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Amtsblatt der Großen Kreisstadt Eilenburg und der Gemeinden
Ausgabe 8/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Verfahrensregeln für Wahlwerbung in der Großen Kreisstadt Eilenburg

Anlässlich von Wahlen erlässt die Große Kreisstadt Eilenburg auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 Satz 2 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen vom 21. Januar 1993 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Art. 5 SächsStOG vom 27. Januar 2012 (GVBl. S. 130), und des § 36 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827), folgende Allgemeinverfügung für die Wahlwerbung durch Plakatierung an Gemeindestraßen einschließlich öffentlicher Wege und Plätze sowie Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Eilenburg.

I. Auf folgende Regelung wird besonders hingewiesen:

1.

Wahlplakate und Wahlstände innerhalb einer Zeit von einem Monat unmittelbar vor dem Wahltag und bis eine Woche danach bedürfen keiner Erlaubnis und sind gebührenfrei, wenn eine lichte Gehwegbreite von mindestens 1,50 m erhalten bleibt (§ 3 Nr. 6 Sondernutzungssatzung).

2.

Die Werbung für politische Parteien, Organisationen, Wählervereinigungen, soweit sie mit Plakaten, Ständen oder ähnlichen sperrigen Anlagen außerhalb dieses Zeitraumes durchgeführt wird, bedarf dagegen der Genehmigung und ist gebührenpflichtig.

II. Folgende Auflagen werden erteilt:

1.

Die Anzahl der angebrachten Plakate ist unter Angabe der Standorte bei der Stadtverwaltung Eilenburg, Fachbereich Bau und Stadtentwicklung, Marktplatz 1, 04838 Eilenburg, spätestens am Tag nach der Anbringung schriftlich anzuzeigen. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen in Ansehung der Plakatanzahl und der Plakatstandorte bleibt vorbehalten (§ 36 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz).

2.

Plakate dürfen nur auf Plakatträgern verklebt und nur innerhalb der Ortschaft an Lichtpunkten im öffentlichen Verkehrsraum angebracht werden.

3.

Plakatträger können doppelseitig angebracht werden, jedoch nicht mehr als drei pro Lichtpunkt.

4.

Plakatträger sind so anzubringen, dass sie den Witterungsbedingungen standhalten. Für jegliche Schäden, die durch die Plakatierung entstehen, haftet die jeweilige Partei/ Wählervereinigung. Vorhandene aktuelle Werbung darf nicht überklebt werden (Litfaßsäulen).

5.

Unzulässig ist:

a)

das Anbringen von Plakatträgern an bzw. in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (§ 33 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung);

b)

das Anbringen von Plakatträgern im Lichtraumprofil von Fahrbahnen, der Abstand zum Fahrbahnrand muss mindestens 0,50 m betragen;

c)

das Anbringen von Plakatträgern im Sichtdreieck von Kreuzungen, um und im Kreisverkehr und Straßeneinmündungen;

d)

das Anbringen von Plakatträgern an Stadtmobiliar;

e)

das Anbringen von Plakatträgern unter 2,50 m Höhe, wenn sich die Lichtmasten auf Geh- und/oder Radwegen befinden;

f)

das Anbringen von Plakatträgern außerhalb der geschlossenen Ortslage/Ortschaften (Begrenzung durch Ortstafeln);

g)

das Aufstellen von Plakatträgern.

6.

Wahlplakate sind spätestens eine Woche nach dem Wahltag zu entfernen. Plakatträger bzw. Plakate, die über diesen Zeitraum hinaus angebracht sind, stellen eine unerlaubte Sondernutzung dar und sind damit nach § 10 Punkt 2 der Sondernutzungssatzung gebührenpflichtig. Plakate, die eine Woche nach dem Wahltag noch nicht entfernt worden sind, wird die Stadt Eilenburg kostenpflichtig entfernen.

7.

Die max. Größe der Plakatträger beträgt DIN A 1.

III. Auf folgende Punkte wird zusätzlich hingewiesen:

1.

Am Wahltag ist im unmittelbaren Umkreis der Wahllokale jegliche Wahlpropaganda gemäß § 17 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz, § 31 Abs. 1 Sächsisches Wahlgesetz, § 32 Abs. 1 Bundeswahlgesetzt und § 4 Europawahlgesetzt i.V. mit § 32 Abs. 1 Bundeswahlgesetz verboten.

2.

Allgemeiner Hinweis: Eine zusätzliche Großflächenwerbung auf städtischen Flächen oder öffentlichen Verkehrsflächen wird in der Großen Kreisstadt Eilenburg nicht genehmigt. Die Werbung auf zugelassenen Plakatträgern, die angemietet werden können (vorhandene Großwerbetafeln, gewerbliche Litfaßsäulen), wird von dieser Allgemeinverfügung nicht erfasst. Sie bedarf in jedem Fall einer gesonderten Genehmigung der jeweiligen Firma. Bei der Errichtung von Plakatträgern auf Privatgrundstücken ist die Zustimmung des Grundstückeigentümers erforderlich.

3.

Wahlwerbung, die ohne Genehmigung, die zulässige Größe und Anzahl der Plakate übersteigt und/oder außerhalb der erlaubnisfreien Zeit betrieben wird, stellt eine unerlaubte Sondernutzung dar und kann neben der Nachberechnung von Gebühren und der kostenpflichtigen Entfernung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Scheler
Oberbürgermeister