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Muldespiegel und Amtsblatt der Großen Kreisstadt Eilenburg und der Gemeinden
Ausgabe 6/2026
Die Stadtverwaltung informiert
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An alle Haus- und Grundstückseigentümer bzw. zuständige Hausverwaltungen und Hausmeister

Der „Winter“ hat sich nun leise verabschiedet und Ostern steht vor der Tür

Wir erinnern alle Haus- und Grundstückseigentümer (bebauter und unbebauter Grundstücke) sowie zuständige Hausverwaltungen und Hausmeister an Ihre generelle Verpflichtung (§ 2 Straßenreinigungssatzung der Großen Kreisstadt Eilenburg), die Bereiche vor und entlang Ihrer Grundstücke zu reinigen und von Splitt und sonstigen Überresten aus dem Winter zu befreien.

Wann?

Wöchentlich, so zeitnah wie möglich, um die Verkehrssicherheit zu wahren. Eine frühzeitige Reinigung ist für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer (insbesondere Fußgänger und Radfahrer) besonders wichtig und muss dauerhaft gewährleistet sein.

Während der Ruhezeiten von 22:00 bis 06:00 Uhr sowie ganztägig an Sonn- und Feiertage sollten entsprechend der Polizeiverordnung der Stadt Eilenburg geräuschintensive Reinigungsarbeiten vermieden werden

Was ist zu reinigen?

Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf den Gehweg entlang des Grundstückes von der Grundstücksgrenze bis einschließlich Straßenrinne und Einlaufrosten der Straßenentwässerung. Wenn kein Gehweg vorhanden ist, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf eine 1,5 m breite Fläche am Rande der Fahrbahn. Ein eventueller Grünstreifen bis zu 5 m Breite zwischen Geh- / Radweg und Fahrbahn unterliegt ebenfalls der Reinigungspflicht.

Die Reinigungspflicht umfasst hierbei die Beseitigung von Splitt, Unkraut, Laub, Müll oder sonstigen Schmutz/Unrat. Bei der Reinigung sind Mittel und Geräte zu nutzen, welche unsere Straßen, Gehwege und Grünstreifen nicht beschädigen!

Für eine ordnungsgemäße Entsorgung ist jeder Eigentümer selbst verantwortlich.

Straßenreinigung im Auftrag der Stadtverwaltung

Die Stadtverwaltung Eilenburg hat die Stadtwirtschaft Eilenburg GmbH beauftragt, im Zeitraum 09.03. – 02.04.2026 den Splitt sowie sonstige Überreste vom Winter von den Straßen gemäß Winterdienstplan 2025/2026 (vorrangig Dringlichkeitsstufe 1 und 2) zu beseitigen.

Bitte beachten Sie, dass Splitt, Laub und andere Verunreinigungen an den Bordsteinkanten vom Grundstückseigentümer zu beseitigen sind und nicht in die Straßeneinläufe gekehrt werden dürfen.

Was passiert, wenn gegen die Pflichten verstoßen wird/ Handlungen unterlassen werden?

Die Stadt Eilenburg behält sich vor, bei unterlassenem Handeln (vorsätzlich oder fahrlässig), Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen zu ahnden. Bei Gefahr in Verzug, können Ersatzvornahmen vorgenommen werden. Die Kosten werden den jeweiligen Grundstückseigentümern in Rechnung gestellt.

Die vollständige „Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Eilenburg“ finden Sie auf www.eilenburg.de.