Foto: Stadtverwaltung Eilenburg
Leider ist es in der Vergangenheit zu mittlerweile zwei Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Radfahrenden im Bereich der Muldebrücke gekommen. Unfallursache war in beiden Fällen auch das Fehlverhalten der Radfahrenden selbst. Aus diesem Grund, möchten wir als Stadt Eilenburg, gemeinsam mit dem Polizeirevier Eilenburg auf ein paar Grundsätze hinweisen, die eigentlich jedem Verkehrsteilnehmer bekannt sein müssten.
Für Radfahrende gilt das Rechtsfahrgebot! Und zwar nicht nur auf der Fahrbahn, sondern auch auf Radwegen, Radfahrstreifen, frei gegebenen Gehwegen, Schutzstreifen und Fahrradstraßen.
Trotzdem kommen uns immer wieder Radfahrende entgegen, die auf dem linksseitigen Radweg fahren, also entgegengesetzt der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Das verunsichert richtig fahrende Radfahrer, die sich zum Ausweichen genötigt fühlen. Oft weichen aber die Geisterfahrer selbst überraschend aus, auch auf den angrenzenden Gehweg, auf dem Radfahrer bekanntlich nichts verloren haben.
Gefährlich wird das Falschfahren besonders an Einmündungen, Kreuzungen und Ausfahrten, denn dort rechnen Autofahrer nicht mit Radverkehr von rechts. Wer nach rechts auf die Fahrbahn einbiegen will, schaut oft nur nach links und übersieht dabei Radfahrende, die links fahren und deshalb von rechts herankommen.
Radfahrer müssen bis zu 35 Euro zahlen, wenn sie auf einem Radweg in falscher Richtung fahren, obwohl ein Radweg in richtiger Richtung vorhanden ist.
Ausnahmen sind nach § 2 Abs. 5 StVO nur zugelassen, wenn es sich um Kinder bis zum 8. Lebensjahr handelt. Im Absatz 5 heißt es:
„(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Vor dem Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.“
Zur Verhütung von Verkehrsunfällen ist es auch für Autofahrer wichtig, beim Rechtsabbiegen auch nach rechts zu schauen. In der heutigen Zeit des starken Verkehrsaufkommens verschiedenster Fortbewegungsmittel ist es besonders notwendig Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme walten zu lassen.
Hilfreich kann dabei die Redensart sein „Wenn ich nur die Rückseite des Verkehrszeichens sehe, bin ich falsch!“