Hinweise:
Das Verbrennen von Grünabfällen aus dem Haus- und Gartenbereich ist strikt verboten.
Zulässig und genehmigungsfrei sind kleine Feuer (nicht größer als 1 m x 1 m x 1 m).
Für ein Feuer im Freien darf nur naturbelassenes, trockenes Holz, z. B. Holzscheite, kurze Äste, Reisig, Zapfen oder auch Holzbriketts, verwendet werden. Frisch geschlagenes Holz trocknet sehr langsam. Erst wenn die Holzscheite längere Zeit gut durchlüftet gelagert wurden, sind sie trocken.
Gartenabfälle, wie Rasenschnitt, frischer Baum- und Strauchschnitt sowie Laub dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden.
Diese sollten kompostiert werden. Holzabfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Holzschutzmittel behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz, Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten, Plaste u.ä. dürfen Sie weder verbrennen noch kompostieren.
| Es ist Folgendes zu beachten: | |
| • | Die Feuerstelle sollte nur gelegentlich betrieben werden. |
| • | Als Brennstoff ausschließlich lufttrockenes, stückiges Holz (Scheitholz) kurze Äste und auch Reisig verwenden. |
| • | Die Größe übersteigt nicht den Durchmesser 1 m und die Höhe von 1 m. |
| • | Eine Aufsichtsperson muss bis zum vollständigen Erlöschen der Glut anwesend sein. |
| • | Ein ausreichender Abstand der Feuerstelle zum nächstgelegenen Gebäude sollte eingehalten werden. |
| • | Bei starkem Wind und bei Waldbrandgefahrenstufe 4 ist die Feuerstelle nicht zu benutzen. |
| • | Geeignetes Löschmaterial (Sand, Wasser, Feuerlöscher) sollte in der Nähe vorhanden sein. |
Veranlasst durch die Vielzahl von Beschwerden, sehen wir uns angehalten, auf die geltende Rechtsfolge zum Verbot des offenen Verbrennens von pflanzlichen Abfällen aus Haushaltungen und Gärten hinzuweisen und um dessen Beachtung zu bitten. Im Einzelfall können jedoch auch Belästigungen der Nachbarn entstehen. Soweit berechtigte Beschwerden vorliegen, muss von einer Belästigung ausgegangen werden und das Feuer sollte dann auch gelöscht werden.
Verstöße gegen die einschlägigen Vorschriften (Landesimmissionsschutzgesetz, Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung) stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.