 4 der SächsGemO:
Nach § 4 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 SächsGemO gelten Rechtsverordnungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang gültig zu Stande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.