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Amtsblatt für die Stadt Elsterwerda
Ausgabe 12/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Friedhofssatzung der Satdt Elsterwerda

Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024; (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]) und § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) vom 7. November 2001; (GVBl.I/01, [Nr. 16], S.226);

zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. März 2024;

(GVBl.I/24, [Nr. 9], S.8), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Elsterwerda in ihrer Sitzung am 21.11.2024 nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die nachfolgend aufgeführten, in der Stadt Elsterwerda gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfen:

Bergfriedhof

Nordfriedhof (Biehla)

Südfriedhof (Krauschütz)

Kotschkaer-Friedhof

Kraupaer-Friedhof

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Stadt Elsterwerda. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Elsterwerda waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

Die Stadt Elsterwerda kann der Bestattung anderer Personen zustimmen.

(2) Der Erwerb einer Grabstätte begründet nur das Nutzungsrecht, aber nicht das Eigentum an ihr. Rechte an ihr bestehen nur, soweit sie sich aus dieser Satzung ergeben.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Die Friedhöfe oder Teile von ihnen können durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Elsterwerda ganz oder teilweise geschlossen oder aufgehoben werden. Dasselbe gilt für einzelne Grabstätten.

(2) Durch Schließung wird eine weitere Bestattung ausgeschlossen.

Eine Aufhebung bewirkt zusätzlich, dass die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren geht.

Jede Schließung oder Aufhebung nach Abs. 1 Satz 1 ist öffentlich bekanntzumachen.

Sind Wahlgrabstätten davon betroffen, erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.

(3) Im Falle der Aufhebung sind den Nutzungsberechtigten die restliche Dauer des Nutzungsrechts entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhofsteil oder einem anderen Friedhof einzuräumen. Die in Grabstätten und Urnengrabstätten Beigesetzten werden für die restliche Ruhezeit auf Kosten der Stadt Elsterwerda in andere Grabstätten umgebettet.

Soweit durch eine Schließung oder Aufhebung das erworbene Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten betroffen ist, werden auf Antrag andere Wahlgrabstätten zur Verfügung gestellt oder die auf die restliche Laufzeit entfallende Nutzungsgebühr zurückerstattet.

(4) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 sind von der Stadt Elsterwerda gebührenfrei zur Verfügung zu stellen.

§ 4

Zutrittszeiten

(1) Näheres regelt die Benutzungsordnung.

(2) Die Stadt Elsterwerda kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der beauftragten Personen der Stadtverwaltung sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung von Erwachsenen betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist es untersagt:

1.

die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen

2.

Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten

3.

an Sonn- und Feiertagen und bei Stattfinden einer Trauerfeier ruhestörende Arbeiten zu verrichten

4.

Druckschriften zu verteilen

5.

Erdaushub und Abfälle aller Art außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern

6.

den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) sowie Grabstätten und Grabanlagen Dritter zu betreten

7.

Haustiere, die nicht an einer kurzen Leine geführt werden, mitzuführen oder sie an oder auf Grabstellen laufen zu lassen. Verunreinigungen durch mitgeführte Haustiere sind vom Tierführer sofort zu beseitigen

8.

zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern

9.

Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen und zu verwerten, außer zu privaten Zwecken

(4) Die Stadtverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 6

Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Friedhofsgärtner und Unternehmen, die artverwandten Tätigkeiten durchführen, bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadtverwaltung. Sie legt den Umfang der Tätigkeiten fest. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadtverwaltung verlangt für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit bei der ersten Zulassung geeignete Nachweise, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Entscheidung über die Zulassung erfolgt unverzüglich, spätestens 1 Monat nach Zugang des Antrages.

Die Zulassung wird für 1 Jahr erteilt. Sie ist gemäß der Friedhofsgebührensatzung gebührenpflichtig.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie auf den Friedhöfen verursachen.

(4) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt hierfür festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.

(5) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit in Bezug auf Größe und Gewicht geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

Die Reinigung von Werkzeugen und Geräten an oder in den Wasserentnahmestellen ist nicht gestattet.

(6) Die Gewerbetreibenden haben den bei ihrer Tätigkeit anfallenden Unrat und andere Abfälle auf eigene Kosten geordnet zu entsorgen. Die Nutzung städtischer Anlagen und Einrichtungen ist unzulässig.

(7) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen.

(8) Die Gewerbetreibenden haben die Arbeiten während Beerdigungen, Urnenbeisetzungen und Trauerfeiern einzustellen.

§ 7

Allgemeines zur Beisetzung

(1) Erd- und Urnenbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadtverwaltung anzumelden.

Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorherig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die von dem Standesbeamten auszustellende Sterbeurkunde - bei Urnenbeisetzungen auch die Bescheinigung über die Einäscherung - ist der Friedhofsverwaltung der Stadt Elsterwerda unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles einzureichen, damit Tag und Stunde der Beisetzung festgesetzt werden können.

(3) Voraussetzung einer Beisetzung in einer Wahlgrabstätte ist grundsätzlich der Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte. Für Gemeinschaftsgrabanlagen wird ein Nutzungsrecht nicht erteilt. Die Ruhezeit ist im § 10 geregelt.

Bei einer Nutzung einer bereits belegten Grabstätte werden Gebühren in dem Umfang erhoben, in dem die bereits vorhandene Mindestliegezeit überschritten wird.

(4) Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind,

können auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in eine Urnengrabanlage beigesetzt werden.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9

Aushebung der Gräber

(1) Die Gräber werden ausschließlich von Beauftragten der Stadt Elsterwerda ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1 m, bei Urnen bis zur Oberkante mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre und für Aschen 15 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Elsterwerda.

Die Zustimmung kann nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes erteilt werden.

Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig. Der § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(3) Alle Umbettungen werden nur von beauftragten Personen der Stadtverwaltung durchgeführt. Sie bestimmen den Zeitpunkt der Umbettung.

Umbettungen sind im Zeitraum von 2 Wochen bis 6 Monaten nach der Beisetzung unzulässig, sofern die Umbettung nicht richterlich angeordnet ist.

(4) Die Kosten für die Umbettung sowie für die Beseitigung der durch die Umbettung entstandenen Schäden auf den Nachbargräbern fallen dem Nutzungsberechtigten zur Last.

(5) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Ausgrabungen von Leichen und Aschen zu anderen Zwecken als zu Umbettungen können nur auf Grund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung erfolgen.

§ 12

Allgemeines zu Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

1.

Reihengrab

2.

Wahlgrab

3.

Urnenwahlgrab

4.

Urnengrabanlage für gemeinschaftliche Beisetzungen (GG)

Bergfriedhof

(inkl. Pflege in Verantwortung der Stadt)

5.

Urnengrabanlage mit Stele für Einzelbeisetzungen (GS)

Bergfriedhof

(inkl. Pflege in Verantwortung der Stadt)

6.

Urnengrabanlage für anonyme Einzelbeisetzungen „Grüne Wiese“ (GW)

Bergfriedhof

(inkl. Pflege in Verantwortung der Stadt)

7.

Urnengrabanlage für Einzelbeisetzungen mit kleinen

Grabmalen (GK) - Kraupaer Friedhof

(inkl. Pflege in Verantwortung der Stadt)

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte an Wahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Wohnungswechsel, Namensänderung usw. von Nutzungsberechtigten, sind unverzüglich, bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Elsterwerda anzuzeigen.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.

Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist bei Reihengrabstätten nicht möglich. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist ein Antrag zur Beräumung der Grabstätte bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Elsterwerda zu stellen.

(2) Es werden eingerichtet:

Reihengrabfelder mit Reihengräbern mit einer Grabgröße von 0,90 m x 2,10 m.

(3) In jede Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.

Gestattet wird die Beisetzung in Sarg oder Urne von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren in einem Reihengrab.

(4) Es gelten die Regelungen wie § 14 Abs. 6 und Abs. 7 Satz 1-3 dieser Satzung.

(5) Endet oder erlischt das Nutzungsrecht und es wird kein Antrag auf Beräumung gestellt, so werden die Grabstätten durch beauftragte Personen der Stadt Elsterwerda auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgeräumt, die vorhandenen Bestandteile entsorgt oder diese können anderweitig erneut genutzt werden. Vor der Beräumung der Grabstätten werden Aufkleber mit dem Hinweis auf die bevorstehende Beräumung angebracht. Eine vorherige schriftliche Benachrichtigung hierfür erfolgt nur, wenn Name und gültige Anschrift des bisherigen Nutzungsberechtigten der Stadtverwaltung bekannt sind.

(6) Bei Reihengrabstätten wird jährlich eine Standsicherheitsprüfung der Grabmale im Auftrag der Stadt Elsterwerda durchgeführt.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird, wobei aber keine Lücken entstehen dürfen. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 3 beabsichtigt ist.

(2) Es werden unterschieden: ein- und mehrstellige Grabstätten. Die Beisetzungen finden in einfacher Tiefe statt.

Einzelwahlgrabstätten haben eine Größe von 1,50 m x 3,00 m.

Doppelwahlgrabstätten haben eine Größe von 3,00 m x 3,00 m.

(3) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können erst bei Eintritt eines Beisetzungsfalles und gegen Entrichtung der hierfür festgelegten Gebühr gemäß der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erworben werden.

(4) In Wahlgrabstätten ist es gestattet, max. 2 Urnen je unbelegtes Grabfeld beizusetzen.

(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben bzw. neu erworben wurde.

Die Verlängerung des Nutzungsrechtes von Wahlgrabstätten im Fall einer Beisetzung erfolgt entsprechend der Ruhefrist (Sarg - 20 Jahre / Urne - 15 Jahre).

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

a)

auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b)

auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder

c)

auf die Enkel,

d)

auf die Eltern,

e)

auf die Geschwister,

f)

auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

Wird ein Nutzungsberechtigter durch einen Nachfolger im Nutzungsrecht abgelöst, muss durch den Nachfolger gewährleistet sein, dass keine Rechte dritter Personen zur betreffenden Grabstätte bestehen.

Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege der gesamten Grabstätte (trifft für Wahlgrabstätten wie auch für Urnenwahlgrabstätten und Reihengrabstätten zu).

3 Monate vor Ablauf des Nutzungsrechts einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte ist bei der Stadt Elsterwerda ein Antrag auf Beräumung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes der Grabstätte zu stellen.

(8) Das Nutzungsrecht für unbelegte Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden.

Die Rückgabe des Nutzungsrechtes für belegte oder teilbelegte Grabstätten kann erst nach Ablauf der Ruhezeiten erfolgen.

Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Wahlgrabstätte abgegeben werden.

Ein Anspruch auf anteilige Gebührenerstattung besteht nicht.

(9) Endet oder erlischt das Nutzungsrecht und es wird kein Antrag auf Beräumung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes gestellt, so werden die Grabstätten durch beauftragte Personen der Stadtverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgeräumt und die vorhandenen Bestandteile entsorgt. Diese können anderweitig erneut genutzt werden. Vor der Beräumung der Grabstätten werden Aufkleber mit dem Hinweis auf die bevorstehende Beräumung angebracht. Eine vorherige schriftliche Benachrichtigung hierfür erfolgt nur, wenn Name und gültige Anschrift des bisherigen Nutzungsberechtigten der Stadtverwaltung bekannt sind.

(10) Für Wahlgrabstätten besteht die Möglichkeit des Wiedererwerbs des Nutzungsrechtes, unabhängig ob durch einen Todesfall eine Beerdigung bzw. Beisetzung ansteht oder nicht, für weitere: 5 Jahre oder 10 Jahre.

(11) Bei Wahlgrabstätten wird jährlich eine Standsicherheitsprüfung der Grabmale im Auftrag der Stadt Elsterwerda durchgeführt.

§ 15

Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird, wobei aber keine Lücken entstehen dürfen. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich. Die Stadt Elsterwerda kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 3 dieser Friedhofssatzung beabsichtigt ist.

(2) Urnenwahlgrabstätten werden in der Größe 1,00 m x 1,00 m angelegt.

(3) Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten können erst bei Eintritt eines Beisetzungsfalles und gegen Entrichtung der hierfür festgelegten Gebühr gemäß der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erworben werden.

(4) Die Verlängerung des Nutzungsrechtes von Urnenwahlgrabstätten im Fall einer Beisetzung erfolgt entsprechend der Ruhefrist von 15 Jahren. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben bzw. neu erworben wurde.

(5) Es gelten die Regelungen wie § 14 Abs. 6,7,8 und 9 dieser Satzung.

(6) Für Urnenwahlgrabstätten besteht die Möglichkeit des Wiedererwerbs des Nutzungsrechtes, unabhängig ob durch einen Todesfall eine Beisetzung ansteht oder nicht, für weitere: 5 Jahre oder 10 Jahre.

(7) Es ist gestattet max. 2 Urnen in Urnenwahlgrabstätten beizusetzen.

(8) Bei Urnenwahlgrabstätten wird jährlich eine Standsicherheitsprüfung der Grabmale im Auftrag der Stadt Elsterwerda durchgeführt.

§ 16

Urnengrabanlage für gemeinschaftliche Beisetzungen (GG) Bergfriedhof

(inkl. Pflege in Verantwortung der Stadt Elsterwerda)

(1) Die Urnen werden gesammelt und in angemessenem Rahmen in die GG beigesetzt. Es liegt im Ermessen der Stadt Elsterwerda, mehrere Urnenbeisetzungen im Jahr durchzuführen. Die Beisetzungstermine werden durch die Stadtverwaltung festgelegt.

Der Nutzungsberechtigte zum entsprechenden Sterbefall (falls bekannt) wird schriftlich über den jeweiligen Beisetzungstermin informiert.

(2) Die Zusendung des Gebührenbescheides an den Nutzungsberechtigten erfolgt nach Zustimmung zur Beisetzung unabhängig davon, ob der Termin zur Beisetzung bereits feststeht oder nicht.

(3) Blumensträuße u. ä. dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Flächen niedergelegt werden.

(4) Beim Niederlegen von Blumensträußen und Gebinden ist darauf zu achten, dass diese einer angemessenen Form und Größe (keine Kränze) entsprechen. Es ist bei der gärtnerischen Gestaltung des Grabschmuckes darauf zu achten, dass es sich nur um kompostierbare Materialen handelt.

Grabschmuck in anderer Form ist nicht zulässig und kann durch die Stadtverwaltung entfernt und entsorgt werden. Ein Anspruch auf Erstattung der entsorgten Gegenstände und Bepflanzungen besteht nicht.

(5) Es besteht kein Anspruch auf individuelle Grabgestaltung. Die Pflege wird durch die Stadtverwaltung veranlasst.

(6) Bei Umbettungen von Urnen aus anderen Grabstätten in die Urnengrabanlage ist die volle Gebühr gemäß der geltenden Friedhofsgebührensatzung der Stadt Elsterwerda zu entrichten.

(7) Ausgrabungen von Urnen aus der Urnengrabanlage können grundsätzlich nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung erfolgen. Umbettungen in eine andere Grabstätte sind unzulässig.

(8) Wird vor der Beisetzung in die GG eine individuelle Trauerfeier gewünscht, kann diese privat durch den Angehörigen zum entsprechenden Sterbefall über den Bestatter durchgeführt werden.

Für die Nutzung der Friedhofshalle wird dem Angehörigen gemäß der daraus entstehenden zusätzlichen Gebühren ein Gebührenbescheid zugesandt.

§ 17

Urnengrabanlage mit Stele für Einzelbeisetzungen (GS) Bergfriedhof

(inkl. Pflege in Verantwortung der Stadt Elsterwerda)

(1) Die Urnen werden einzeln in der Urnengrabanlage beigesetzt.

(2) Die persönlichen Daten der verstorbenen Person (Vorname, Nachname oder eingetragene Ordens- oder Künstlernamen, Jahreszahlen geboren, gestorben) werden an der Stele ausgewiesen.

Vom Nutzungsberechtigten ist die Stadt Elsterwerda für das Eingravieren der Schriftzüge zu beauftragen. Durch die Stadt Elsterwerda erhält der für die Stelengravuren ausgewählte Fachbetrieb den Auftrag zur Ausführung der Arbeiten. Die Kosten für das Eingravieren trägt der Nutzungsberechtigte.

(3) Blumensträuße u. ä. dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Flächen niedergelegt werden. Es ist bei der gärtnerischen Gestaltung des Grabschmuckes darauf zu achten, dass es sich nur um kompostierbare Materialen handelt.

(4) Beim Niederlegen von Blumensträußen und Gebinden ist darauf zu achten, dass diese einer angemessenen Form und Größe (keine Kränze) entsprechen. Grabschmuck in anderer Form ist nicht zulässig und kann durch die Stadt Elsterwerda entfernt und entsorgt werden. Ein Anspruch auf Erstattung der entsorgten Gegenstände und Bepflanzungen besteht nicht.

(5) Es besteht kein Anspruch auf individuelle Grabgestaltung. Die Pflege wird durch die Stadtverwaltung veranlasst.

(6) Bei Umbettungen von Urnen aus anderen Grabstätten in die Urnengrabanlage ist die volle Gebühr gemäß der geltenden Friedhofsgebührensatzung der Stadt Elsterwerda zu entrichten.

(7) Ausgrabungen von Urnen aus der Urnengrabanlage können grundsätzlich nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung erfolgen.

Umbettungen in eine andere Grabstätte sind unzulässig.

§ 18

Urnengrabanlage für anonyme Einzelbeisetzungen

„Grüne Wiese“ (GW)

Bergfriedhof

(inkl. Pflege in Verantwortung der Stadt Elsterwerda)

(1) Die Urnen werden einzeln, zunächst symbolisch, in der Urnengrabanlage beigesetzt. Nachfolgend erfolgt die Bestattung durch die Friedhofsverwaltung ohne Beteiligung der Hinterbliebenen anonym in der Wiese.

(2) Blumensträuße u. ä. dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Flächen niedergelegt werden.

(3) Beim Niederlegen von Blumensträußen und Gebinden ist darauf zu achten, dass diese einer angemessenen Form und Größe (keine Kränze) entsprechen. Grabschmuck in anderer Form ist nicht zulässig und kann durch die Stadt Elsterwerda entfernt und entsorgt werden. Es ist bei der gärtnerischen Gestaltung des Grabschmuckes darauf zu achten, dass es sich nur um kompostierbare Materialen handelt. Ein Anspruch auf Erstattung der entsorgten Gegenstände und Bepflanzungen besteht nicht.

(4) Es besteht kein Anspruch auf individuelle Grabgestaltung. Die Pflege wird durch die Stadtverwaltung veranlasst.

(5) Bei Umbettungen von Urnen aus anderen Grabstätten in die Urnengrabanlage ist die volle Gebühr gemäß der geltenden Friedhofsgebührensatzung der Stadt Elsterwerda zu entrichten.

(6) Ausgrabungen von Urnen aus der Urnengrabanlage können grundsätzlich nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung erfolgen.

Umbettungen in eine andere Grabstätte sind unzulässig.

§ 19

Urnengrabanlage für Einzelbeisetzungen mit kleinen Grabmalen (GK)

Friedhof Kraupa

(inkl. Pflege in Verantwortung der Stadt Elsterwerda)

(1) Die Urnen werden einzeln in der Urnengrabanlage beigesetzt,

(2) Die persönlichen Daten der verstorbenen Person (Vorname, Nachname oder eingetragene Ordens- oder Künstlernamen, Jahreszahlen geboren, gestorben) werden an einem kleinen Grabmal ausgewiesen.

Der Nutzungsberechtigte zum jeweiligen Sterbefall ist selbst für die Bestellung und Errichtung des Grabmales über einen Steinmetzbetrieb verantwortlich.

Die Gestaltung der Grabmale hat unter Beachtung § 20 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung der Stadt Elsterwerda zu erfolgen. Zulässig sind kleine Grabplatten mit den Abmessungen 40cm x 40cm x 6cm, mit der vorhandenen Oberfläche höhengleich verlegt oder kleine Grabmale mit maximalen Abmessungen h=50cm; b=40cm und t=40cm auf einer Sockelplatte 60cm x 60cm x 6cm mit der vorhandenen Oberfläche höhengleich verlegt.

Die Kosten für das Grabmal, das Eingravieren der Schriftzüge, die Gebühr für die Errichtung des Grabmales und die Verantwortung für die Standsicherheit des Grabmales gem. §§ 22 und 23 der Friedhofssatzung trägt der Nutzungsberechtigte.

Grabmale dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadtverwaltung von der Grabanlage entfernt werden.

(3) Blumensträuße u. ä. dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Flächen (Platten / Sockel des Grabmals bzw. zentrale Ablagefläche) niedergelegt werden. Es ist bei der gärtnerischen Gestaltung des Grabschmuckes darauf zu achten, dass es sich nur um kompostierbare Materialen handelt.

(4) Beim Niederlegen von Blumensträußen und Gebinden ist darauf zu achten, dass diese einer angemessenen Form und Größe (keine Kränze) entsprechen. Grabschmuck in anderer Form ist nicht zulässig und kann durch die Stadt Elsterwerda entfernt und entsorgt werden. Ein Anspruch auf Erstattung der entsorgten Gegenstände und Bepflanzungen besteht nicht.

(5) Es besteht kein Anspruch auf individuelle Grabgestaltung. Die Pflege wird durch die Stadt Elsterwerda veranlasst.

(6) Bei Umbettungen von Urnen aus anderen Grabstätten in die Urnengrabanlage ist die volle Gebühr gemäß der geltenden Friedhofsgebührensatzung der Stadt Elsterwerda zu entrichten.

(7) Ausgrabungen von Urnen aus der Urnengrabanlage können grundsätzlich nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung erfolgen.

Umbettungen in eine andere Grabstätte sind unzulässig.

(8) Nach Ablauf der gesetzlichen Liegezeit einer Urne, ist unverzüglich ein Antrag zur Beräumung des kleinen Grabmales, bei der Stadt Elsterwerda zu stellen.

§ 20

Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und Grabstätten müssen sich in Gestaltung, Proportion und Bearbeitung der Umgebung anpassen und müssen aus witterungsbeständigem Material sein, dabei ist die Würde des Friedhofes zu wahren.

(2) Nicht gestattet sind:

1.

Grabmale aus Zement, aus Terrazzo, aus Kunststeinen

2.

in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck

3.

Ölfarbanstrich auf Grabmalen

4.

Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen

5.

das Anbringen von Buchstaben oder figürlichen Schmuck aus nicht wetterbeständigen Metallen oder Legierungen auf Grabsteinen

6.

provisorische Grabzeichen aus anderem Material als Holz.

(3) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:

1.

auf Reihengrabstätten bis max. 0,35 m² Ansichtsfläche

2.

auf einstelligen Wahlgrabstätten bis max. 0,45 m² Ansichtsfläche

3.

auf zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten bis max. 0,60 m² Ansichtsfläche

Stehende Grabmale müssen mindestens 12 cm stark sein.

Liegende Grabmale werden bis zur Größe der Grabbeete zugelassen.

Liegende Grabmale sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(4) Auf Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale bis zu max. 0,30 m² Ansichtsfläche zugelassen. Der Abs. 3 Sätze 2 bis 4 dieser Friedhofssatzung gilt analog.

(5) Die Stadt Elsterwerda kann innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 20 Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 2-4 dieser Friedhofssatung zulassen.

§ 21

Genehmigungserfordernis

(1) Grabmale dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung errichtet werden. Jede Veränderung oder Entfernung bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Elsterwerda. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Anträge sind durch den Steinmetz und im Ausnahmefall die Nutzungsberechtigten zu stellen.

(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1.

Name des Verstorbenen

2.

Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten

3.

Inschrift des Grabmales

4.

Angaben des Materials des Grabmals und Fläche der Ansicht

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

(4) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht den genehmigten Unterlagen oder ist es ohne Genehmigung aufgestellt worden, kann durch schriftlichen Bescheid die Stadt Elsterwerda vom Nutzungsberechtigten die Entfernung innerhalb 4 Wochen verlangen oder die Entfernung auf Kosten des Nutzungsberechtigten nach Ablauf dieser Frist veranlassen.

§ 22

Fundamentierung und Befestigung

Die Grabmale sind nach allgemein anerkannten Regeln des Handwerks

(Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23

Unterhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale sind dauernd in gutem und ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte.

Für Schäden haftet der Nutzungsberechtigte.

(2) Jährlich wird eine Standsicherheitsprüfung im Auftrag der Stadt Elsterwerda durchgeführt. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe, unter Beachtung des § 22, zu schaffen. Im Falle von unmittelbarer Gefahr kann durch Umlegen der betreffenden Grabmale durch Verantwortliche der Stadt Elsterwerda auf Kosten der Nutzungsberechtigten sofort Gefahrenabwendung geschaffen werden. In diesem Fall sind die Nutzungsberechtigten, falls der Stadt Elsterwerda bekannt, umgehend zu benachrichtigen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder durch besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Elsterwerda nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Elsterwerda berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen. Die Stadt Elsterwerda ist nicht verpflichtet diese Sachen aufzubewahren. Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 24

Entfernung von Grabstätten

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Elsterwerda von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Drei Monate vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes ist dieses vom Nutzungsberechtigten der Stadt Elsterwerda anzuzeigen. Gleichzeitig ist entweder der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes gemäß § 14 Abs. 1 und 10 oder § 15 Abs. 1 und 6, oder die Beräumung der Grabstätte bei der Stadt Elsterwerda zu beantragen.

(3) Die Beräumung der Grabstätten und Wiederherstellung der Grundfläche wird ausschließlich von Beauftragten der Stadt Elsterwerda nach entsprechender Auftragserteilung durch diese durchgeführt.

(4) Die Kosten für die Beräumung der Grabstätten durch Beauftragte der Stadt Elsterwerda sind vom Nutzungsberechtigten entsprechend der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Elsterwerda zu tragen.

(5) Die Zuerkennung, Anlage, Unterhaltung und Erhaltung von Grabstätten ohne Wiedererwerbsgebühr, von Ehrengrabstätten/Ehrengrabfeldern bleibt der Beschluss-fassung im Einzelfall durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Elsterwerda vorbehalten

(6) Für Ehrenbürger der Stadt Elsterwerda gelten die Festlegungen gem. Abs. 5.

§ 25

Allgemeines zum Herrichten und zur Pflege der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofssatzung hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2) Es dürfen zur Bepflanzung der Grabstätten nur solche Pflanzen verwendet werden, die sich dem landschaftsgebundenen Charakter des Friedhofes, seinen besonderen Bedingungen und den übrigen Bepflanzungen anpassen.

Die Bepflanzung der Grabstätten hat so zu erfolgen, dass das Größenverhältnis des Bewuchses zu jeder Zeit der Grabstättengröße angepasst ist.

(3) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Für die Herrichtung und Instandsetzung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

Diese Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.

(4) Alle Grabstätten sind drei Monate nach erfolgter Bestattung erstmals herzurichten (Errichtung des Grabmals, Setzen der Einfassung, Bepflanzung bzw. Gestaltung).

(5) Die Stadt Elsterwerda kann anordnen, dass zu große Bäume, störende, insbesondere wuchernde oder absterbende Pflanzen beschnitten oder beseitigt werden. Verwelkte Blumen oder Kränze sind von den Nutzungsberechtigten zu entfernen und auf den Abfallplätzen abzulegen.

(6) Das Anlegen von Hecken oder anderer Einfriedungen (Zäune, Ketten, usw.) ist nicht zulässig.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Elsterwerda.

§ 26

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte gemäß § 25 Abs. 3 nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, wird der Nutzungsberechtigte durch die Stadt Elsterwerda schriftlich aufgefordert, die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine Bekanntmachung am Schaukasten des betreffenden Friedhofs oder ein Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Stadt Elsterwerda abgeräumt, eingeebnet oder eingesät und Bestandteile der Grabstätte entsorgt werden.

(3) Bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt Elsterwerda in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine Bekanntmachung am Schaukasten des betreffenden Friedhofs und ein nochmaliger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.

(4) In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Elsterwerda. Sofern die Grabstätten von der Stadt Elsterwerda abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(5) Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Absätze 2 bis 4 hinzuweisen.

§ 27

Benutzung der Friedhofshallen

(1) Die Friedhofshallen stehen für die Aufnahme von Leichen zum Zweck der Trauerfeier und Bestattung für max. 2 Stunden vor dieser zur Verfügung. Das Abstellen bzw. die Lagerung von Leichen außerhalb dieses Zweckes ist nicht gestattet.

(2) Die Friedhofshalle sowie die Särge dürfen nur von den Beauftragten der Stadt Elsterwerda geöffnet und geschlossen werden.

Sofern keine Auflagen einer Gesundheitsbehörde oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeit sehen.

Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Personen, die an einer seuchenmeldepflichtigen Krankheit verstorben sind, müssen in fest verschlossenen Särgen in einen besonderen Raum gebracht werden.

Der Zutritt hierzu und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(4) Särge, die von auswärts kommen, bleiben geschlossen.

Sie dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes noch einmal geöffnet werden.

§ 28

Bestandschutz

Rechtskräftige Verträge werden durch diese Satzung nicht beeinträchtigt. Bestehende Grabanlagen haben Bestandschutz.

Die Regelungen der Ruhezeiten gem. § 10 gelten nicht für die Beisetzungen vor Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 29

Haftung

Die Stadt Elsterwerda haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 30

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Elsterwerda verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

entgegen den Regelungen im § 5 Abs. 1 sich nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält und die Anordnungen der beauftragten Personen der Stadt Elsterwerda nicht befolgt

b)

entgegen den Regelungen im § 5 Abs. 3 die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten befährt (ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle), Waren aller Art und gewerbliche Dienste anbietet, an Sonn- und Feiertagen und bei Stattfinden einer Trauerfeier ruhestörende Arbeiten verrichtet, Druckschriften verteilt, Erdaushub und Abfälle aller Art außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt, Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) sowie Grabstätten und Grabanlagen betritt, Tiere mitbringt (ausgenommen Blindenführhunde), lärmt und spielt, isst und trinkt oder lagert, Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken erstellt

c)

entgegen den Regelungen im § 6 Abs. 1 eine gewerbliche Tätigkeit ohne vorherige Erlaubnis der Stadtverwaltung ausführt

d)

entgegen den Regelungen im § 6 Abs. 3 Satz 1 und § 6 Abs. 4 und 6 die festgelegten Regelungen der Friedhofssatzung nicht beachtet

e)

entgegen den Regelungen im § 6 Abs. 5 bei gewerblichen Arbeiten auf den Friedhöfen die Regelungen der § 5 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 missachtet und die Arbeiten bei Beerdigung, Urnenbeisetzung oder Trauerfeier nicht einstellt

f)

entgegen den Regelungen im § 6 Abs. 5 Werkzeuge und Materialien unsachgemäß lagert, bei Beendigung der Arbeiten die Arbeitsplätze und Lagerplätze nicht wieder in den früheren Zustand bringt, Erdaushub ablagert, gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt

g)

entgegen den Regelungen im § 24 Abs. 3 Grabstätten selbst beräumt oder ohne Zustimmung der Stadtverwaltung beräumen lässt

h)

entgegen den Regelungen im § 25 Abs. 2 Bepflanzungen anlegt, bei welchen das Größenverhältnis des Bewuchses nicht zu jeder Zeit der Grabstättengröße angepasst ist

i)

entgegen den Regelungen im § 25 Abs. 4 die Grabstätte nicht 3 Monate nach erfolgter Bestattung erstmals herrichtet (Errichtung des Grabmales, Setzen der Einfassung, Gestaltung usw.)

j)

entgegen den Regelungen im § 25 Abs. 5 den Anordnungen der Stadtverwaltung nicht Folge leistet (beschneiden oder beseitigen von zu großen Bäumen und störenden, insbesondere wuchernden oder absterbenden Pflanzen, entfernen von verwelkten Blumen und Kränzen und ablegen auf den Abfallplätzen)

k)

entgegen den Regelungen im § 25 Abs.6 neue Hecken pflanzt oder andere Einfriedungen, wie Zäune, Ketten usw. anlegt

(2) Eine Ordnungswidrigkeit kann nach Maßgabe des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zul. geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 12.Juli 2024 (BGBI. 2024 I Nr. 234) mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden.

§ 32

Inkrafttreten

Diese Friedhofssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 22.12.2011 außer Kraft.

Elsterwerda, den 22.11.2024

Anja Heinrich
Hauptamtliche Bürgermeisterin