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Kreisanzeiger für den Landkreis Elbe-Elster
Ausgabe 5/2026
Aus der Kreisverwaltung
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Landkreis Elbe-Elster erlässt Schutzmaßnahmen gegen Newcastle-Krankheit

Allgemeinverfügung gilt ab 6. Mai 2026 / Ausstellungen mit Geflügel und Tauben sind untersagt / Das Veterinäramt weist ausdrücklich auf die Impfpflicht und Verlustmeldungen hin

Der Landkreis Elbe-Elster hat vorsorglich die Schutzmaßnahmen gegen die Newcastle-Krankheit verschärft. Die entsprechende Tierseuchenallgemeinverfügung wurde im Amtsblatt Nr. 11 des Landkreises Elbe-Elster sowie auf der Internetseite des Landkreises veröffentlicht und ist seit dem 6. Mai 2026 in Kraft.

Hintergrund sind zahlreiche amtlich bestätigte Ausbrüche der hochansteckenden Viruserkrankung in brandenburgischen Geflügelhaltungen seit Februar dieses Jahres. Betroffen sein können unter anderem Hühner, Puten, Enten, Gänse und Tauben. Für Menschen gilt das Virus hingegen als weitgehend ungefährlich.

Um eine weitere Verbreitung zu verhindern, untersagt der Landkreis bis auf Weiteres Geflügelausstellungen, Taubenauflässe und vergleichbare Veranstaltungen, bei denen Tiere aus unterschiedlichen Beständen zusammenkommen.

„Wir wollen die Geflügel- und Taubenbestände im Landkreis Elbe-Elster bestmöglich schützen. Entscheidend ist, dass Tierhalter Veränderungen im Bestand sofort melden, ihre Tiere impfen lassen und Hygienemaßnahmen konsequent umsetzen“, erklärt das Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft (AVLL) des Landkreises Elbe-Elster.

Geflügel- und Taubenhalter werden aufgefordert, ihre Tiere besonders aufmerksam zu beobachten und strenge Hygienemaßnahmen einzuhalten. Auffällige Verluste, sinkende Legeleistung oder deutliche Gewichtsveränderungen müssen umgehend dem Veterinäramt gemeldet werden. Zudem erinnert der Landkreis an die bestehende Impfpflicht gegen die Newcastle-Krankheit, die auch für Hobbyhaltungen gilt.

Darüber hinaus weist das Veterinäramt auf die Anzeigepflicht für Geflügelhaltungen hin. Wer Geflügel oder Tauben hält und dies bislang nicht gemeldet hat, muss Anzahl, Nutzungsart und Standort der Tiere beim Landkreis anzeigen. Verstöße gegen die geltenden Regelungen können mit Bußgeldern geahndet werden.

Maxi Kuhl/AVLL