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Kreisanzeiger für den Landkreis Elbe-Elster
Ausgabe 3/2026
Aus der Kreisverwaltung
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Impfstatus bei Geflügel jetzt überprüfen

Veterinäramt erinnert Halter an Impfpflicht gegen Newcastle-Krankheit (atypische Geflügelpest) sowie an Melde- und Biosicherheitsvorgaben

Das erstmalige Auftreten der seit 1996 in Deutschland bei Geflügel getilgten Seuche - der Newcastle-Krankheit (ND) sollte Anlass für alle Geflügelhalter, auch Kleinst- und Hobbyhaltungen sein, die Pflichtimpfung gegen ND in ihren Hühner- und Putenbeständen zu überprüfen und gegebenenfalls aufzufrischen. Darüber hinaus sollten Biosicherheitsmaßnahmen überprüft werden, die das Risiko eines Viruseintrages senken.

In Deutschland ist die Impfpflicht auf die Newcastle-Krankheit (atypische Geflügelpest) gesetzlich vorgeschrieben. Um eine ausreichende Immunität zu erreichen, sollte die Impfung bereits im Kükenalter durchgeführt und in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Über die erfolgte Impfung hat der Besitzer Nachweise zu führen (tierärztlicher Anwendungs- und Abgabebeleg).

Geflügel darf nur in einen Geflügelbestand verbracht oder eingestellt werden oder auf Geflügelmärkten, Geflügelschauen ausgestellt werden, wenn das Geflügel von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet wird, aus der hervorgeht, dass der Herkunftsbestand unter ausreichendem Impfschutz steht.

Die Newcastle-Krankheit ist eine hoch ansteckende Viruskrankheit. Das Geflügel erkrankt nach einer Inkubationszeit von ca. 4-8 Tagen. Die Erkrankung äußert sich durch Fieber, Mattigkeit, Schläfrigkeit, Appetitlosigkeit, Durst und gesträubtes Gefieder. Eine Dunkelfärbung des Kammes und des Kehllappens infolge von Durchblutungsstörungen sind ebenso Anzeichen, wie Atemnot, Niesen, Röcheln, Schleimhautabsonderungen und Durchfall. Die erkrankten Tiere sterben meist nach kurzer Zeit.

Die Krankheit verbreitet sich direkt von Tier zu Tier, aber auch durch Gegenstände oder Personen, die Kontakt mit infizierten Beständen hatten. Für den Menschen ist die Newcastle-Krankheit ungefährlich.

Achten Sie insbesondere beim Erwerb von Geflügel bei Geflügelhändlern darauf, dass Ihnen diese Bescheinigung ausgehändigt wird.

Das Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft erinnert daran, dass jeder Halter von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern (z.B. Esel), Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern, Wachteln und Laufvögeln (Strauße, Nandus, Emus u. ä.) sowie anderen nicht genannten Klauentieren und Kameliden (z. B. Gehegewild, Kamele, Lamas usw.) seinen Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen hat.

Dazu gehört auch die Anzeige von nur zeitweilig gehaltenen Tieren (z. B. Masthähnchen, Enten, Gänse, Puten, Schafen in den Sommermonaten), als auch das Halten von Bienen. Auch die Haltung von nur einem Tier der genannten Tierarten bzw. die Haltung von nur einem Bienenvolk verpflichtet zur Anzeige (sog. Hobbyhaltung).

Geflügelhalter, die ihre Bestände bisher nicht dem Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft gemeldet haben, müssen dies unverzüglich nachholen (03535/46-2682; E-Mail: veterinaeramt@lkee.de).

Paul Burigk
Amtlicher Tierarzt