Auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 2, 12 und 35 des Polizeibehördengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPBG) in seiner aktuellen Fassung, erlässt der Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Eilenburg folgende Polizeiverordnung:
Diese Polizeiverordnung gilt von Freitag, dem 13.Juni 2025, 8.00 Uhr bis Sonntag, dem 15. Juni 2024, 21.00 Uhr.
Diese Polizeiverordnung gilt innerhalb der Gemarkungsgrenzen der Stadt Eilenburg für folgende Bereiche:
| 1. | südlich des Nordringes, |
| 2. | nördlich des Postweges und des Dr.-Külz–Ringes, |
| 3. | vom Kreisverkehr Butzbacher Platz bis Torgauer Straße Ecke Dr.-Külz-Ring |
(1) Im Veranstaltungsgelände ist es verboten:
| 1. | Hunde in geschlossene Veranstaltungsräume, die öffentlich zugänglich sind (Festzelte, Gaststätten u.ä.), mitzunehmen, Hunde unangeleint zu führen und gefährliche Hunde in größeren Menschenansammlungen ohne Maulkorb mitzunehmen. Dies gilt nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, für Hunde im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden; |
| 2. | in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr außerhalb von Gebäuden Behältnisse aus Glas und/oder Keramik mitzuführen (z. B. Biergläser und –flaschen); |
| 3. | Gegenstände oder Stoffe, die Ihrer Art nach objektiv gefährlich sind oder die zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind, mit sich zu führen, zu benutzen, zur Verwendung bereitzuhalten oder zu verteilen. Dazu gehören insbesondere Messer, Handschuhe mit harten Füllungen, Reizgassprühgeräte, Elektroschockgeräte, ätzende und färbende Flüssigkeiten, Baseballschläger und ähnliche Sportgeräte sowie pyrotechnische Gegenstände. Die Bestimmungen des Waffengesetzes bleiben unberührt; |
| 4. | ohne Genehmigung Feuer zu entfachen, Feuerwerkskörper, Fackeln, Rauchkerzen, Leuchtkugeln, bengalische Feuer oder sonstige pyrotechnische Gegenstände mitzuführen oder abzubrennen bzw. abzuschießen; |
| 5. | außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten; |
| 6. | entgegen § 4 Absatz 1 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Eilenburg beschlossen am 02.12.2024, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 26 der Großen Kreisstadt Stadt Eilenburg und der Gemeinden Doberschütz, Jesewitz und Zschepplin am 19.12.2024, in der Zeit von 01.00 Uhr bis 07.00 Uhr Tätigkeiten (außer der Straßenreinigung) auszuführen, die geeignet sind, die Ruhe unbeteiligter Personen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören. Dazu zählen insbesondere, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Tonerzeugung oder –verstärkung oberhalb der allgemein üblichen Zimmerlautstärke zu betreiben; |
| 7. | entgegen der gültigen Sperrzeitverordnung Gaststättengewerbe, für die eine Gestattung erteilt wurde oder die im Besitz einer Gaststättenerlaubnis oder einer Reisegewerbeerlaubnis sind, nach 01.00 Uhr offen zu halten. Das Verabreichen von Speisen und Getränken ist von diesen Betrieben spätestens um 01.00 Uhr zu beenden. Eine Betreibung des Freisitzes nach 01.00 Uhr ist ebenfalls nicht gestattet; |
| 8. | mobile Werbung zu betreiben. |
(2) Folgende Festlegungen sind einzuhalten:
| 1. | Innerhalb des Geltungsbereiches dieser Polizeiverordnung hat sich jede Person so zu verhalten, dass andere Personen nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. |
| 2. | Bauliche Anlagen, Anlagenteile oder sonstige Einrichtungen im Veranstaltungsgelände dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt und nicht beschädigt, zerstört, beschriftet, bemalt, beklebt oder in anderer Weise verunstaltet werden. |
| 3. | Zufahrten, Sicherheits- und Brandgassen, Löschwasserentnahmestellen, insbesondere Hydranten sind freizuhalten; bei Fluchtwegbreiten von 5 Metern sind Aufbauten bis 3 Meter Höhe zulässig; bei Rettungsgassen von 7 Metern ist eine Aufbauhöhe von 5 Metern möglich. Die Höhe der Aufbauten darf nicht überschritten werden. Flucht- und Rettungswege sind ständig freizuhalten. |
| 4. | Offen verlegte Kabel oder Zuleitungen sind trittsicher mit einem Kabelschutz zu versehen. |
| 5. | Es gilt die verkehrsrechtliche Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 2 StVO und das für das Stadtfest erstellte Sicherheitskonzept mit allen Auflagen. |
| 6. | Abbau- und Aufräumarbeiten sind am Sonntag den 15. Juni 2025 ab 21.00 Uhr einzustellen und gegebenenfalls am Montag dem 16. Juni 2025 ab 06.00 Uhr fortzuführen. |
| 7. | Den Anordnungen der Polizeibehörde, der durch die Stadtverwaltung Eilenburg oder des Veranstalters beauftragten Personen und des beauftragten Sicherheitsdienstes, sowie der Beamten des Polizeivollzugsdienstes ist Folge zu leisten. |
(1) Die Stadt Eilenburg kann Ausnahmen von den Regelungen dieser Verordnung zulassen.
(2) Gaststätteninhaber oder Inhaber einer Gestattung bzw. Reisegewerbekarte erhalten entgegen § 3 Absatz 1 Nr. 2 die Erlaubnis, die betreffenden Behältnisse mitzubringen und innerhalb ihres Geschäftsbereiches zu verwenden. Die Behältnisse dürfen nicht zugänglich für die Allgemeinheit aufbewahrt werden. Die Abgabe an und /oder die Verwendung durch den Endverbraucher ist nicht gestattet.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Abs. 1 SächsPBG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Hunde in geschlossene Veranstaltungsräume, die öffentlich zugänglich sind (Festzelte, Gaststätten u.ä.) mitnimmt, Hunde unangeleint führt und gefährliche Hunde in größeren Menschenansammlungen ohne Maulkorb mitnimmt. |
| 2. | entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 in der Zeit von 20.00Uhr bis 07.00 Uhr außerhalb von Gebäuden Behältnisse aus Glas und/oder Keramik mit sich führt. |
| 3. | entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 Gegenstände oder Stoffe, die Ihrer Art nach objektiv gefährlich sind oder die zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind, mit sich führt, benutzt, zur Verwendung bereithält oder verteilt. |
| 4. | entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 ohne Genehmigung Feuer entfacht, Feuerwerkskörper, Fackeln, Rauchkerzen, Leuchtkugeln, bengalische Feuer oder sonstige pyrotechnische Gegenstände mit sich führt oder abbrennt bzw. abschießt. |
| 5. | entgegen §???? Abs. 1 Nr. 5 außerhalb von Toiletten seine Notdurft verrichtet. |
| 6. | entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 in der Zeit von 01.00 Uhr bis 07.00 Uhr Tätigkeiten ausführt, die die Ruhe unbeteiligter Personen mehr als den Umständen unvermeidbar stört. |
| 7. | entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 7 sein Gaststättengewerbe oder seinen Freisitz nach 01.00 Uhr betreibt. |
| 8. | entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 8 mobile Werbung betreibt. |
| 9. | entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 innerhalb des Geltungsbereiches sich so verhält, dass andere Personen geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. |
| 10. | entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 bauliche Anlagen, Anlagenteile oder sonstige Einrichtungen im Veranstaltungsgelände nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt oder diese beschädigt, zerstört, beschriftet, bemalt, beklebt oder in anderer Weise verunstaltet. |
| 11. | entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 4 offen verlegte Kabel oder Zuleitungen nicht trittsicher mit einem Kabelschutz versieht. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von mindestens 5 € bis höchstens 5.000 € geahndet werden.