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Amtsblatt für die Stadt Elsterwerda
Ausgabe 11/2025
Nichtamtlicher Teil
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Grundsteuerreform

Auf der Grundlage der im April 2025 durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Steuersatzung wurden durch die Stadt Elsterwerda die Grund- und Gewerbesteuern festgesetzt.

Im Zuge des weiteren Verfahrens wurden wir durch die Steuerzahler in einigen Fällen darauf hingewiesen, dass Einspruch gegen den Grundlagenbescheid beim Finanzamt eingelegt wurde, dieser jedoch bis dato unbeantwortet blieb.

Wir haben daher Kontakt mit dem zuständigen Ministerium für Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg (MdFE) aufgenommen und um Hinweise zum weiteren Bearbeitungsverfahren gebeten.

Dieser Bitte nachkommend hat das MdFE nunmehr „Häufige Fragen und Antworten“ auf seiner Internetseite erweitert.

https://finanzamt.brandenburg.de/fa/de/themen/grundsteuer/allgemeines-zur-grundsteuer/

Auszugsweise möchten wir auf folgende Passagen hinweisen:

Was passiert mit meinem Einspruch, in dem ich ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts anzweifle?

Wird mit dem Einspruch ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts angezweifelt und das Ruhen des Verfahrens beantragt, gewähren die Finanzämter dies grundsätzlich stillschweigend (sog. Zweckmäßigkeitsruhe). Auch ohne ausdrücklichen Antrag gehen die Finanzämter aus verwaltungsökonomischen Gründen davon aus, dass Einspruchsführer, die sich ausschließlich auf die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts beziehen, einer Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen zustimmen. Sofern der Steuerpflichtige deutlich macht, dass er ein eigenes Gerichtsverfahren führen möchte, kommen die Finanzämter diesem Begehren nach und entscheiden über den Einspruch durch Einspruchsentscheidung.

Was passiert, wenn ich bereits Einspruch eingelegt habe und nun den Grundsteuerbescheid der Gemeinde erhalte?

Die Verfahren beim Finanzamt werden durch den Erlass der Grundsteuerbescheide durch die Gemeinden nicht beendet.

Gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde können Sie jedoch nur dann vorgehen, wenn die Gemeinde einen Fehler bei der Steuerberechnung gemacht hat, z. B. durch Verwendung eines falschen Messbetrags.

Gibt das Finanzamt einem Einspruch statt, so muss in der Folge auch die Gemeinde den Grundsteuerbescheid automatisch ändern. Haben Sie also gegen den Grundsteuerwertbescheid wegen unzutreffender Flächenangaben Einspruch beim Finanzamt eingelegt, müssen Sie keinen Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid und auch keinen Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einlegen. Bei Änderungen des Grundsteuerwertbescheids wird in der Folge auch der Grundsteuermessbescheid und schließlich auch der Grundsteuerbescheid geändert.

Gibt es künftig eine automatische Vorläufigkeit?

Ja. Da derzeit beim Bundesfinanzhof (BFH) Revisionsverfahren anhängig sind, in denen die Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsregeln für die Grundsteuer ab dem 1. Januar 2022 geprüft wird, führen die Finanzämter die Grundsteuerwertfeststellungen und die Grundsteuermessbetragsfestsetzungen – sobald eine automatisierte Umsetzung möglich ist – insoweit künftig vorläufig durch. Die Vorläufigkeit gilt für:

  • unbebaute Grundstücke und
  • bebaute Grundstücke, die im Ertragswert- oder Sachwertverfahren bewertet werden.

Nicht umfasst sind die Grundstücke des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

Zu beachten ist, dass eine Vorläufigkeit erst dann gilt, wenn sie in einem Bescheid ausdrücklich aufgeführt ist. Solange dies nicht der Fall ist und rechtliche Bedenken bestehen, ist ein Einspruch notwendig, um die Rechte zu wahren.

Was passiert mit bereits eingelegten Einsprüchen wegen verfassungsrechtlicher Zweifel?

Auch bereits anhängige Einsprüche, die sich ausschließlich auf verfassungsrechtliche Zweifel beziehen, werden künftig durch die Anbringung eines Vorläufigkeitsvermerks im Bescheid erledigt.

Rica Reinel-Langner
Kämmerin