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Kreisanzeiger für den Landkreis Elbe-Elster
Ausgabe 8/2023
Aus der Kreisverwaltung
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Informationen aus dem Veterinäramt

Geflügelhalter aufgepasst: Impfpflicht auf Newcastle-Krankheit (atypische Geflügelpest)

In Deutschland ist die Impfpflicht auf die Newcastle-Krankheit (atypische Geflügelpest) gesetzlich vorgeschrieben. Dies gilt auch für Kleinsthaltungen und Hobbyhaltungen mit nur wenigen Tieren. Die Impfung sollte bereits im Kükenalter durchgeführt und in regelmäßigen Abständen wiederholt werden, um eine ausreichende Immunität zu erreichen. Über die erfolgte Impfung hat der Besitzer Nachweise zu führen (tierärztlicher Anwendungs- und Abgabebeleg).

Geflügel darf nur in einen Geflügelbestand verbracht oder eingestellt werden oder auf Geflügelmärkte, Geflügelschauen ausgestellt werden, wenn das Geflügel von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet wird, aus der hervorgeht, dass der Herkunftsbestand unter ausreichendem Impfschutz steht.

Die Newcastle-Krankheit ist eine hoch ansteckende Viruskrankheit. Das Geflügel erkrankt nach einer Inkubationszeit von ca. 4-8 Tagen. Die Erkrankung äußert sich durch Fieber, Mattigkeit, Schläfrigkeit, Appetitlosigkeit, Durst und gesträubtes Gefieder. Eine Dunkelfärbung des Kammes und des Kehllappens infolge von Durchblutungsstörungen sind ebenso Anzeichen, wie Atemnot, Niesen, Röcheln, Schleimhautabsonderungen und Durchfall. Die erkrankten Tiere sterben meist nach kurzer Zeit.

Die Krankheit verbreitet sich direkt von Tier zu Tier, aber auch durch Gegenstände oder Personen, die Kontakt mit infizierten Beständen hatten. Für den Menschen ist die Newcastle-Krankheit ungefährlich.

Achten Sie insbesondere beim Erwerb von Geflügel bei Geflügelhändlern darauf, dass Ihnen diese Bescheinigung ausgehändigt wird.

Geflügelhalter, die ihre Bestände bisher nicht dem Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft gemeldet haben, müssen dies unverzüglich nachholen (03535 46-2682; E-Mail: veterinaeramt@lkee.de).

Paul Burigk
Amtlicher Tierarzt

Wichtige Hinweise zur Hausschlachtung und zur Anmeldung von Schlachttieren (Schwein, Schaf, Ziege, Rind)

Wer Schafe, Ziegen, Schweine oder Rinder hausschlachten möchte, muss:

1.) die Hausschlachtungen beim zuständigen Fleischbeschauer anmelden (die Fleischuntersuchung ist Pflicht) und durchführen zu lassen. Der Fleischer, der das Tier betäubt und tötet muss eine gültige Sachkundebescheinigung nach Art. 7 (2) VO (EG) 1099/2009 vorweisen können,

2.) die Tierhaltung beim Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft anmelden. Dies gilt auch, wenn das Tier nur zum Schlachten erworben wird.

Bei Rindern sind die Zu- und Abgangsmeldungen in der HIT-Datenbank seit jeher verpflichtend. Seit 01.08.2023 ist für den abgebenden Betrieb / Tierhalter eine verpflichtende Abgangsmeldung von Schafen, Ziegen und Schweinen in der HIT Schweine- und Schaf/Ziegendatenbank zwingend vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass alle Verkäufe, sei es für eine weitere Haltung der Tiere in einem neuen Bestand (gilt auch bei Hobbyhaltungen!) oder auch zum unmittelbaren Hausschlachten in der HIT Schweine- und Schaf/Ziegendatenbank erfasst werden müssen. Eine Pflichteingabe ist die Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung des neuen Tierhalters.

Eine Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung erhalten Sie beim Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft. Die Anzeige der Tierhaltung nimmt das Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft des Landkreises Elbe-Elster – 04916 Herzberg, Nordpromenade 4a, Tel.: 03535 46-2682, Fax: 03535 46-2687 – per Formular oder formlos entgegen. Diese Anzeige ist nicht mit finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Landkreis Elbe-Elster verbunden.

Unter www.lkee.de finden Sie unter „Service & Verwaltung – Was erledige ich wo – Tierhaltung Anzeige“ einen entsprechenden Vordruck.

Bei Fragen können Sie sich gern an das Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft des Landkreises Elbe-Elster – 04916 Herzberg, Nordpromenade 4 a, Tel.: 03535 46-2682, veterinaeramt@lkee.de wenden.

Mareike Wohlert
Amtliche Tierärztin

Innergemeinschaftlicher Handel von Ziegen und Kameliden

Wer Ziegen und Kameliden innergemeinschaftlich verbringen (exportieren) möchte, muss mit seinem Ziegen- bzw. Kamelidenbestand an einem Tuberkuloseüberwachungsprogramm teilnehmen.

Für Ziegen- bzw. Kamelidenbestände gilt folgendes:

1.

eine Fleischuntersuchung aller geschlachteten Ziegen bzw. Kameliden,

2.

bei allen verendeten Tieren im Alter von über 9 Monaten ist eine pathologische Untersuchung durchzuführen,

3.

ein jährlicher Tiergesundheitsbesuch durch einen Tierarzt und

4.

zusätzlich nur für Kamelidenbestände: eine jährliche Untersuchung auf Tuberkulose aller zu Zuchtzwecken gehaltenen Kameliden.

Bestände, die ein Tuberkuloseüberwachungsprogramm durchführen, dürfen nur noch Tiere aus Beständen, die ebenfalls an einem solchen Überwachungsprogramm teilnehmen und, im Falle von Kameliden, negativ getestet wurden, einstallen. Bei Zukauf von Tieren aus Betrieben, die nicht am Tuberkuloseüberwachungsprogramm teilnehmen, hat eine Quarantäne zu erfolgen. In dieser Quarantäne hat eine Tuberkulinisierung der Zukaufstiere mit negativem Befund stattzufinden. Die Durchführung und die Befundung sind zu dokumentieren und vom Tierhalter aufzubewahren.

Generell gilt, dass der Transport von Tieren innerhalb der Europäischen Union (EU) und der Import oder Export aus Nicht-EU-Ländern (Drittstaaten) streng gesetzlich geregelt sind. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass der Tierschutz beim Transport, sowie die tierseuchenrechtlichen Anforderungen erfüllt werden.

Sollten Sie einen Import/Export von Tieren nach und aus Deutschland planen, melden Sie sich bitte rechtzeitig entweder per E-Mail (veterinaeramt@lkee.de) oder telefonisch (03535 46-2682) beim Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft.

Mareike Wohlert
Amtliche Tierärztin