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Amtsblatt für die Stadt Elsterwerda
Ausgabe 8/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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B101 Ortsumfahrung


Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg

Dienststätte Cottbus SG 423

Lindenallee 51

15366 Hoppegarten

E-Mail: LS-Planung-Sued@LS.Brandenburg.de

Bekanntmachung und gleichzeitige Anhörung über beabsichtigte Vorarbeiten zur Vorbereitung der Planung für das Vorhaben

„B 101 Ortsumgehung Elsterwerda“ auf Grundstücken im Bereich der Gemarkungen Elsterwerda und Kahla

Die Straßenbaubehörde beabsichtigt, in den o.g. Gemarkungen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit das o.a. Bauvorhaben durchzuführen. Um die Planung vorbereiten zu können, muss in der Zeit vom 01.11.2025 bis zum 31.03.2026 zur Durchführung von Vorarbeiten auf Grundstücke in den o.g. Gemarkungen zugegriffen werden.

Folgende Flurstücke sind betroffen:

B101 Ortsumgehung Elsterwerda

Stadt Elsterwerda, Gemarkung Elsterwerda (121310)

Flur: 7

Flurstück: 316/4

Flur: 8

Flurstücke: 163/2, 232, 297, 299, 300

Gemeinde Plessa, Gemarkung Kahla (121320)

Flur: 1

Flurstücke: 60, 113, 130/5

Flur: 2

Flurstücke: 143, 160, 348, 356

Folgende Arbeiten sollen durchgeführt werden:

Zur Weiterführung der Planungen sind ergänzende Bohr- und Sondierarbeiten im Rahmen von Baugrunduntersuchungen erforderlich. Auf den Flurstücken werden Trockenbohrungen und Rammsondierungen ausgeführt.

Für die Trockenbohrungen werden maschinell Löcher mit etwa 20 cm Durchmesser bis in eine Tiefe von maximal 25 m gebohrt und die Bodenschichtung aufgenommen. Die Bohrungen werden anschließend mit geeignetem Material verfüllt. Die Sondierungen haben einen Durchmesser von wenigen Zentimetern.

Für die Arbeiten auf dem jeweiligen Flurstück wird das Flurstück auf einer Fläche von rd. 25 m² maximal 2 bis 3 Tage in Anspruch genommen. Die Aufschluss-/ Bohrgeräte haben die Größe eines Kleintransporters.

Die Zufahrt zu den Aufschlusspunkten erfolgt, soweit möglich, über vorhandene Wege. Teilweise müssen die Flurstücke aber auch als Zuwegung für weitere Aufschlusspunkte genutzt werden. In diesem Fall werden die betroffenen Flurstücke über einen längeren Zeitraum be-/ überfahren. Alle Zuwegungen erfolgen in Abstimmung mit den Grundstückeigentümern sowie der Oberförsterei und den Naturschutzbehörden, auch für die Überfahrten werden Fahrwege abgestimmt.

Bei Notwendigkeit von Baumfällungen für Zuwegungen zu den Aufschlusspunkten werden diese vorab mit den Grundstückeigentümern abgestimmt. Beschädigungen an Bäumen sind zu vermeiden.

Die in Anspruch genommenen Flächen werden nach Abschluss der Aufschlussarbeiten, soweit möglich, im Ausgangszustand verlassen. Sollte dies nicht möglich sein, wird ein wieder nutzbarer Zustand hergestellt.

Da die genannten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen, sind die betroffenen Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten nach § 16a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) verpflichtet, die Durchführung dieser Arbeiten zu dulden. Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden. Etwaige durch diese Vorarbeiten entstehenden unmittelbaren Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt.

Durch diese Vorarbeiten wird noch nicht über die Zulassung und Ausführung des geplanten Straßenbauvorhabens entschieden.

Den von den geplanten Vorarbeiten betroffenen Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme unter der o.g. Adresse bis zum 29.08.2025 gegeben. Soweit die jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten mit den geplanten Vorarbeiten einverstanden sind, bitten wir um eine ausdrückliche schriftliche Mitteilung innerhalb der genannten Frist. Wir weisen darauf hin, dass die gesetzliche Duldungspflicht im Falle eines fehlenden Einverständnisses zwangsweise durchgesetzt werden kann.

Im Auftrag

Stefanie Kirsche
Sachgebietsleiterin Planfeststellung und Grunderwerb